EuGH-Urteil: Pauschale Vorratsdatenspeicherung unzulässig

8. Oktober 2020

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied mit am 06.10.2020 veröffentlichten Urteil, dass eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Kommunikations- und Standortdaten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten unzulässig ist. Anlass hierzu war, dass der belgische Verfassungsgerichtshof, der französische Staatsrat und das britische Gericht für Ermittlungsbefugnisse anfragten, ob die europäische Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation auch auf Maßnahmen zur Terrorabwehr angewendet werden kann.

Eine Ausnahme des Verbotes der flächendeckenden und pauschalen Speicherung von Kommunikations- und Standortdaten soll in Fällen der Bekämpfung schwerer Kriminalität sowie bei konkreten Bedrohungen der nationalen Sicherheit gelten. Voraussetzung für einen solchen Ausnahmefall ist, dass sich ein EU-Mitgliedstaat in einer ernsten Bedrohungslage für die nationale Sicherheitslage befände, die allgemein, aktuell und vorhersehbar sei. Unklar bleibt, was genau als „ernsthafte Bedrohung“ definiert werden darf und was nicht. Auch hier gilt, dass die Datenspeicherung und -übermittlung streng zweckgebunden und zeitlich begrenzt sein muss. Eine Beschränkung auf das unbedingt notwendige Maß ist erforderlich. Eine Nachprüfung durch Gerichte oder unabhängige Behörden soll jederzeit möglich sein können.
Gleiches gilt bei Ermittlungen gegen schwere Straftaten und bei einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit.

Weiterhin hält der EuGH eine Vorratsdatenspeicherung für rechtmäßig, wenn sie sich auf bestimmte Personengruppen oder bestimmte Gebiete bezieht und auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt ist. Hier sollen Behörden Provider überdies über diese bestimmten Zeiträume hinaus zur Datenspeicherung anhalten können. Hierbei ist wieder Voraussetzung, dass die Vorratsdatenspeicherung Maßnahmen zur Aufklärung von schweren Verbrechen oder von Angriffen auf die nationale Sicherheit dient, oder wenn solche konkreten Anlassfälle vermutet werden.

In Deutschland wird die Vorratsdatenspeicherung momentan ohnehin aufgrund eines früheren Urteils des EuGH ausgesetzt. Ein gesondertes Verfahren vor dem EuGH hierzu ist derzeit noch anhängig.