LG Köln befasst sich mit der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

23. Mai 2019

Das LG Köln hatte sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18.03.2019 (Az. 26 O 25/18) mit dem Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu befassen. In dem zugrundeliegenden Fall wollte die Klägerin umfassend Auskunft von einer Versicherung haben, bei der sie zwei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte. Sie vertrat die Ansicht, dass die Versicherung ihr keine vollständige Datenauskunft nach § 34 BDSG-alt bzw. Art. 15 DSGVO erteilt hat. Die Beklagte bestand wiederum darauf, dass die Übersendung von Beratungsprotokollen oder ggf. vorliegenden Mitarbeitervermerken nicht vom Auskunftsanspruch umfasst seien.

Nach der in dem Urteil vertretenen Rechtsauffassung umfasst der Auskunftsanspruch nicht interne Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke oder den die Person betreffenden Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist. „Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten […] dar. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.“ Die Kammer begründete dies damit, dass der Betroffene (lediglich) einen Anspruch auf die Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten hat.

Das Urteil des LG Köln wurde nur einen Monat nach dem Urteil des LAG Baden-Württemberg veröffentlicht, das das Auskunftsrecht eines Daimler-Managers stärkte.