Drohnen – datenschutzrechtlich bedenklich

29. April 2019

In modernen Zeiten machen immer mehr Privatpersonen Gebrauch von Drohnen. Viele von diesen sind mit Videokameras ausgestattet um Kurzfilme aus der Luft aufnehmen zu können. Sobald sich eine Drohne jedoch über einem Wohngebiet befindet, werden Videoaufnahmen ungesetzlich. In einem solchen Fall wird in die Privatsphäre von anderen Personen eingedrungen.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat sich nun mit dem
“Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen” zu der Einschätzung der datenschutzrechtlichen Problematik geäußert.

Das Positionspapier beruft sich dabei darauf, dass laut § 21b der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) der Betrieb von Drohnen, die elektronische Bildaufnahmen anfertigen können, über Wohngrundstücken verboten ist, wenn der betroffene Eigentümer oder Mieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies schränkt den Einsatzbereich von Drohnen mit Kamerafunktion durch Privatpersonen stark ein.

Die DSK ist der Ansicht, dass es sich bei der Nutzung von Kameradrohnen datenschutzrechtlich um eine Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung handelt. Die DSGVO greift laut der DSK dann, wenn die Drohne im gewerblichen Bereich Anwendung findet. Eine Rechtsgrundlage wie beispielsweise die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten, wäre im Stande die gewerbliche Nutzung der Drohen zu legitimieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang abzuwägen, ob das Interesse des Verantwortlichen oder das des Betroffenen vorrangig ist. In den “meisten Fällen” würde die Einschätzung zu Gunsten des Betroffenen ausfallen.