Schlagwort: Auskunft

Auch bei einem privater Vermieter kann der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sein

9. November 2021

Ein Mieter kann auch gegen einen privaten Vermieter einen Anspruch auf Auskunftserteilung gem. Art. 15 DSGVO haben. Die Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greift in diesen Fällen nicht. Dies entschied das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 30.09.2021, Az. 3 S 50/21 und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 26.04.2021.

Sachverhalt

Der Kläger war Mieter einer Wohnung, die im Eigentum der Beklagten (Vermieterin) steht. Im Rahmen des Mietverhältnisses kommunizierte der Ehemann der beklagten Vermieterin mit dem Mieter über verschiedene mietrechtliche Angelegenheiten wie z.B. der Anbringung von Rauchwarnmeldern per WhatsApp. Zudem beauftragte die Vermieterin eine GmbH mit der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung, die den Mieter schließlich zu einer Nachzahlung von über 700 EUR aufforderte.

Im Verlauf des Mietverhältnisses kam es zu einem Räumungsrechtsstreit. In diesem forderte der hiesige Kläger die Beklagte dazu auf, ihm eine umfassende Auskunft über seine personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO zu erteilen. Seinen Auskunftsanspruch begründete er damit, dass durch die Speicherung seiner Telefonnummer und seines Namens auf dem Mobiltelefon des Ehemanns der Beklagten eine automatisierte Verarbeitung gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO seiner personenbezogener Daten vorliege. Auch die Speicherung seiner Daten für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung in dem System der beauftragten GmbH stelle eine Verarbeitungstätigkeit dar, für die die Beklagte als Vermieterin im Sinne der DSGVO verantwortlich sei.

Dies lehnte die Beklagte u.a. mit der Begründung ab, dass es sich bei ihr nicht um eine konstitutionelle Vermieterin handle. Insbesondere speichere sie keine Daten ihrer Mieter ab, sondern hefte die Mietverträge als private Vermieterin lediglich ab. Die DSGVO sei aus diesen Gründen nicht auf sie anwendbar.

Die Entscheidung

Das AG Wiesbaden verurteilte die Vermieterin zur Erteilung einer vollständigen Datenauskunft gegenüber ihrem Mieter gem. Art. 15 DSGVO. Diese Entscheidung wurde durch das LG Wiesbaden bestätigt.

Im Einzelnen führte das Gericht aus, dass der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet sei. Die Speicherung des Namens und der Telefonnummer des Mieters auf dem Mobiltelefon stelle eine Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 4 Nr. 2 DSGVO dar. Außerdem, so das Gericht, liege in der Übermittlung an die GmbH zur Betriebskostenerstellung eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO vor, wonach die Vermieterin als Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO auftrete und somit sie und nicht die GmbH zur Auskunftserteilung verpflichtet sei.

Insbesondere verneinte das Gericht das Vorliegen der sog. Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO. Danach findet die DSGVO dann keine Anwendung, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten stattfindet. Gerade diese persönliche Tätigkeit verneinte das LG jedoch. Einerseits deshalb, weil die Vermieterin nicht nur eine Wohnung privat vermietete, sondern mehrere. Andererseits aber auch, weil sie mit der Erstellung der Betriebskostenabrechnung eine Firma beauftragte, bei der sodann eine EDV-gestützte Verarbeitung stattfand. Diese Firma sei im Auftrag der Vermieterin und daher als Auftragsverarbeiterin gem. Art. 4 Nr. 8 DSGVO, Art. 28 DSGVO tätig geworden, so dass die Vermieterin als Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne handelte. Daraus, so das Gericht, ergebe sich bereits eindeutig, dass die beklagte Vermieterin nicht lediglich Privatdaten verarbeite, sondern diese entsprechend weiter gibt. Schließlich habe die Beklagte die Kontaktdaten des Mieters auch ihrem Ehemann zur Verfügung gestellt, damit dieser mit dem Mieter Kontakt aufnehmen konnte. Darin sah das Gericht ebenfalls eine Datenverarbeitung.

Fazit

Auffällig ist, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO in unterschiedlichen Konstellation immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen ist.

Besonders an diesem Urteil ist zudem die restriktive, aber konsequente Auslegung der Haushaltsausnahme. Auch wenn die DSGVO in den Hauptanwendungsfällen vordergründig Unternehmen bzw. juristische Personen verpflichtet, so macht dieses Urteil noch einmal deutlich, dass auch Privatpersonen Verantwortliche im Sinne der DSGVO sein können. Dies insbesondere dann, wenn sie sich nicht mehr auf die Privilegierung der Haushaltsausnahme aus Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO berufen können, etwa weil die Verarbeitungstätigkeit zumindest auch dem geschäftlichen Bereich zugeordnet werden kann, so wie vorliegend.

Damit kann das Urteil auch auf viele andere, vermeintlich private Tätigkeiten übertragbar sein, die in tatsächlicher Hinsicht zumindest auch geschäftlicher Natur sind.

Kein Schadensersatz für verspätete Auskunftserteilung

6. August 2021

Auskunftsanspruch

In Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Rechte von Betroffenen, deren Daten verarbeitet werden umfassend normiert. So regelt Art. 15 Abs. 1 DSGVO beispielsweise das Auskunftsrecht von betroffenen Personen gegenüber dem Verantwortlichen. Danach hat jede Person, deren Daten von einem Verantwortlichen, beispielsweise einem Unternehmen oder einer Behörde verarbeitet werden, einen Anspruch darauf zu erfahren, ob und wenn ja, welche sie betreffenden personenbezogene Daten von diesem Verantwortlichen verarbeitet, z.B. gespeichert werden. Macht die betroffene Person ein solches Auskunftsverlangen geltend, hat der Verantwortliche dem Betroffenen gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO die verlangte Auskunft unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Der Betroffene kann über diese Daten gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch eine Kopie verlangen. Die Auskunftserteilung muss zudem kostenlos erfolgen, so dass der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern darf.

Welche Daten und Informationen von diesem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst sind und damit wie umfassend eine solche Datenauskunft zur erfolgen hat, ist umstritten. Wir berichteten.

Sachverhalt

In einem dem Landgericht Bonn (LG Bonn) zugrundeliegenden Fall hat die Klägerin einen Anspruch auf Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 12 DSGVO gegenüber ihrem ehemaligen Anwalt, dem Beklagten geltend gemacht. Sie verlangte von diesem eine vollständige Datenauskunft zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten nebst Zurverfügungstellung einer Datenkopie. Da der Beklagte diesem Begehren länger als acht Monate nicht nachkam, erhob die Klägerin Klage vor dem LG Bonn und verlangte u.a. neben der vollständigen Datenauskunft auch Schmerzensgeld für die verzögerliche Erteilung der Datenauskunft.

Entscheidung

Das LG Bonn, dass das Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO zwar bejahte, verneinte eine Entschädigung für die verspätete Datenauskunft gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

Das LG Bonn verneinte das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO wegen der um mehr als einen Monat verspäteten Auskunftserteilung. Art. 82 DSGVO umfasse nur die Fälle, in denen ein Schaden durch eine nicht der DSGVO entsprechenden Verarbeitung entstanden sei. D.h. um einen Schadensersatzanspruch auszulösen, komme – so das Gericht – nur ein verordnungswidriger Verstoß durch die Verarbeitung selbst in Betracht. Eine bloße Verletzung der Informationsrechte der betroffenen Person aus Art. 12-15 DSGVO führe aber nicht schon dazu, dass eine Datenverarbeitung, infolge derer das Informationsrecht entstanden ist, selbst verordnungswidrig ist. Dementsprechend löse auch die um mehr als acht Monate verzögerte Auskunftserteilung grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch aus.

Außerdem habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass ihr ein Schaden entstanden sei. Das bloße “warten” auf eine Auskunftserteilung genügt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht, um einen solchen Anspruch zu begründen.

Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro für Verstoß gegen das Auskunftsrecht

30. Juli 2020

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil (v. 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18) dem Kläger eine Entschädigung wegen Verstoßes seines Arbeitgebers gegen das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zugesprochen. In dem Urteil hat das Gericht unter anderem Stellung zu den Voraussetzungen und zur Bemessung eines Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO genommen.

Die Parteien stritten über datenschutzrechtliche Auskunft und Information, die Erteilung von Kopien sowie eine Entschädigung. Zwischen der Beklagten, einem Unternehmen in Düsseldorf und dem Kläger bestand bis Anfang 2018 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger begehrte Auskunft über und Kopie von den über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten bei der Beklagten. Die daraufhin erteile Auskunft war seines Erachtens lückenhaft und verspätet. Nach einer erfolglosen Güteverhandlung verlangte der Kläger vollständige Vorlage der fehlenden Informationen und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Neben dem Umfang der Auskunftspflicht musste das Gericht entscheiden, ob allein durch den Verstoß gegen das Auskunftsrecht ein (immaterieller) Schaden entstanden ist und in welcher Höhe dieser bemessen wird.  

Dazu führt das Gericht aus: „Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den “auf der Hand liegenden Fällen”, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. […] Durch die monatelang verspätete, dann unzureichende Auskunft war der Kläger im Ungewissen und ihm die Prüfung verwehrt, dann nur eingeschränkt möglich, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Die Schwere des immateriellen Schadens ist für die Begründung der Haftung nach Art. 82 Abs. 1 [DSGVO] irrelevant und wirkt sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus. […] Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden, damit die [DSGVO] wirken kann, was vor allem durch Schadensersatz in abschreckender Höhe erreicht wird. […] Gerichte können sich bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes auch an Art. 83 Abs. 2 [DSGVO] orientieren, sodass als Zumessungskriterien unter anderem Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, frühere einschlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten betrachtet werden können“

Der Beklagte habe das Auskunftsrecht – das zentrale Betroffenenrecht – beeinträchtigt und zugleich das europäisches Grundrecht des Klägers aus Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh verletzt, weshalb dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden sei. Als Ersatz dieses Schaden hielt die Kammer einen Betrag in Höhe von 5000 Euro für geboten.  

LG Köln befasst sich mit der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

23. Mai 2019

Das LG Köln hatte sich in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18.03.2019 (Az. 26 O 25/18) mit dem Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu befassen. In dem zugrundeliegenden Fall wollte die Klägerin umfassend Auskunft von einer Versicherung haben, bei der sie zwei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte. Sie vertrat die Ansicht, dass die Versicherung ihr keine vollständige Datenauskunft nach § 34 BDSG-alt bzw. Art. 15 DSGVO erteilt hat. Die Beklagte bestand wiederum darauf, dass die Übersendung von Beratungsprotokollen oder ggf. vorliegenden Mitarbeitervermerken nicht vom Auskunftsanspruch umfasst seien.

Nach der in dem Urteil vertretenen Rechtsauffassung umfasst der Auskunftsanspruch nicht interne Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke oder den die Person betreffenden Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist. „Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten […] dar. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.“ Die Kammer begründete dies damit, dass der Betroffene (lediglich) einen Anspruch auf die Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten hat.

Das Urteil des LG Köln wurde nur einen Monat nach dem Urteil des LAG Baden-Württemberg veröffentlicht, das das Auskunftsrecht eines Daimler-Managers stärkte.