Daten aus Presseartikeln löschen: Was gilt?

Daten aus Presseartikeln löschen zu lassen, kann für Betroffene besonders bei älteren Online-Berichten relevant werden. Namen und andere personenbezogene Informationen bleiben im Internet häufig über Jahre auffindbar und können dauerhaft mit vergangenen Ereignissen verbunden sein. Die französische Datenschutzaufsicht Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) erläutert, wann Betroffene eine Löschung verlangen können und welche Rolle dabei die Presse- und Informationsfreiheit spielt.

Dabei gilt: Das Recht auf Löschung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) kann grundsätzlich auch gegenüber Presseunternehmen bestehen. Es ist jedoch kein uneingeschränktes Recht. Datenschutz sowie Meinungs- und Informationsfreiheit müssen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden.

Daten aus Presseartikeln löschen nach Art. 17 DSGVO

Nach Art. 17 DSGVO können betroffene Personen unter bestimmten Voraussetzungen die Löschung personenbezogener Daten verlangen. Zusätzlich besteht nach Art. 21 DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung.

Für journalistische Tätigkeiten gelten jedoch Besonderheiten. Art. 85 DSGVO verlangt, den Schutz personenbezogener Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und Information in Einklang zu bringen.

Betroffene können deshalb nicht allein aufgrund ihres Datenschutzrechts verlangen, dass ein vollständiger Presseartikel aus dem Internet entfernt wird. Das Löschungs- und Widerspruchsrecht betrifft grundsätzlich die personenbezogenen Daten, durch die eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann.

Pressefreiheit kann einer Löschung entgegenstehen

Ein Medienunternehmen kann einen Löschungsantrag ablehnen, wenn die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten für die Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit erforderlich ist.

Auch bei einem Widerspruch kann die Verarbeitung unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt werden. Entscheidend ist eine Abwägung zwischen Privatsphäre und Datenschutz auf der einen sowie Pressefreiheit und öffentlichem Informationsinteresse auf der anderen Seite.

Ein allgemeiner Anspruch darauf, unangenehme oder negative Berichterstattung aus dem Internet entfernen zu lassen, besteht daher nicht.

Wann lassen sich Daten aus Presseartikeln löschen?

Nach den von der CNIL dargestellten Kriterien muss jeder Fall individuell betrachtet werden. Relevant sind unter anderem die Art der veröffentlichten Informationen und das Alter des Artikels beziehungsweise der beschriebenen Ereignisse.

Auch das aktuelle öffentliche Interesse, die Bekanntheit der betroffenen Person, ihr bisheriges Verhalten gegenüber den Medien und mögliche negative Folgen der fortdauernden Veröffentlichung können eine Rolle spielen.

Ebenso ist zu berücksichtigen, wie leicht der betreffende Artikel heute noch online auffindbar ist. Ein viele Jahre alter Bericht über eine Privatperson kann deshalb anders zu bewerten sein als aktuelle Berichterstattung über eine Person des öffentlichen Lebens.

Medien müssen eine Ablehnung konkret begründen

Besonders wichtig ist die Begründung eines abgelehnten Löschungsantrags. Nach Auffassung der CNIL reicht ein pauschaler Verweis auf die Presse- oder Informationsfreiheit nicht aus.

Das Medienunternehmen muss konkret erläutern, weshalb die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist. Dabei muss es sowohl die Argumente der betroffenen Person als auch die Umstände der Veröffentlichung berücksichtigen.

Formulierungen, wonach grundsätzlich keine Artikel geändert würden oder ein allgemeines Informationsinteresse bestehe, genügen dafür nicht.

Anonymisierung statt vollständiger Löschung

Ist ein Antrag erfolgreich, muss nicht zwingend der gesamte Presseartikel verschwinden. Häufig kommt vielmehr eine Anonymisierung in Betracht.

Dabei werden diejenigen Informationen entfernt oder verändert, durch die eine Person identifiziert werden kann. Das betrifft nicht nur Vor- und Nachnamen. Auch Angaben zur beruflichen Position, einer Adresse oder andere Kombinationen von Informationen können eine Person indirekt identifizierbar machen.

Wer Daten aus Presseartikeln löschen lassen möchte, kann deshalb im Ergebnis erreichen, dass der journalistische Inhalt weiterhin veröffentlicht bleibt, die persönliche Zuordnung jedoch entfällt.

Auch Suchmaschinen können betroffen sein

Nach einer erfolgreichen Löschung oder Anonymisierung können auch weitere Dienste betroffen sein. Dazu gehören beispielsweise andere Medien, Inhaltsaggregatoren oder Suchmaschinen, die auf den ursprünglichen Artikel verweisen.

Davon zu unterscheiden ist das eigenständige Recht auf Auslistung gegenüber Suchmaschinen. Dadurch wird der ursprüngliche Artikel nicht entfernt. Er kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen bei einer namensbezogenen Suche nicht mehr angezeigt werden.

Fazit

Daten aus Presseartikeln löschen zu lassen ist nach der DSGVO grundsätzlich möglich, aber immer von einer Einzelfallabwägung abhängig. Datenschutz und Privatsphäre müssen mit der Presse-, Meinungs- und Informationsfreiheit in Einklang gebracht werden.

Besonders bei älteren Online-Artikeln kann eine Anonymisierung einen angemessenen Mittelweg darstellen. Der journalistische Inhalt bleibt erhalten, während personenbezogene Angaben entfernt werden, wenn ihre weitere Veröffentlichung nicht mehr gerechtfertigt ist.

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