Schlagwort: Schlussantrag EuGH-Generalanwalt

Verbraucherschutzverbände sind bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten klagebefugt

7. Dezember 2021

Verbraucherschutzverbände sind bei Datenschutzverstößen im Internet dazu berechtigt, Klage zu erheben, sofern das nationale Recht diese Klagebefugnis regelt. Dies geht aus einer Empfehlung des Generalanwalts Richard de la Tour hervor. Nach dessen Ansicht sind Verbraucherschutzverbände auch dann klagebefugt, wenn ein konkreter Auftrag der Betroffenen nicht existiere.

Vorausgegangen war ein Fall vor dem Bundesgerichtshof, in welchem der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Facebook (jetzt Meta) klagte. Aufgrund der Unsicherheiten der Vereinbarkeit von nationalen Regelungen der Klagebefugnis mit EU-Recht setzte der BGH das Verfahren aus und stellte eine Vorabentscheidungsanfrage an den EuGH. Insbesondere war fraglich, ob Verbraucherschutzverbände ohne Auftrag von betroffenen Personen beziehungsweise unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte Einzelner klagebefugt sind.

In seiner Empfehlung schlägt der Generalanwalt nun vor, die Datenschutz-Grundverordnung so auszulegen, dass diese den nationalen Regelungen nicht entgegensteht, sofern die betreffende Verbandsklage auf die Wahrung der aus der DSGVO erwachsenen Rechte der Betroffenen gerichtet ist. Grundlage der Ansicht des Generalanwalts des EuGH war ein ähnlich gelagertes Urteil des EuGH im Hinblick auf die Richtlinie 95/464/EG, dem Vorgängermodell zur DSGVO. Auch diese stand nationalen Regelungen, welche die Klagebefugnis von Verbänden regelten, nicht entgegen. Laut de la Tour komme die Wahrung der Kollektivinteressen der Verbraucher durch Verbände dem Ziel der Datenschutz-Grundverordnung, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu schaffen, besonders entgegen.

Der Facebook-Konzern Meta kündigte an, das Unternehmen würde die Stellungnahme des Generalanwalts analysieren.

Generalanwälte am EuGH veröffentlichen Schlussanträge zur Vorratsdatenspeicherung

21. Januar 2020

Der Europäische Gerichtshof befasst sich derzeit im Rahmen mehrerer Vorabentscheidungsverfahren wieder einmal mit der Zulässigkeit verschiedener nationaler Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung. In diesen Verfahren haben zwei Generalanwälte nun ihre Schlussanträge vorgelegt. Diese sind für den EuGH zwar nicht bindend, regelmäßig zeichnet sich in ihnen jedoch die spätere Entscheidung ab, sodass sich hier schon eine nähere Betrachtung lohnt.

Bereits 2014 hatte der EuGH die Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für unverhältnismäßig und damit nichtig erklärt (verbundene Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12), ebenso wie im Jahr 2016 verschiedene, auf dieser Richtlinie beruhende nationale Regelungen (verbundene Rechtssachen C‑203/15 und C‑698/15). Das Gericht begründete seine Entscheidungen insbesondere damit, dass eine anlasslose und undifferenzierte Vorratsdatenspeicherung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstelle. Trotz dieser eindeutigen Entscheidungen weigerten sich jedoch zahlreiche Mitgliedsstaaten, auf die bereits erlassenen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung zu verzichten. Unter anderem die entsprechenden Gesetze aus Frankreich, Belgien, Großbritannien und Estland sind der Anlass dafür, dass sich der EuGH nun erneut mit dieser Frage beschäftigt.

Bereits vergangene Woche hat der in vier Verfahren (Verbundene Rechtssachen C‑511/18 und C‑512/18, Rechtssache C‑520/18 und Rechtssache C‑623/17) zuständige Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona seine jeweiligen Schlussanträge vorgelegt. Neben der Anwendbarkeit der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) behandelt der Generalanwalt vor allem die Frage, unter welchen Umständen eine Vorratsdatenspeicherung zulässig sein könnte. Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung könne jedenfalls – so sah es auch schon der EuGH in den oben genannten Urteilen – nicht zulässig sein.

Der Generalanwalt liefert jedoch zugleich mehrere Situationen bzw. Ausgestaltungsmöglichkeiten nationaler Regelungen, die eine zulässige Vorratsdatenspeicherung ermöglichen könnten. Dies sei beispielsweise bei einer zeitlich beschränkten Speicherung nur solcher Kategorien von Daten denkbar, die für eine wirksame Kriminalitäts- und Terrorismusbekämpfung absolut unerlässlich sind. Wichtig sei auch ein begrenzter Zugang zu diesen Daten, etwa durch eine vorherige gerichtliche Kontrolle. Ausnahmsweise könne eine weitreichende Vorratsdatenspeicherung aber auch denkbar sein, wenn die Mitgliedsstaaten durch zeitlich beschränkte und Rechtsschutzgarantien beinhaltende Notstandsregelungen auf unmittelbare Bedrohungen reagieren müssen.

In einem weiteren Verfahren (Rechtssache C‑746/18) wurden am heutigen Dienstag (21.01.2020) die Schlussanträge von Generalanwalt Giovanni Pitruzella veröffentlicht. Dabei ging es zwar nicht um die Speicherung der Daten an sich, sondern um die Zulässigkeit des Zugangs durch staatliche Behörden zu diesen Daten. Der Generalanwalt weist aber darauf hin, dass der Zugang nur dann gerechtfertigt sein könne, wenn schon die Speicherung dieser Daten nach den unionsrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Speicherung verweist dieser nun ebenfalls auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung. Weitere Ausgestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Zulässigkeit der Speicherung, wie sie in den Schlussanträgen von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona enthalten sind, finden sich hier jedoch nicht.

Nun bleibt abzuwarten, ob der EuGH diesen Ansichten folgen wird, wobei erst in einigen Monaten mit entsprechenden Entscheidungen zu rechnen ist. Von Interesse sind diese Entscheidungen auch deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht erst im September 2019 die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung – welche vergleichsweise kurze Speicherfristen vorsieht – dem EuGH vorgelegt hat. Ob der komplexen rechtlichen Problematik jedoch mit einer neuen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung begegnet werden kann, wie teilweise von politischer Seite gefordert wird, ist fraglich.

Löschpflicht von Suchmaschinenergebnissen

10. Januar 2019

In seinem Schlussantrag hat der Generalanwalt Maciej Szpunar eine Löschpflicht von Suchmaschinenbetreibern von Links, die zu Internetseiten mit den sensiblen Daten der Betroffenen führen, bestätigt. Es müsse jedoch das Recht auf Zugang zu Informationen und das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gewahrt werden.

Mehrere Privatpersonen sind gegen Beschlüsse der französischen Datenschutzbehörde (Commission nationale de l’informatique et des libertés, CNIL) vor den EuGH (Rechtssache C-136/17) gezogen. Die Behörde hat ihre Anträge einen Suchmaschinenbetreiber aufzufordern Suchergebnisse zu ihrem Namen zu löschen, abgelehnt. Die Suchergebnisse führten zu Internetseiten Dritter, die Informationen über die religiöse Zugehörigkeit, die politische Einstellung und eine strafrechtliche Verurteilung der Betroffenen veröffentlichten.

Im Zusammenhang mit Ergebnislisten einer Suchmaschine muss berücksichtigt werden, dass diese nur auf Webseiten Dritter zugreift und selbst keine personenbezogenen Daten veröffentlicht. Der Suchmaschinenbetreiber verarbeitet aber diese sensiblen Daten von den Internetseiten und kann deshalb zur Löschung verpflichtet werden. In dem Schlussantrag kam der Generalanwalt zu dem Ergebnis, dass ein Suchmaschinenbetreiber systematisch Anträgen auf Löschung von Suchergebnissen mit sensiblen Daten stattgeben muss. Hierbei muss aber das Recht auf Zugang zu Informationen anderer Nutzer und das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung berücksichtigt werden.

Der Schlussantrag beurteilt den Fall auf Grundlage der alten Datenschutz-Richtlinie (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr) und nicht nach der DSGVO. Der EuGH ist grundsätzlich nicht an das Ergebnis in den Schlussanträgen gebunden, folgt ihnen allerdings häufig.