Adresshandel: kein berechtigtes Interesse

1. März 2019

Der Landesdatenschutzbeauftragte Baden-Württemberg (LfDI BW) hat sich in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht kritisch zum Adresshandel geäußert.

Beim Adresshandel werden Daten potenzieller Kunden durch ein Unternehmen aus allgemein zugänglichen Quellen, wie bspw. Telefonbücher, Branchenverzeichnisse, Zeitungen und Messekataloge, Teilnehmerverzeichnisse, öffentliche Register (Handelsregister, Vereinsregister) zu Werbezwecken entnommen und ggf. weiterverkauft. Das die Daten erwerbende Unternehmen nutzt diese dann bspw. für Werbeansprachen per Post. Nach der alten Rechtslage bestand ein sogenanntes “Listenprivileg” (§ 28 BDSG-alt). Hiernach durften Listendaten – z.B. Name und Anschrift – grundsätzlich auch ohne Einwilligung der Betroffenen zu Werbezwecken genutzt werden.

Dieses ausdrücklich geregelte Listenprivileg wurde im Zuge der Einführung von DSGVO und BDSG-neu nicht übernommen. Die Frage der Zulässigkeit des Adresshandels richtet sich somit nach den allgemeinen Vorschriften. Sofern keine Einwilligung im Sinne von Art. 7 DSGVO vorliegt kann der Adresshandel also nur über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt werden. Hierfür müsste ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten gegeben sein, das im konkreten Fall im Zuge einer Abwägung nicht hinter den Interessen der betroffenen Person zurückstehen muss, weil die Interessen der betroffenen Person schutzwürdiger sind.

In seinem 34. Tätigkeitsbericht 2018 hat der LfDI BW nun konkret Stellung zu dieser Frage bezogen und das berechtigte Interesse im Rahmen des Adresshandels grundsätzlich verneint. Als problematisch erachtet der LfDI BW vor allem die entgegenstehenden Interessen der betroffenen Person und führt hierzu auf S. 118 f. des Berichts aus:

 „Die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person dürfen nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen (ErwG 47).“

Der LfDI BW nimmt beim Adresshandel an, dass

„Der Betroffene […] gerade nicht davon aus[geht], dass ein Unternehmen, mit dem er geschäftlichen Kontakt hat, ungefragt seine Kundendaten an andere, ihm völlig fremde Unternehmen verkauft oder vermietet und er von dort plötzlich unerwünschte Werbung bekommt. Zudem hat der Betroffene – […] ein sehr starkes Interesse daran, dass seine Kundendaten nicht zu einer grenzenlos gehandelten Ware verkommen, auf die er keinerlei Einfluss mehr hat. Der Betroffene hat auch aus dem Gesichtspunkt der Transparenz (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO) heraus ein überwiegendes Interesse daran, Herr (oder Frau) seiner Daten zu bleiben. Dies gilt umso mehr bei angereicherten Adressdaten, die regelmäßig ein ziemlich konkretes Persönlichkeitsprofil des Betroffenen abbilden.“

Laut LfDI BW sieht die Rechtslage auch dann nicht anders aus, wenn der Betroffene selbst seine Adressdaten veröffentlicht (bspw. im Telefonbuch), denn auch hier sei nicht davon auszugehen, dass ein Handel mit diesen Daten gewünscht sei.

Zwar ist noch offen, ob sich auch andere Aufsichtsbehörden dieser Meinung des LfDI BW anschließen werden. Um sich abzusichern, sollten Verantwortliche jedoch vorsichtshalber vor der Durchführung des Handels und Verkaufs von Adressdaten Einwilligungen der Betroffenen nach Art. 6 I lit. a), 7 DSGVO einholen.