Warnung LDI NRW: Drohneneinsatz durch Makler

24. Oktober 2024

Mit der zunehmenden Digitalisierung erlebt auch der Einsatz von Drohnen einen regelrechten Boom. Doch die Nutzung von Kameradrohnen birgt datenschutzrechtliche Risiken. In diesem Zusammenhang warnte am 16.10.2024 Bettina Gayk, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW (LDI NRW) vor dem Drohneneinsatz durch Makler. Ihr Hinweis richtet sich insbesondere an Immobilienmakler, die ohne die Einwilligung der Nachbarn Aufnahmen von deren Grundstücken oder Personen anfertigen.

Drohnenbilder in Exposés

Mit Drohnen, die mit Kameras versehen sind, können einfach und schnell beeindruckende Luftaufnahmen von Immobilienobjekten geschossen werden. Deshalb verwenden Makler vermehrt solche Mittel und veröffentlichen diese im Anschluss in Exposés im Internet. Luftbilder von Immobilien bieten potenziellen Kaufinteressenten eine beeindruckende Perspektive und erleichtern häufig den Vermarktungsprozess. Allerdings muss hierbei stets die Einhaltung der verschiedenen Rechtsvorschriften sichergestellt werden. Anlass für die Warnung der LDI NRW war ein Fall, indem ein Makler für ein Immobilieninserat bei den Drohnenaufnahmen auch das Grundstück des Nachbars ohne dessen Einwilligung aufgenommen hatte.

Rechtliche Grundlagen

Drohnenflüge und deren Aufnahmen fallen in den Bereich verschiedener Rechtsvorschriften. Neben der Luftverkehrsordnung (LuftVO) spielt insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eine zentrale Rolle, wie die LDI NRW erklärt. Diese wird relevant, wenn die Drohnen personenbezogene Daten erfassen. Dafür reicht es laut der LDI NRW schon aus, wenn auf den Bildern Nachbarn oder ihre Grundstücke zu sehen sind. Erfolgt dies nicht, könne man sich „im schlimmsten Fall sogar strafbar machen“.

Datenverarbeitung nur mit Einwilligung

Gemäß der DSGVO müssen Personen, deren Daten erfasst werden, zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung dieser Daten erteilen. Das gilt zum Beispiel auch, wenn Makler von vermieteten Wohnungen Bilder anfertigen. Die Datenschutzbeauftragte weist darauf hin, dass deshalb eine explizite Einwilligung der betroffenen Personen – hier in der Regel die Nachbarn – eingeholt werden muss, bevor Drohnenaufnahmen gemacht und verwendet werden dürfen. Einwilligungen müssten zudem transparent sein. Das beinhalte die vorherige Informierung der Betroffenen darüber, wer die Daten verarbeitet, zu welchem Zweck und wie lange diese gespeichert werden.

Interessen der Nachbarn überwiegen

Die Interessen der Makler, die Immobilie optimal zu vermarkten, stünden im Übrigen meistens hinter den Rechten der betroffenen Nachbarn. Diese strenge Interessenabwägung ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass „auf Luftaufnahmen schnell auch die rückwärtige Seite von Wohnungsgrundstücken“ sichtbar ist, die „besondere Rückzugsorte der“ Bewohner seien. Hinzu komme, dass es wesentlich weniger einschneidende Mittel zur Vermarktung gäbe. Neben regulären Fotos könne man statt Außenaufnahmen mit Drohnen auch 3D-Ansichten der Innenräume oder Lagepläne anfertigen.

Empfehlungen der Datenschutzkonferenz

Die Datenschutzkonferenz (DSK), das Gremium der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, hat eine Orientierungshilfe für den Einsatz von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen veröffentlicht. Darin werden detaillierte Anforderungen und Empfehlungen aufgeführt, die Unternehmen und Privatpersonen beim Einsatz von Drohnen beachten müssen. Diese Orientierungshilfe bietet wertvolle Hinweise, wie der Drohneneinsatz datenschutzkonform gestaltet werden kann und welche Vorkehrungen getroffen werden sollten, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

Fazit

Der Einsatz von Drohnen in der Immobilienbranche bietet zweifellos interessante Möglichkeiten, birgt jedoch auch erhebliche rechtliche Risiken, insbesondere in Bezug auf den Datenschutz. Makler müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein und sicherstellen, dass sie die Rechte Dritter wahren. Ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen drohen sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen. Bei der Implementierung ordnungsgemäßer Datenschutzstandards in Ihrem Unternehmen helfen wir gerne als Externe Datenschutzbeauftragte weiter.