Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ermöglicht Bürgern, Vereinen, Unternehmen und Organisationen den Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Es ist für den investigativen Journalismus ein wesentliches Rechercheinstrument. Das IFG trug unter anderem dazu bei, Vorgänge im Zusammenhang mit der Maut-Affäre und der Beschaffung von Schutzmasken öffentlich aufzuarbeiten. Nun stehen erhebliche Einschränkungen dieses Informationszugangs im Raum.
Neben der gesellschaftspolitischen Relevanz ist die Diskussion auch aus datenschutzrechtlicher Sicht besonders spannend. Das geltende IFG berücksichtigt bereits, dass der Zugang zu amtlichen Informationen dort begrenzt sein kann, wo personenbezogene oder sicherheitsrelevante Informationen betroffen sind. Die geplanten Änderungen würden den Zugang jedoch weit über solche konkreten Schutzfälle hinaus erschweren.
Wie funktioniert das IFG bislang?
Bislang genügt ein formloser Antrag. Die Behörde muss dem Informationsbegehren grundsätzlich entsprechen. Eine Ablehnung kommt insbesondere in Betracht, wenn personenbezogene oder sicherheitsrelevante Informationen betroffen sind. In diesem Fall muss die Behörde im Einzelfall begründen, weshalb sie den Zugang verweigert. Die Kosten einer Anfrage sind derzeit auf 500 Euro begrenzt. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2006 sollen rund 300.000 Anfragen gestellt worden sein.
Der Informationszugang ist nach dem IFG grundsätzlich eröffnet, während entgegenstehende Schutzinteressen konkret geprüft und begründet werden müssen. Gerade personenbezogene Daten werden somit nicht uneingeschränkt offengelegt, sondern bereits nach geltender Rechtslage geschützt.
Berechtigtes Interesse, höhere Gebühren und mehr Schwärzungen
Nach den Reformüberlegungen soll ein Informationszugang künftig nur noch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gewährt werden. FragDenStaat-Gründer Arne Semsrott geht davon aus, dass hierdurch der weit überwiegende Teil der bisherigen Anfragen unzulässig werden könnte. Zusätzlich sollen die Gebühren steigen und weiterhin von den Antragstellenden getragen werden. Je aufwendiger eine Anfrage ist, desto höher könnten die Kosten ausfallen.
Darüber hinaus sollen künftig mehr Namen in herausgegebenen Dokumenten geschwärzt werden. Datenschutzrechtlich kann die Schwärzung personenbezogener Angaben zwar dem Schutz der betroffenen Personen dienen und ist regelmäßig auch ein notwendiges Mittel im Sinne der DSGVO. Eine pauschal ausgeweitete Schwärzung behördlicher Akten könnte jedoch zugleich die Nachvollziehbarkeit behördlicher Entscheidungen mindern.
Datenschutz soll nicht zum Transparenzhindernis werden
Die Bundesregierung begründet die geplanten Einschränkungen unter anderem mit Bürokratieabbau, Spionageabwehr und dem Schutz kritischer Infrastruktur, wissenschaftlicher Forschung sowie der Terrorismusbekämpfung. Zugleich betont sie, dass Transparenz und Auskunftspflichten erhalten bleiben sollten.
Gegen das Vorhaben wird jedoch Kritik geäußert: Datenschutz darf nicht isoliert betrachtet werden. Der Schutz personenbezogener Informationen ist bereits Bestandteil des geltenden IFG. Werden Informationsanfragen darüber hinaus von einem berechtigten Interesse, höheren Gebühren und weitergehenden Schwärzungen abhängig gemacht, könnte aus einer konkreten Schutzregelung eine allgemeine Zugangshürde werden.
Datenschutz und Transparenz stehen jedoch grundsätzlich nicht in einem Gegenspruch, sondern verfolgen unterschiedliche, gleichermaßen schutzwürdige Ziele. Während das Datenschutzrecht die Rechte natürlicher Personen und den verantwortungsvollen Umgang mit personenbezogenen Daten gewährleistet, soll das Informationsfreiheitsrecht staatliches Handeln nachvollziehbar machen. Problematisch wird es erst dann, wenn der Verweis auf den Datenschutz über seinen eigentlichen Schutzbereich hinaus als pauschale Begründung für die Einschränkung des Informationszugangs dient. Entscheidend ist daher, dass beide Rechtsgüter auch künftig in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Ein solches Gleichgewicht entsteht nicht durch pauschale Vorrangregeln, sondern durch eine sorgfältige rechtliche Abwägung im Einzelfall. Dafür bedarf es datenschutzrechtlicher Expertise und praktischer Erfahrung, um berechtigte Geheimhaltungsinteressen und den Anspruch auf staatliche Transparenz rechtssicher miteinander in Einklang zu bringen. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Datenschutz seine eigentliche Funktion erfüllt – den Schutz der Rechte Betroffener –, ohne zugleich unbeabsichtigt zum Hindernis für demokratische Kontrolle und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns zu werden.
Fazit
Die Reformüberlegungen betreffen nicht lediglich technische Einzelheiten des Informationszugangs. Sie können die Natur des Informationsanspruch zu einem begründungs- und kostenintensiveren Verfahren ändern.
Datenschutzrechtlich ist ein wirksamer Schutz personenbezogener Daten notwendig. Er sollte jedoch stets durch eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung gewährleistet werden. Pauschale Begründungen reichen nicht aus. Gerne unterstützen wir bei der komplexen Entscheidung über die datenschutzrechtliche Zulässigkeit Ihrer Vorhaben.
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