Unverzichtbarkeit betrieblicher Datenschutzbeauftragter während Kurzarbeit

5. Juni 2020

Mit einer Stellungnahme vom 27.05.2020 erklärte der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, dass betriebliche Datenschutzbeauftragte auch während einer (Corona-bedingten) Kurzarbeit im Unternehmen unverzichtbar sind.

Denn auch für den Fall, dass ein Verantwortlicher in seinem Unternehmen Kurzarbeit einführt – dass also entweder in geringerem Umfang weitergearbeitet oder vorübergehend die gesamte Tätigkeit eingestellt wird – bleibt das Unternehmen an sich bestehen. Betriebliche Dateschutzbeauftragte sind insbesondere deswegen weiterhin von Bedarf, da Kunden- und Geschäftsbeziehungen auch während einer Kurzarbeit bestehen bleiben. Somit werden auch weiterhin personenbezogene Daten verarbeitet. Auch bringt die Corona-Pandemie neue datenschutzrechtliche Herausforderungen mit sich. So wurden durch Betriebe vermehrt Home-Office angeordnet oder Konferenzen und Besprechungen per Videosysteme abgehalten. Ebenso mussten teilweise die innerbetrieblichen Kommunikationswege mit neuen elektronischen Systemen und Anbietern sichergestellt werden.
Es obliegt weiterhin dem Verantwortlichen gemäß Art. 38 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Datenschutzbeauftragten zu ermöglichen, Kontroll- und Beratungsaufgaben wahrzunehmen.

Auch die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu benennen, besteht weiter. Dass in § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG festgelegt ist, dass Verantwortliche dann einen Datenschutzbeauftragten zu benennen haben, “…soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen”, soll nicht heißen, dass damit jegliche kurzzeitige Veränderung in Betriebsabläufen gemeint ist. Vielmehr muss hier eine langfristige Betrachtung der Verarbeitungsvorgänge vorgenommen werden. Solange auch im Anschluss an die Kurzarbeit mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist die Pflicht zur Bennenung eines Datenschutzbeauftragten nach Bundesdatenschutzgesetz gegeben.

Möglich ist, den Arbeitszeitumfang eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der vor der Kurzarbeit in Vollzeit tätig war, zu verringern. Es muss jedoch stets gewährleistet sein, dass er seinen datenschutzrechtlichen Pflichten uneingeschränkt nachkommen kann.
Um dies zu gewährleisten, muss dem Datenschutzbeauftragten des Weiteren mit geeigneten Maßnahmen durch den Verantwortlichen ermöglicht werden, telefonisch und/oder per E-Mail erreichbar zu sein und ihre Posteingänge prüfen zu können.

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