Clearview darf Gesichtsbilder von französischen Staatsbürgern nicht mehr verarbeiten

23. Dezember 2021

Neue Entwicklung in Sachen des kontroversen Dienstes Clearview: Wie berichtet, hatte die Gesichtserkennungsfirma Clearview bereits erhebliche Kritik für ihre Unvereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Grundsätzen insbesondere der DSGVO geerntet. Bereits im letzten Jahr wurde beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) Johannes Casper eine Beschwerde gegen Clearview eingereicht; das Erstellen von biometrischen Profilen von EU-Bürgern wure vorläufig als rechtswidrig eingestuft und Clearview AI angewiesen, das Profil des Beschwerdeführers zu löschen. Auch in Kanada, Australien und dem Vereinigten Königreich (das die europäische DSGVO vorerst im nationalen Recht beibehält) wurde gegen Clearview vorgegangen.

Nun wird mit der französischen Datenschutzbehörde CNIL die erste europäische Behörde tätig und verlangt von dem Unternehmen, “die Sammlung und Nutzung von Daten von Personen einzustellen, die sich auf französischem Hoheitsgebiet befinden”.

Das umstrittene US-amerikanische Unternehmen Clearview trägt Fotos aus aus einer Vielzahl von sozialen Netzwerken, Webseiten und Videos zusammen, um auf diese Weise eine Datenbank mit Gesichtern mit weltweit über zehn Milliarden Bilder aufzubauen. Die Datenbank ist vor allem für Strafverfolger interessant, da in der App eine Person mithilfe eines Fotos gesucht werden kann. Währenddessen ahnt keiner der Betroffenen davon, dass das Bild vom letzten Urlaub potenziell “für polizeiliche Zwecke genutzt werden kann”.

In der Mitteilung über die Feststellung des Verstoßes fordert die CNIL Clearview auf, die unrechtmäßige Verarbeitung einzustellen und die Nutzerdaten innerhalb von zwei Monaten zu löschen. Die französische CNIL stellte fest, dass Clearview zwei Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung begangen hat: Die französische Datenschutzbehörde sieht für die kontroverse Praxis des Fotoabgleichs keine Rechtsgrundlage, insbesondere werde keine Einwilligung der Betroffenen eingeholt. Darin liege ein Verstoß gegen Artikel 6 (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung). Zudem verstoße Clearview gegen eine Reihe von Datenzugangsrechten gemäß Artikel 12, 15 und 17.

Das US-Unternehmen hat keinen Sitz in der EU, was bedeutet, dass seine Geschäfte in der gesamten EU von allen Datenschutzbehörden der EU überwacht werden können. Die Anordnung der CNIL gilt zunächst nur für Daten, die das Unternehmen über Personen aus dem französischen Hoheitsgebiet besitzt. Weitere derartige Anordnungen anderer EU-Behörden werden jedoch folgen und sind nur eine Frage der Zeit.

Es ist allerdings auch möglich, selbst tätig zu werden: Clearview hat hierzu auf seiner Website zwei Formulare für EU-Bürger eingerichtet. Mit der “Data Access Form” kann man feststellen, ob Clearview Daten über die eigene Person gespeichert hat. Mit dem “Data Processing Objection Form” kann man das Unternehmen daran hindern, Fotos der eigenen Person zu verarbeiten.