Bußgeld in Höhe von 1000 Euro für Direktwerbung

29. Juni 2020

Die belgische Datenschutzbehörde hat eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR gegen eine Vereinigung verhängt, die auf der Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses E-Mails mit werblichen Inhalten an ehemalige Spender für ihre Spendenaktion versandt hat.

Die betroffene Person erhielt von der beschuldigten Vereinigung mehrfach E-Mails mit werblichen Inhalten. Sie machte von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch und verlangte auch die Löschung ihrer Daten. Nachdem die Vereinigung nicht reagierte und weiterhin E-Mails mit Werbung an die betroffene Person versandte, beschwerte sie sich bei der belgischen Datenschutzaufsichtsbehörde.

Zunächst stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Vereinigung dem Löschersuchen und dem Widerspruchsrecht der betroffenen Person nicht nachgekommen ist. Außerdem vertrat die Behörde die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Vereinigung ihr berechtigtes Interesse nicht wirksam als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung geltend machen könne, da sie die Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erfüllt habe. Konkret stellte die Aufsichtsbehörde fest, dass bezweifelt wird, ob die betroffene Person vernünftigerweise erwarten kann, dass ihre Daten noch Jahre nach der Datenerhebung für Direktmarketingzwecke verarbeitet werden.

Die Aufsichtsbehörde entschied, dass die Vereinigung hierdurch gegen die Artikel 6 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, c) und d), Art. 21 Abs. 3 und 4 der Datenschutzgrundverordnung verstoßen habe.