Gute journalistische Arbeit berührt häufig besonders heikle Themen. Dabei können personenbezogene Daten verarbeitet werden, etwa im Zusammenhang mit Strafverfahren, Verurteilungen oder anderen sensiblen Lebensbereichen. Doch dürfen solche Informationen ohne Weiteres im Internet veröffentlicht werden?
Der EuGH hat mit Urteil vom 14. Juli entschieden, dass die Veröffentlichung von Strafurteilen im Internet nicht automatisch unter die journalistische Ausnahme des Art. 85 DSGVO fällt. Die bloße Bereitstellung personenbezogener Daten aus Gerichtsentscheidungen reicht dafür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine erkennbare redaktionelle Linie. Zugleich stellte der EuGH klar, dass betroffene Personen ihre Rechte nach der DSGVO weiterhin wirksam ausüben können müssen.
Strafurteil in Online-Datenbank
Das Ausgangsverfahren fand in Schweden statt. Legal Newsdesk Sweden betreibt die Datenbank Lexbase. Dort können unter anderem Personen und Unternehmen gesucht werden, gegen die ein Strafverfahren geführt wurde. Mithin verarbeitet die Datenbank regelmäßig auch personenbezogen Daten
Der Kläger ND wurde im Jahr 2011 strafrechtlich verurteilt. Dieses Urteil wurde von Legal Newsdesk Sweden in Lexbase veröffentlicht und blieb dort bis Februar 2024 abrufbar. Obwohl ND die Löschung seiner personenbezogenen Daten beantragt hatte, wurden diese nicht sofort, sondern erst später auf Grundlage einer internen Speicherfrist entfernt.
ND verlangte daraufhin Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die DSGVO. Das schwedische Gericht musste dabei prüfen, ob die Veröffentlichung unter die journalistische Ausnahme nach Art. 85 DSGVO fallen kann. Fraglich war, dass wie der Begriff der journalistischen Zwecke in diesem Fall konkret zu definieren ist, da dieser nach der Rechtsprechung grundsätzlich weit auszulegen ist.
Deshalb legte das schwedische Gericht dem EuGH mehrere Fragen vor. Im Kern ging es darum, ob Art. 85 DSGVO nationale Sonderregelungen für solche Veröffentlichungen erlaubt, welche Rechtsbehelfe Betroffenen zur Verfügung stehen müssen und ob die entgeltliche Veröffentlichung unveränderter Strafurteile im Internet bereits als journalistische Tätigkeit gelten kann.
Die Verarbeitung zu journalistische Zwecken
Grundsätzlich regelt der Art. 85 DSGVO das Verhältnis zwischen Datenschutz und Meinungs- sowie Informationsfreiheit. Die Mitgliedstaaten müssen danach das Recht auf Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit in Einklang bringen. Erfasst sind insbesondere Verarbeitungen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken.
Dabei erlaubt Art. 85 Abs. 2 DSGVO den Mitgliedstaaten Ausnahmen oder Abweichungen von bestimmten Vorgaben der DSGVO. Nach dem 153. Erwägungsgrund der DSGVO sollen solche Ausnahmen insbesondere für Verarbeitungen gelten, die ausschließlich zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgen.
EuGH: Art. 85 DSGVO ist keine allgemeine Öffnungsklausel
Der EuGH stellt deshalb klar, dass Art. 85 Abs. 1 DSGVO keine allgemeine Öffnungsklausel ist. Mitgliedstaaten dürfen auf dieser Grundlage keine weitergehenden Ausnahmen von der DSGVO schaffen, wenn die Verarbeitung anderen Zwecken dient.
Außerdem müssen Betroffene weiterhin wirksam gegen eine mögliche Verletzung ihrer DSGVO-Rechte vorgehen können, auch wenn, wie im Ausgangsfall personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen gegen Entgelt im Internet zugänglich gemacht werden. Die Rechte aus der DSGVO dürfen durch nationale Sonderregelungen nicht praktisch leerlaufen.
Entscheidend war daher die Frage, ob die Veröffentlichung öffentlicher Strafurteile gegen Entgelt bereits als Verarbeitung zu journalistischen Zwecken gilt. Das verneinte der EuGH in dieser Allgemeinheit. Auch wenn der Begriff der journalistischen Zwecke weit auszulegen ist, setzt er mehr voraus als das unveränderte Bereitstellen öffentlicher Dokumente.
Nach Auffassung des EuGH kann eine solche Veröffentlichung nur dann unter Art. 85 Abs. 2 DSGVO fallen, wenn sie der Verbreitung von Informationen oder Meinung dient und die Mindestanforderungen an eine journalistische Gestaltung erfüllt. Dazu gehören eine redaktionelle Bearbeitung oder Anpassung, im geringsten Fall aber eine erkennbare redaktionelle Linie. Außerdem müssen Tatsachenbehauptungen überprüft und berufsständische sowie ethische Regeln des Journalismus eingehalten werden.
Somit legt der EuGH fest, dass eine Datenbank, die Strafurteile lediglich sammelt und gegen Entgelt abrufbar macht, nicht automatisch journalistisch tätig ist. Ob im Einzelfall journalistische Zwecke vorliegen, hängt davon ab, ob tatsächlich eine redaktionelle Einordnung, Auswahl und Verantwortung erkennbar ist.
Für wen ist die Entscheidung relevant?
Die Entscheidung ist besonders für Betreiber von Datenbanken, Archiven und Plattformen relevant, die personenbezogene Informationen aus Gerichtsentscheidungen veröffentlichen.
Unternehmen und Plattformbetreiber sollten daher sorgfältig prüfen, auf welcher Grundlage sie solche Daten veröffentlichen. Dabei geht es insbesondere um Zweckbindung, Rechtsgrundlage und Betroffenenrechte. Soll die Veröffentlichung auf Art. 85 DSGVO gestützt werden, müssen eine redaktionelle Gestaltung und eine journalistische Verantwortung erkennbar sein.
Fazit
Der EuGH zieht eine klare Grenze: Strafurteile im Internet bereitzustellen, ist nicht automatisch journalistisch. Wer personenbezogene Informationen aus Strafurteilen sammelt, strukturiert und veröffentlicht, kann sich nur dann auf Art. 85 DSGVO berufen, wenn eine journalistische Verantwortung und eine inhaltliche Einordnung erkennbar sind. Die Grundsätze der DSGVO verlieren dabei nicht an Bedeutung: Betroffene müssen wirksame Rechte behalten, insbesondere wenn es um sensible Informationen über strafrechtliche Verurteilungen geht.
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