Der Euro nimmt eine digitale Wendung. Mit dem Digitalen Euro soll eine weitere Form von Zentralbankgeld geschaffen werden. Die digitale Währungsform hat dabei nicht den Zweck, Bargeld zu ersetzen, sondern zu ergänzen.
Der europäische Gesetzgebungsprozess ist hierfür noch nicht abgeschlossen. Der Verordnungsvorschlag zur Einführung des Digitalen Euro befindet sich weiterhin im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren. Die Europäische Zentralbank verfolgt das Ziel, für eine mögliche Erstausgabe im Jahr 2029 bereit zu sein. Voraussetzung bleibt jedoch, dass der erforderliche Rechtsrahmen rechtzeitig verabschiedet wird. Von Beginn an sind auch die Europäischen Datenschutzbehörden an dem Digitalisierungsprojekt beteiligt.
Was ändert der Digitale Euro?
Der Digitale Euro soll eine zusätzliche Möglichkeit eröffnen, auch im digitalen Raum mit öffentlichem Geld zu bezahlen. Nach der Konzeption der Europäischen Zentralbank soll der Digitale Euro ein elektronisches Zahlungsmittel sein, das Bürgern sowie Unternehmen im Euroraum zur Verfügung steht und sowohl online als auch offline genutzt werden kann.
Anders als Kryptowerte wäre er nicht privat emittiert, sondern durch eine Zentralbank ausgegeben und abgesichert. Praktisch soll er über Banken oder öffentliche Intermediäre bereitgestellt und etwa mit Smartphone oder Karte genutzt werden können.
Für Banken, Zahlungsdienstleister, technische Dienstleister und Händler hätte die Einführung Umsetzungsfolgen. Je nach Rolle wären Zahlungsinfrastrukturen, Kundenschnittstellen, technische Prozesse, POS-Terminals und E-Commerce-Checkouts anzupassen. Der Digitale Euro ist damit kein reines Zahlungsverkehrsthema, sondern zugleich auch im Rahmen von Compliance und Datenschutz zu beachten.
Datenschutz als Akzeptanzfrage
Die datenschutzrechtliche Betrachtung des Digitalen Euros ist beachtlich. Seine Beständigkeit wird maßgeblich davon abhängen, ob er ein hohes Maß an Vertraulichkeit gewährleisten kann. Datenschutz darf daher nicht nachträglich in ein fertiges System integriert werden. Maßgeblich sind vielmehr Privacy by Design und Privacy by Default.
Die europäischen Datenschutzbehörden, mitunter die französische Datenschutzbehörde CNIL und die nationale Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), betonen, dass Datenschutzgrundsätze bereits in die Struktur des Systems einfließen müssen. Dazu gehören insbesondere Datenminimierung, Zweckbindung, technische Zugriffsbeschränkungen und eine klare Rollenverteilung zwischen Eurosystem und Zahlungsdienstleistern. Entscheidend ist, dass Zahlungsdaten nicht zu einer umfassenden Nachvollziehbarkeit des individuellen Zahlungsverhaltens führen.
Offline-Zahlungen und Vertraulichkeit
Besondere Bedeutung kommt der Offline-Funktion zu. Sie soll Zahlungen ermöglichen, die in ihrer Vertraulichkeit dem Bargeld möglichst nahekommen.
Datenschutzrechtlich relevant ist auch der Ausgleich zwischen Vertraulichkeit, technischer Sicherheit und Missbrauchsprävention. Diskutiert werden insbesondere tokenbasierte Lösungen, die bargeldähnliche Zahlungen ermöglichen und zugleich technische Schutzmechanismen gegen unzulässige Mehrfachverwendungen vorsehen. Dieser Ausgleich wird für die rechtliche und praktische Bewertung des Digitalen Euro von zentraler Bedeutung sein.
Bedeutung in der Praxis
Für Unternehmen kann die Einführung des digitalen Euros erhebliche Auswirkungen auf Zahlungsprozesse, technische Schnittstellen und interne Compliance-Strukturen haben. Betroffen sind insbesondere Banken, Zahlungsdienstleister und technische Dienstleister, die Zahlungen mit dem Digitalen Euro ermöglichen, verarbeiten oder in bestehende Systeme integrieren müssen.
Neben der technischen Umsetzung rücken Datenschutz und Informationssicherheit in den Mittelpunkt. Unternehmen werden prüfen müssen, welche personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Zahlungen verarbeitet werden, welche Rollen sie im Verhältnis zu anderen Beteiligten einnehmen und wie Datenminimierung, Zweckbindung und Zugriffsbeschränkungen praktisch umgesetzt werden.
Fazit
Der Digitale Euro kann nur überzeugen, wenn er tatsächlich als digitales Bargeld bestehen kann. Dafür genügt es nicht, lediglich eine weitere elektronische Zahlungsoption bereitzustellen. Entscheidend ist ein System, das Datenschutz, Vertraulichkeit, IT-Sicherheit und regulatorische Kontrollanforderungen von Beginn an berücksichtigt.
Für betroffene Marktteilnehmer empfiehlt sich daher eine frühzeitige Befassung mit Rollen, Pflichten, Schnittstellen und Datenflüssen. Banken, Zahlungsdienstleister, Händler und technische Dienstleister sollten den Digitalen Euro nicht nur als Zahlungsverkehrsprojekt, sondern als bereichsübergreifendes Datenschutz-, Compliance- und Informationssicherheitsprojekt verstehen.
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