Das im Dezember 2021 in Kraft getretene TTDSG und die neuen Cookie-Regelungen

23. Dezember 2021

Am 1. Dezember 2021 ist das Telemedien- und Telekommunikationsgesetz (TTDSG), und somit auch das neue “Cookie-Gesetz”, in Kraft getreten.  

Datenverarbeitung innerhalb des TTDSG

Der Begriff der Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO geht weit und umfasst die Speicherung, das Ordnen, das Erfassen, die Anpassung oder Veränderung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung personenbezogener Daten.

Datenverarbeitung findet ferner auch statt, indem Unternehmen per Software oder Betriebssystem Daten auf elektronischen Geräten erheben. Erfolgt der Zugriff des Anbieters einer Website oder App auf das Gerät von dem aus die Seite aufgerufen wird nicht, können die Geräte nicht mit den Servern der Anbieter kommunizieren. Damit eine Datenübertragung stattfinden kann, muss eine Kommunikation zwischen den Geräten jedoch vorliegen. Diese zuletzt genannte Art der Datenverarbeitung regelt nicht die DSGVO, sondern eine EU-Richtlinie von 2002, die nun in Deutschland durch das TTDSG umgesetzt wurde. Mit dem TTDSG wurde das unübersichtliche Geflecht von Regelungen, die im Telemedien- und Telekommunikationsgesetz verstreut waren, in einem einheitlichen Gesetzestext zusammengefasst. Das TTDSG ist nicht wie die DSGVO auf personenbezogene Daten begrenzt, sondern erfasst sämtliche im Wege der Nutzung von Telemediendiensten erhobenen Informationen.

Wer muss den Verpflichtungen aus dem TTDSG nachkommen?

Alle Anbieter von Telemedien und Telekommunikationsdiensten sind an das Gesetz gebunden. Unter Anbieter von Telemedien fallen z.B. alle Unternehmen, die eine Webseite betreiben oder bei dem Betrieb einer Webseite mitwirken. Telekommunikationsdienste sind solche, die ganz oder überwiegend Signale über Telekommunikationsnetze übertragen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen. Klassischerweise fällt die Telefonie, oder die SMS darunter.

Was bedeutet das TTDSG für die Nutzung von Cookies?

Nutzer sind mit den Anforderungen des Online-Datenschutzes jedes Mal konfrontiert, wenn ein Cookie-Banner auf dem Bildschirm erscheint. Anbieter von Websites und Apps müssen eine Einwilligung vom Nutzer einholen, wenn sie per Cookies Daten zum Zuspielen von Werbung erheben. Dabei sollte so detailliert wie möglich aufgelistet werden, um welche Daten es sich handelt, wozu diese genutzt werden oder auch an wen diese Daten weitergegeben werden. Ob für eine Datenanalyse zur Betrugsprävention, zur bedarfsgerechten Gestaltung oder statistischen Analyse des Seitenaufrufs auch eine Einwilligung erforderlich ist, sagt das Gesetz nichts und muss deshalb noch ausgelegt werden. Für das Setzen von Cookies oder anderen vergleichbaren Technologien (z.B. Pixel oder Browser Fingerprinting) ist die Grundlage der § 25 TTDSG, welcher den Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen regelt. Demnach dürfen Informationen auf Endgeräten nur gespeichert oder auf bereits vorhandene Informationen zugegriffen werden, wenn eine Einwilligung, die den Grundsätzen der DSGVO gerecht wird, vorliegt oder eine gesetzlich geregelte Ausnahme von der Einwilligungspflicht gegeben ist. Diese Regelung betrifft typischerweise Cookies, gilt jedoch in gleichem Maße für alle endgerätebasierten Speicherungen von Daten.

Lösung durch Einwilligungsmanagement

Die Anforderungen an die Einwilligung werden im Gesetz beschrieben. Demnach muss die Einwilligung des Endnutzenden auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen ergehen. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der DSGVO zu erfolgen. Die Einwilligung muss freiwillig, für einen bestimmten Fall, in informierter Weise, durch eine unmissverständliche Willensbekundung und als eindeutige bestätigende Handlung, mit Hinweis auf eine Widerrufsmöglichkeit ausgestaltet sein. Wichtig ist hier, die eindeutige bestätigende Handlung, also die proaktive Zustimmung als “Opt-In“. Unternehmen sollten auf ihrer Webseite daher genau beachten, dass Internetnutzer konkret u.a. die Zwecke der Verarbeitung der personenbezogenen Daten kennt und in diese aktiv durch eine eigene Handlung, wie z. B. durch das Klicken auf einen “Zustimmen”-Button, einwilligen kann. Voreingestellt gesetzte Häkchen sind unzulässig.

Ausnahmen der Einwilligung

Von der Einwilligungspflicht gibt es Ausnahmen, die sich in § 25 Abs. 2 TTDSG finden. Eine Einwilligung ist dann nicht notwendig, wenn die Cookies ausschließlich zur Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Kommunikationsnetz dienen oder wenn Cookies unbedingt erforderlich sind.
Unklarheiten, wann Cookies unbedingt erforderlich sind, bleiben jedoch auch weiterhin bestehen und werden durch das TTDSG nicht gelöst. Notwendige Cookies sind für den Betrieb der Webseite unbedingt (technisch) erforderlich und ermöglichen die Grundfunktionen der Webseite. Andere Cookies sollten in den meisten Fällen als optional betrachtet werden. Beispiele für solche unbedingt erforderlichen Cookies sind Login-, Authentifizierungs- oder Warenkorb-Cookies.