Verbraucherschutzverbände sind bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten klagebefugt

7. Dezember 2021

Verbraucherschutzverbände sind bei Datenschutzverstößen im Internet dazu berechtigt, Klage zu erheben, sofern das nationale Recht diese Klagebefugnis regelt. Dies geht aus einer Empfehlung des Generalanwalts Richard de la Tour hervor. Nach dessen Ansicht sind Verbraucherschutzverbände auch dann klagebefugt, wenn ein konkreter Auftrag der Betroffenen nicht existiere.

Vorausgegangen war ein Fall vor dem Bundesgerichtshof, in welchem der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Facebook (jetzt Meta) klagte. Aufgrund der Unsicherheiten der Vereinbarkeit von nationalen Regelungen der Klagebefugnis mit EU-Recht setzte der BGH das Verfahren aus und stellte eine Vorabentscheidungsanfrage an den EuGH. Insbesondere war fraglich, ob Verbraucherschutzverbände ohne Auftrag von betroffenen Personen beziehungsweise unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte Einzelner klagebefugt sind.

In seiner Empfehlung schlägt der Generalanwalt nun vor, die Datenschutz-Grundverordnung so auszulegen, dass diese den nationalen Regelungen nicht entgegensteht, sofern die betreffende Verbandsklage auf die Wahrung der aus der DSGVO erwachsenen Rechte der Betroffenen gerichtet ist. Grundlage der Ansicht des Generalanwalts des EuGH war ein ähnlich gelagertes Urteil des EuGH im Hinblick auf die Richtlinie 95/464/EG, dem Vorgängermodell zur DSGVO. Auch diese stand nationalen Regelungen, welche die Klagebefugnis von Verbänden regelten, nicht entgegen. Laut de la Tour komme die Wahrung der Kollektivinteressen der Verbraucher durch Verbände dem Ziel der Datenschutz-Grundverordnung, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu schaffen, besonders entgegen.

Der Facebook-Konzern Meta kündigte an, das Unternehmen würde die Stellungnahme des Generalanwalts analysieren.