KIMVG: Referentenentwurf zum KI-Einsatz in der Migrationsverwaltung

Das Bundesinnenministerium hat am 26.06.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Migrationsverwaltung ( KIMVG) in die Verbändebeteiligung gegeben. Grundlage ist das im November 2025 beschlossene Eckpunktepapier „Künstliche Intelligenz in Visumverfahren und Migrationsverwaltung“. Die Stellungnahmefrist lief am 02.07.2026 ab.

Der Entwurf verfolgt das Ziel, die Effizienz, Einheitlichkeit, Qualität und Sicherheit der Migrations-, Visum- und Asylbearbeitung insbesondere durch KI-Systeme zu erhöhen. Behörden sollen personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, um automatisierte Anwendungen zu entwickeln, zu trainieren, zu validieren und zu testen. Zugleich sollen Rechtsgrundlagen für ein automatisiertes Verfahrensmonitoring sowie für den Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten geschaffen werden.

Regelungsansatz des KIMVG

Kern des Entwurfs sind Änderungen im Asylgesetz (AsylG) und im Aufenthaltsgesetz (AufentG). Vorgesehen sind insbesondere neue Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum automatisierten Verfahrensmonitoring und zum automatisierten Abgleich mit öffentlich zugänglichen Internetdaten.

Für das Aufenthaltsgesetz soll § 86 AufentG zur Verarbeitung personenbezogener Daten neu gefasst werden. Daneben sollen mit §§ 90d und 90e AufenthG besondere Vorschriften für Verfahrensmonitoring und Internetabgleich eingeführt werden.

Die individuelle Prüfung und Entscheidung soll dem Entwurf nach weiterhin vollständig in der Verantwortung der zuständigen Mitarbeitenden verbleiben. Automatisierte Verfahren sollen die rechtliche Würdigung nicht ersetzen, sondern Sachbearbeitende etwa durch Hinweise auf widersprüchliche, unvollständige oder ungewöhnliche Angaben unterstützen.

Datenschutzrechtliche Kritik der DVD

Die Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD) bewertet den Entwurf kritisch. In ihrer Presseerklärung vom 02.07.2026 bezeichnet sie den geplanten KI-Einsatz im Ausländerrecht als europarechts- und verfassungswidrig. Nach ihrer Auffassung werde der Entwurf den Anforderungen der DSGVO und der KI-Verordnung nicht gerecht.

Besonders relevant ist aus datenschutzrechtlicher Sicht der Umgang mit sensiblen Daten. Die DVD weist darauf hin, dass in ausländerrechtlichen und insbesondere in Asylverfahren besondere Kategorien personenbezogener Daten in erheblichem Umfang anfallen können. Darunter fallen etwa Angaben zur ethnischen Herkunft, religiösen Überzeugung, Gesundheit oder biometrische Daten. Der bloße Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG gewährleiste nach Auffassung der DVD keinen spezifischen Schutz solcher Daten.

KI-Verordnung, Zweckbindung und Kontrolle

Nach der DVD trage der Entwurf außerdem den Anforderungen der KI-Verordnung an Hochrisiko-KI-Systeme nicht ausreichend Rechnung. KI-Systeme in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzkontrolle müssten gegebenenfalls nach der KI-Verordnung als Hochrisiko-KI-Systeme eingeordnet werden.

Zugleich kritisiert die DVD, dass Anforderungen an Transparenz, Risikomanagement, Bias-Prüfung und menschliche Aufsicht nicht hinreichend abgesichert würden.

Zudem dürfe die Entwicklung automatisierter Anwendungen nicht mit sämtlichen im Ausländerrecht anfallenden personenbezogenen Informationen erlaubt werden. Dadurch seien Verletzungen des Zweckbindungs– und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bereits vorhersehbar. Auch eine wirksame menschliche Kontrolle automatisiert generierter Ergebnisse sei nach ihrer Bewertung nicht gewährleistet.

Fazit

Das KIMVG verfolgt das Ziel, Verwaltungsverfahren im Migrations-, Visum- und Asylbereich effizienter und einheitlicher auszugestalten.

Der Referentenentwurf wirft jedoch erhebliche datenschutz- und KI-regulatorische Fragen auf. Dies betrifft insbesondere den Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten, die Zweckbindung der Datenverarbeitung, die Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme sowie die Gewährleistung menschlicher Kontrolle. Vor diesem Hintergrund sieht auch die DVD eine vertiefte rechtliche Überarbeitung des Entwurfs als erforderlich, bevor KI-Systeme in einem grundrechtsrelevanten Verwaltungsbereich auf eine belastbare gesetzliche Grundlage gestellt werden können.

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