Videoüberwachung an nicht-öffentlichen Stellen: Was ist erlaubt?

Videoüberwachung ist für nicht-öffentliche Stellen ein häufig eingesetztes Mittel, um Überfälle zu verhindern und den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Gerade bei Spielhallen kann ein berechtigtes Interesse an einer Überwachung bestehen, weil sie aufgrund ihres Bargeldverkehrs einem erhöhten Risiko für Raubüberfälle ausgesetzt sein können. Fraglich ist jedoch, wie weit eine solche Überwachung reichen darf, insbesondere, wenn auch der Eingangsbereich oder der Außenbereich erfasst wird. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), Bettina Gayk, hat sich mit dieser Frage in ihrem 31. Tätigkeitsbericht befasst.

LDI-Hinweis zur Außenbereichsüberwachung

Die LDI NRW hat 2025 mehrere Spielhallen überprüft. Dabei zeigte sich, dass neun von 38 kontrollierten Spielhallen auch den Außenbereich per Video überwachten. Nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde gelten hierfür besonders strenge Anforderungen, weil nicht nur Besucherinnen und Besucher der Spielhalle erfasst werden können, sondern auch unbeteiligte Passanten und Minderjährige.

Für Spielhallen hält die LDI NRW eine Kamera am Eingangsbereich zur Zutrittskontrolle grundsätzlich für zulässig. Dafür reicht es jedoch aus, den Eingang selbst und einen kleinen Bereich von maximal einem Meter davor zu erfassen. Eine darüber hinausgehende Überwachung des Bürgersteigs oder der öffentlichen Straße ist nach der Abwägung regelmäßig nicht erforderlich.

DSK: Maßstab für Videoüberwachung

Als wichtige Orientierung dient das Kurzpapier Nr. 15 der Datenschutzkonferenz (DSK) zur Videoüberwachung. Für nicht-öffentliche Stellen kommt als Rechtsgrundlage regelmäßig ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht. Voraussetzung ist jedoch, dass die Überwachung für den konkreten Zweck erforderlich ist und die Rechte und Interessen der betroffenen Personen nicht überwiegen.

Besonders streng ist die Abwägung, wenn Kinder oder Jugendliche erfasst werden können. Das gilt insbesondere an Orten, an denen sich typischerweise viele Minderjährige aufhalten, etwa in Schwimmbädern oder Freizeiteinrichtungen. Betreiber müssen daher nachvollziehbar begründen und dokumentieren können, warum eine Videoüberwachung notwendig ist und warum mildere Mittel nicht ausreichen.

Auch bei Parkplätzen oder Außenbereichen, wie zum Beispiel von Spielhallen, ist eine Überwachung nicht automatisch zulässig. Gibt es ein konkretes Sicherheitsinteresse, etwa zur Gefahrenprävention, muss dieses entsprechend den Angaben durch die LDI NRW belastbar nachgewiesen werden. Für öffentliche Stellen kann dagegen je nach Fall eine andere Rechtsgrundlage einschlägig sein, etwa die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe.

Eine Einwilligung der betroffenen Personen ist bei Videoüberwachung meist nur in Einzelfällen tragfähig und muss die Anforderungen des Art. 7 DSGVO erfüllen. Unabhängig von der Rechtsgrundlage müssen Transparenz- und Informationspflichten eingehalten werden, insbesondere durch gut sichtbare Hinweise auf die Videoüberwachung. Zudem sind die Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung zu beachten: Aufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den konkreten Zweck erforderlich ist. Auch eine dauerhafte Überwachung ohne zulässige Zweckmäßigkeit kann besonders kritisch werden.

Welche Informationen muss ein Überwachungshinweis enthalten?

Eine rechtmäßige Videoüberwachung setzt voraus, dass betroffene Personen klar und rechtzeitig informiert werden. Ein bloßes Piktogramm oder ein Kamerasymbol reicht dafür nicht aus. Die Hinweisbeschilderung sollte auch die wesentlichen Informationen entsprechend des Art. 13 DSGVO enthalten.

Dazu gehören insbesondere Angaben zum Verantwortlichen, eine kurze Beschreibung der Verarbeitungszwecke und der Rechtsgrundlage sowie, wenn ein Datenschutzbeauftragter vorhanden ist, dessen Kontaktdaten. Außerdem sollte die Speicherdauer der Aufnahmen genannt werden. Wichtig ist auch ein Hinweis darauf, wo betroffene Personen weitere Informationen erhalten können, etwa zu ihren Betroffenenrechten, Empfängern der Daten oder Beschwerdemöglichkeiten bei der Aufsichtsbehörde.

Videoüberwachung im Unternehmen: Was ist zu beachten?

Unternehmen sollten vor dem Einsatz von Videoüberwachung genau prüfen, ob sie zulässig ist und auf welchen Zweck sie gestützt werden kann. Entscheidend sind insbesondere die Erforderlichkeit, eine nachvollziehbare Interessenabwägung, eine rechtmäßige Hinweisbeschilderung, der konkrete Erfassungsbereich und eine angemessene Speicherdauer.

Besondere Vorsicht ist bei sensiblen Konstellationen geboten. Dazu gehören etwa öffentlich zugängliche Flächen, Schwimmbäder oder Orte, an denen Minderjährige erfasst werden können. Als Verantwortliche müssen Unternehmen ihre datenschutzrechtlichen Pflichten laufend erfüllen und die Videoüberwachung bei veränderten Umständen neu bewerten. Ein externer Datenschutzbeauftragter kann dabei unterstützen, die rechtlichen Anforderungen richtig einzuordnen, erforderliche Maßnahmen umzusetzen und bestehende Prozesse aktuell zu halten.

Fazit

Videoüberwachung bleibt ein wiederkehrendes Thema im Datenschutz. Sie ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, bei der viele Einzelfragen, Abwägungen und Ausnahmen zu beachten sind. Entscheidungen der Aufsichtsbehörden, Vorgaben der DSK und Prüfungen wie die der LDI NRW können dabei wichtige Orientierung geben. Entscheidend ist jedoch eine gut gemanagte Datenschutzroutine, damit Videoüberwachung regelmäßig überprüft, dokumentiert und bei Bedarf angepasst wird.

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