§ 129 BetrVG – Digitale Betriebsratsarbeit

16. April 2020

Die Corona-Pandemie legt nicht nur das öffentliche Leben lahm, sondern auch den Großteil jeglicher Bürotätigkeit. Diese wurde ins Homeoffice ausgelagert und die bisher tägliche persönliche Kommunikation mit den Kollegen durch Videokonferenzen ersetzt. Was für informelle Meetings kein Problem ist, stellt jedoch eine Herausforderung für rechtswirksame Absprachen dar. Eine besonders wichtige Rolle kommt zurzeit deutschlandweit den Betriebsräten zu. Sind doch diese immerhin gefordert, ihre Zustimmung zum Einführen von Kurzarbeit zu geben.

Fraglich ist jedoch, ob nach aktueller Gesetzeslage eine Zustimmung des Betriebsrates, die ohne persönlichen Kontakt erfolgt, wirksam ist. Um diesbezüglich Klarheit zu schaffen, hat die Bundesregierung in der Pressemitteilung vom 9. April 2020 Gesetzesänderungen angekündigt.

Problematik

Konkret umfassen die Änderungen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und das Europäische Betriebsräte-Gesetzes (EBRG). Diese sollen für die Dauer der Covid-19-Pandemie gelten.

Die Notwendigkeit zur Zustimmung des Betriebsrates ist in § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG geregelt. Dieser sieht zwar keinen persönlichen Kontakt vor, obwohl dieser in der Praxis zumeist erfolgt. Allerdings könnte eine unwirksame Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit zur Folge haben, dass diese von vorneherein unwirksam ist. Das wiederum hätte zur Folge, dass Arbeitgeber nachträglich das volle Gehalt nachzahlen müssten und Ansprüchen der Agentur für Arbeit ausgesetzt wäre. Um dies zu vermeiden, möchte der Gesetzgeber Klarheit schaffen und ausdrücklich Video- und Telefonkonferenzen des Betriebsrats erlauben.

Änderungen

Darum soll ein neuer § 129 BetrVG eingeführt werden:

§ 129 BetrVG – Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(4) Die Sonderregelungen nach den Absätzen 1 bis 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Auch sollen die Änderungen rückwirkend ab dem 1. März 2020 Geltung haben, um bereits beschlossene Vereinbarungen nicht zu gefährden.

Datenschutz

Zu beachten ist, dass datenschutzrechtliche Maßnahmen vorhanden sein müssen, die verhindern, dass Unbefugte an Konferenzen teilnehmen können. Das heißt, dass entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen werden müssen. Das ist zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung und die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung

Wieso eine Nutzung der Plattform Zoom bedenklich ist, können Sie in unserem Blogartikel hier nachlesen.