Vorratsdatenspeicherung von Standortdaten: Was ist zulässig?

Die Vorratsdatenspeicherung ist seit Jahren ein wiederkehrendes Thema im europäischen Datenschutzrecht. Besonders umstritten ist die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten, etwa zur Strafverfolgung, Betrugsbekämpfung oder zur Gewährleistung der Netzsicherheit.

Nun liegt das Thema erneut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Das belgische Verfassungsgericht hat in einem Verfahren Fragen zur Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit Art. 15 Abs. 1 der ePrivacy-Richtlinie vorgelegt. EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar vertritt in seinen Schlussanträgen die Ansicht, dass eine allgemeine Speicherung von Verkehrs- oder Standortdaten unter bestimmten gesetzlichen und technischen Voraussetzungen unionsrechtlich zulässig sein kann.

Bisherige EuGH-Linie zur Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH hat in der Vergangenheit hohe Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung gestellt. In einem Verfahren, in dem das deutsche Bundesverfassungsgericht den EuGH angerufen hatte, entschied der EuGH im September 2022, dass eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung personenbezogener Daten rechtswidrig sei und einen Grundrechtseingriff darstellt. In Deutschland berührt die Vorratsdatenspeicherung insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Trotzdem bleibt das Thema auch national aktuell. So forderte der Bundesrat mit Beschluss vom 27. September 2024 erneut Regelungen zur IP-Vorratsdatenspeicherung. Auch das Bundesministerium der Justiz befasste sich mit einem Modell zur Speicherung bestimmter Daten zur Nutzung von IP-Adressen. IP-Adressen gehören zu Verkehrs- beziehungsweise Nutzungsdaten und sind somit datenschutzrechtlich besonders relevant. Begründet werden solche Vorhaben regelmäßig mit dem Ziel, schwere Straftaten wie Terrorismus oder sexualisierte Gewalt gegen Kinder effektiver verfolgen zu können.

Bislang lässt der EuGH eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nur unter engen Voraussetzungen zu. Die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar eröffnen nun erneut die Diskussion, ob weitergehende Speicherpflichten bei strengen technischen Schutzmaßnahmen und klaren gesetzlichen Vorgaben unionsrechtlich zulässig sein können.

Vorratsdatenspeicherung nicht generell auszuschließen

Nach Szpunars Auffassung ist eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten nicht grundsätzlich auszuschließen. Entscheidend sei dabei vielmehr, wie die Daten technisch gespeichert werden und wie stark der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person ist. Beispielsweise könnte eine Speicherung verhältnismäßig sein, wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, dass aus den gespeicherten Daten keine entsprechenden Rückschlüsse auf das Privatleben der betroffenen Person gezogen werden können.

Beurteilung der belgischen Vorschriften

Die belgischen Regelungen betreffen die Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten durch Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste. Generalanwalt Szpunar kommt zu dem Ergebnis, dass die konkret geprüften Vorschriften nicht mit Art. 15 Abs. 1 der ePrivacy-Richtlinie vereinbar sind.

Die Regelungen erlauben es den Betreibern, umfangreiche Verkehrs- und Standortdaten für vier oder zwölf Monate zu speichern. Teilweise ist auch eine längere Speicherung möglich. Nach Auffassung von Szpunar fehlen jedoch hinreichend klare Vorgaben und Speicherbegrenzungen. Die Regelungen entsprechen daher nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an Klarheit, Präzision und Verhältnismäßigkeit. Die belgischen Vorschriften scheitern damit nicht an der Vorratsdatenspeicherung als solcher, sondern an ihrer konkreten Ausgestaltung.

Zulässigkeit nur bei strengen technischen und gesetzlichen Vorgaben

Entscheidend ist: Szpunar hält eine Vorratsdatenspeicherung unter strengen technischen und gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich für zulässig.

Dafür müssten verschiedene Kategorien von Verkehrs- und Standortdaten technisch wirksam voneinander getrennt gespeichert werden. Eine kombinierte Nutzung dieser Datenkategorien während der Speicherung müsste ausgeschlossen sein. Auch die Speicherdauer müsste auf das notwendige Maß begrenzt werden.

Nationale Regelungen müssten außerdem klar festlegen, welche Daten gespeichert werden dürfen. Ebenso müssten Zweck, Dauer und Voraussetzungen der Speicherung eindeutig bestimmt sein. Betroffene Personen müssten zudem durch verbindliche Mindestgarantien vor einem Missbrauch ihrer Daten geschützt werden.

Neue Spielräume für die Vorratsdatenspeicherung?

Die Schlussanträge eröffnen eine neue Perspektive auf die Vorratsdatenspeicherung. Eine anlasslose und nicht ausreichend begründete Speicherung bleibt unionsrechtlich problematisch. Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar kann eine Vorratsdatenspeicherung aber zulässig sein, wenn die unionsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden und der Eingriff verhältnismäßig ist.

Entscheidend bleibt der Schutz der betroffenen Personen. Auch bei einer umfangreichen Datenverarbeitung wie der Vorratsdatenspeicherung sieht Szpunar die Möglichkeit einer datenschutzkonformen Ausgestaltung. Maßgeblich sind dabei insbesondere Zweckbindung, Speicherbegrenzung, Datenminimierung und wirksame technische Schutzmaßnahmen.

Fazit

Für die konkrete Ausgestaltung nationaler Vorgaben bedeutet der Fall, dass pauschale Speicherpflichten nicht ausreichen. Erforderlich sind klare Zwecke, begrenzte Speicherfristen und wirksame technische Schutzmaßnahmen. Auch der spätere Zugriff auf die Daten muss streng geregelt und verhältnismäßig sein.

Wie der EuGH selbst zur Vorratsdatenspeicherung entscheidet, bleibt offen. Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Sie könnten aber die weitere Diskussion darüber beeinflussen, unter welchen Voraussetzungen eine allgemeine Vorratsdatenspeicherung künftig unionsrechtlich zulässig sein kann.

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