Datenschutzbeschwerde von Noyb gegen OpenAI
Laut Pressemitteilung vom 29.04.2024 hat Noyb gegen OpenAI in Österreich eine Datenschutzbeschwerde eingereicht. Die Bürgerrechtsorganisation wirft dem KI-Unternehmen vor, Informationen entgegen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Rahmen von ChatGPT zu verarbeiten.
Beschwerde bei der österreichischen Behörde
Noyb gibt in seiner Pressemitteilung an, die österreichische Datenschutzbehörde bezüglich OpenAI angerufen zu haben. Die Organisation fordert zum einen, die Datenverarbeitungsprozesse des KI-Unternehmens zu überprüfen. Außerdem behauptet sie, dass ChatGPT falsche Informationen beinhalte, die man nach Aussage von OpenAI nicht korrigieren könne. Im Übrigen verlangt Noyb Unterstützung bei der Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs. Zuletzt fordert Noyb das Verhängen eines Bußgeldes, um zukünftige Verletzungen zu verhindern. Damit schließt sich Noyb einer Reihe von Datenschutzvorwürfen gegen ChatGPT an.
Die Funktionsweise von KI-Chats
ChatGPT arbeitet in seinem Chat-Bot lediglich mit Wahrscheinlichkeiten. Das bedeutet, dass Antworten so generiert werden, wie es nach der Auswertung des Systems am wahrscheinlichsten richtig ist. Die künstliche Intelligenz ist somit im Gegensatz zu seiner Namensgebung gar nicht unbedingt so „intelligent“, dass sie die richtige Antwort „kennt“. Deshalb kommt es auch regelmäßig vor, dass die von ChatGPT erstellten Antworten falsch sind. Das ist zunächst juristisch erstmal kein Problem, wenn es hierbei etwa nur um falsche Jahreszahlen für die Geschichtshausarbeit geht. Anders sieht das aus, wenn ChatGPT fehlerhafte personenbezogene Daten veröffentlicht. Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO schreibt nämlich vor, dass personenbezogene Daten sachlich richtig sein müssen.
Gewährleistung von Betroffenenrechten
Bei fehlerhaften Daten sieht das Gesetz in Art. 16 DSGVO einen Berichtigungsanspruch für Betroffene vor. Noyb behauptet, bei OpenAI entsprechende Anfragen gestellt zu haben. Hierauf antwortete OpenAI, dass eine Berichtigung technisch nicht möglich sei. Man könne allenfalls das fehlerhafte Thema komplett blockieren. Das bedeute, dass über die betroffene Person keinerlei Information mehr über ChatGPT einzuholen sind.
Außerdem soll das KI-Unternehmen nicht angemessen auf das Auskunftsverlangen nach Art. 15 DGSVO reagiert haben. In diesem Zusammenhang habe OpenAI nicht Auskunft über die von dem Betroffenen verarbeiteten personenbezogenen Daten erteilt.
Fazit
Die Datenschutzbeschwerde von Noyb gegen OpenAI verdeutlicht die Herausforderungen und Bedenken im Zusammenhang mit der Verarbeitung persönlicher Daten durch KI-Systeme. Es ist unerlässlich, dass Unternehmen wie OpenAI ihre Datenschutzpraktiken überprüfen und sicherstellen, dass sie den geltenden Datenschutzgesetzen entsprechen.