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BGH zur Reichweite des Auskunftanspruchs gem. Art. 15 DSGVO

23. September 2021

Mit Urteil vom 15. Juni 2021 hat der BGH erstmals umfassend Stellung zur Reichweite des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO genommen und damit restriktiven Stimmen einen Riegel vorgeschoben.

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass sich der Auskunftsanspruch im konkreten Fall nicht auf sämtliche interne Vorgänge der beklagten Versicherung beziehe, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann. Zurückliegende Korrespondenz mit den Parteien unterfalle laut dem LG Köln ebenfalls nicht dem Auskunftsanspruch.

Art. 15 DSGVO enthält insgesamt drei Ansprüche: Der Betroffene kann verlangen, dass der Verantwortliche bestätigt, ob ihn betreffende, personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat der Betroffene ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Zusätzlich kann er den Erhalt einer Kopie der verarbeiteten Daten fordern.

In seinem Urteil stellte der BGH zunächst fest, dass der Begriff der personenbezogenen Daten gem. Art. 4 Nr. 1 DSGVO unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen und damit nicht auf bestimmte „signifikante“ Informationen beschränkt sei, sondern potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von persönlichen Schreiben, Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasse, vorausgesetzt, dass es sich um Informationen handele, die mit der in Rede stehende Person verknüpft sind. Wie auch der EuGH vertritt der BGH damit die Meinung, der in Art. 15 DSGVO verwendete Begriff des Personenbezugs sei im Rahmen der DSGVO einheitlich und damit weit auszulegen.

Bezüglich der Reichweite des Auskunftsanspruches stellte der BGH sodann fest, dass die betroffene Person im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sowohl Auskunft über die vollständige vergangene Korrespondenz der Parteien, Informationen zum „Prämienkonto“ des Klägers, Daten des Versicherungsscheins als auch über die internen Vermerke und die interne Kommunikation des Verantwortlichen grundsätzlich nach Art. 15 DSGVO verlangen kann. Insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Korrespondenz setzte der BGH einen Riegel vor die restriktive Ansicht, eine Auskunft müsse nicht erteilt werden, wenn der Betroffene bereits über die Informationen verfüge. Auch eine Einschränkung, dass wiederholte Auskunftsbegehren nicht von Art. 15 DSGVO gedeckt seien, sah der BGH in seinem Urteil nicht.

Weiterhin entschied der BGH, dass auch Informationen aus internen Vorgängen des Verantwortlichen ebenfalls dem Auskunftsrecht unterfallen. Eine Ausnahme kommt jedoch bei internen Bewertungen in Betracht. So könnten beispielsweise rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten, die rechtliche Beurteilung selbst enthalte allerdings keine Informationen über Betroffene und ist mithin nicht von Art. 15 DSGVO umfasst. Auch hier orientiert sich der BGH an der Rechtsprechung des EuGH.

BGH-Urteil zu Cookies – Cookie Einwilligung II

4. Juni 2020

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.05.2020 entschieden, dass eine Opt-Out Regelung nicht ausreicht, um die Zustimmung von Nutzern zur Speicherung von Daten zu erlangen. Dabei hat der BGH in seiner Entscheidung Cookie-Banner für unrechtmäßig erklärt, wenn diese nur weggeklickt werden können (Urt. v. 28.05.2020, Az. I ZR 7/16). Die Nutzer müssen ihre Einwilligung durch aktives Ankreuzen entsprechender Felder erklären. Laut BGH sei das vorformulierte Einverständnis zum Setzen von Cookies sonst unwirksam.

Cookies sind kleine Dateien, die im Rahmen des Besuchs einer Internetseite an den Browser des Endgeräts gesendet und dort gespeichert werden. Sie dienen dazu, um die Navigation im Internet zu erleichtern oder Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen. Große Tracking-Anbieter, wie Google Analytics, nutzen Cookies um auf diese Weise ein Werbeprofil des Nutzer zu erstellen. 

Hintergrund der Entscheidung

Das Urteil markiert den Abschluss eines 2014 begonnen Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und dem Gewinnspielanbieter Plant49. Darüber wurde bereits berichtet.

Nun hat der BGH die Rechtsauffassung des EuGH von 2019 bestätigt. Eine aktive und informierte Einwilligung ist für alle technisch nicht notwendigen Cookies auf Webseiten erforderlich.

Ausnahmen für das Einwilligungserfordernis

Eine Ausnahme bilden „zwingend erforderliche“  Cookies. Wann dies genau der Fall sein soll, hängt von dem konkreten Einzelfall ab. Die zwingende Erforderlichkeit kann z.B. bei Nutzereinstellungen wie etwa der Einstellung der Sprache angenommen werden. Das Tracking zu Werbezwecken und zur Profilbildung ist nach Ansicht des BGH jedoch nicht zwingend erforderlich. Hierfür ist eine Einwilligung mittels Opt-In erforderlich. Abzuwarten bleibt, was sich zu dieser Diskussion aus der Urteilsbegründung der BGH-Entscheidung entnehmen lässt. 

Datenschutzbeauftragter als Syndikusrechtsanwalt?

7. Januar 2019

Eine Anstellung eines Rechtsanwalts in einem nicht anwaltlichen Unternehmen bedeutet nicht gleichzeitig, dass es sich hierbei um eine Anstellung als Syndikusanwalt handelt. Eine solche liegt nur vor, wenn der Anwalt den Arbeitgeber in ureigenen Rechtssachen anwaltlich betreut.

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 15.10.2018 (AnwZ (BrfG) 20/18) klargestellt, dass die Tätigkeit eines internen Datenschutzbeauftragten grundsätzlich, je nach den Umständen des Einzelfalls, die für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erforderlichen Tätigkeitsmerkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO erfüllen könne und das Anstellungsverhältnis des internen Datenschutzbeauftragten von diesen Merkmalen geprägt sein könne. Dies gelte erst recht seit Inkrafttreten der DSGVO, da die Rolle des Datenschutzbeauftragten hierdurch nicht nur mehr Bedeutung, sondern dieser auch eine erhöhte rechtliche Verantwortung gewonnen habe.

Zuvor hatte der Anwaltsgerichtshof entschieden, dass es sich bei der Tätigkeit einer Datenschutzbeauftragen nicht um eine anwaltliche Tätigkeit handele. Auch der BGH hatte am 02.07.2018 (AnwZ (Bfrg) 49/17) entschieden, dass es sich bei einer externen Datenschutzbeauftragten nicht um eine anwaltliche Beraterin im Sinne der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers handele. Die Datenschutzbeauftragte wurde insbesondere für Kunden ihres Arbeitgebers bestellt und auch intensiv tätig. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass sie zwar Kunden beraten würde, nicht aber ihren Arbeitgeber.

Einsatz von Dashcams

4. September 2018

Der Einsatz von Dashcams in Fahrzeugen erfreut sich immer größerer Beliebtheit, da Beweisschwierigkeiten bei Verkehrsunfällen auf diese Weise beseitigt werden. Wegen ihres datenschutzwidrigen Einsatzes wurden die Aufnahmen in der Vergangenheit in der Regel nicht als Beweis zugelassen. Nach einer Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17) besteht aber nun im Einzelfall die Möglichkeit, dass Videoaufzeichnungen von Dashcams als Beweismittel in Gerichtsverfahren zugelassen werden. Allerdings gibt es dafür keine Garantie. Es bedarf einer Abwägung im Einzelfall durch den Richter. Dieses Urteil eröffnet aber zumindest die Möglichkeit, dass die Videoaufzeichnungen verwendet werden. Das war zuvor nicht der Fall. Zukünftig könnten solche Videoaufzeichnungen insbesondere in den Fällen zugelassen werden, in denen eine Aufklärung der Situation anders nicht möglich ist, mangels Zeugen oder widersprüchlicher Aussagen von Zeugen etc.

Die Daschcams sollten aber eine Einstellung aufweisen, die einen maximalen Schutz von Daten Unbeteiligter möglich macht. Das bedeutet, die Videoaufzeichnungen sollten permanent überschrieben werden und nur im Falle eines Unfalls die Daten dauerhaft speichern. Je weniger in das Datenschutzrecht eingegriffen wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Videoaufzeichnungen als Beweismittel zugelassen werden.

Allerdings bleibt die Verwendung von Dashcams weiterhin eine unzulässige Verarbeitung von personenbezogenen Daten, da das permanente Filmen des Verkehrsgeschehens ohne konkreten Anlass das Persönlichkeitsrecht der Verkehrsteilnehmer verletzt. Ein Veröffentlichen oder Verbreiten solcher Aufnahmen sollte in jedem Fall zwingend unterbleiben.

Dennoch verbleibt am Ende das etwas kuriose Ergebnis, dass die Videoaufnahmen als Beweismittel im Gerichtsverfahren zugelassen werden, der Nutzer der Dashcam aber von der Datenschutzaufsichtsbehörde nach dem Datenschutzrecht sanktioniert wird. Die Sanktionen können von einem Verbot bis hin zu einem Bußgeld reichen.