BGH zur Reichweite des Auskunftanspruchs gem. Art. 15 DSGVO
Mit Urteil vom 15. Juni 2021 hat der BGH erstmals umfassend Stellung zur Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO genommen und damit restriktiven Stimmen einen Riegel vorgeschoben.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass sich der Auskunftsanspruch im konkreten Fall nicht auf sämtliche interne Vorgänge der beklagten Versicherung beziehe, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Zurückliegende Korrespondenz mit den Parteien unterfalle laut dem LG Köln ebenfalls nicht dem Auskunftsanspruch.
Art. 15 DSGVO enthält insgesamt drei Ansprüche: Der Betroffene kann verlangen, dass der Verantwortliche bestätigt, ob ihn betreffende, personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Zusätzlich kann er den Erhalt einer Kopie der verarbeiteten Daten fordern.
In seinem Urteil stellte der BGH zunächst fest, dass der Begriff der personenbezogenen Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen und damit nicht auf bestimmte „signifikante“ Informationen beschränkt sei, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von persönlichen Schreiben, Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasse, vorausgesetzt, dass es sich um Informationen handele, die mit der in Rede stehende Person verknüpft sind. Wie auch der EuGH vertritt der BGH damit die Meinung, der in Art. 15 DSGVO verwendete Begriff des Personenbezugs sei im Rahmen der DSGVO einheitlich und damit weit auszulegen.
Bezüglich der Reichweite des Auskunftsanspruches stellte der BGH sodann fest, dass die betroffene Person im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowohl Auskunft über die vollständige vergangene Korrespondenz der Parteien, Informationen zum „Prämienkonto“ des Klägers, Daten des Versicherungsscheins als auch über die internen Vermerke und die interne Kommunikation des Verantwortlichen grundsätzlich nach Art. 15 DSGVO verlangen kann. Insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Korrespondenz setzte der BGH einen Riegel vor die restriktive Ansicht, eine Auskunft müsse nicht erteilt werden, wenn der Betroffene bereits über die Informationen verfüge. Auch eine Einschränkung, dass wiederholte Auskunftsbegehren nicht von Art. 15 DSGVO gedeckt seien, sah der BGH in seinem Urteil nicht.
Weiterhin entschied der BGH, dass auch Informationen aus internen Vorgängen des Verantwortlichen ebenfalls dem Auskunftsrecht unterfallen. Eine Ausnahme kommt jedoch bei internen Bewertungen in Betracht. So könnten beispielsweise rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten, die rechtliche Beurteilung selbst enthalte allerdings keine Informationen über Betroffene und ist mithin nicht von Art. 15 DSGVO umfasst. Auch hier orientiert sich der BGH an der Rechtsprechung des EuGH.