Informationsfreiheit gestärkt

1. September 2017

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2017 (Az. 1 BvR 1978/13) die Verfassungsbeschwerde einer Journalistin abgewiesen. Diese hatte sich an das Bundesarchiv gewendet, um an Akten zur causa „Geschäftsfreund“ zu gelangen. Ihre Recherche dreht sich um 630 Millionen Mark, die Deutschland als Entschädigung an Israel gezahlt haben soll, ohne dass hierfür eine parlamentarische Legitimation oder ein Kabinettsbeschluss vorgelegen hätte.

Ein Großteil der Akten soll sich in der Konrad Adenauer Stiftung und im Historischen Institut der Deutschen Bank befinden. Beide Stellen hatten der Journalistin eine Akteneinsicht verwehrt.
Die Richter in Karlsruhe verwiesen die Journalistin jedoch auf die Ausschöpfung des Rechtsweges. So sei der Antrag beim Bundesarchiv nicht zielführend gewesen, da die Akten dem Bundesarchiv nie vorgelegen hätten. Vielmehr müsse sie sich zunächst an das Bundeskanzleramt wenden, welches die Akten nach Recherchen der Journalistin für die damalige Bundesregierung geführt haben soll. So könne das Bundeskanzleramt auf Anfrage der Journalistin unter Umständen dazu verpflichtet sein, die Akten zurückzufordern.

Der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink wertet den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts als Stärkung der Informationsfreiheit. Die Richter stellen klar, dass das Recht auf Informationsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S.1 GG verankert sei, ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Akten aus § 1 Abs. 1 S. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bestehe. Allgemein zugängliche Informationsquellen im Sinne von Art. 5 GG seien alle amtlichen Informationen, die nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder eines Landes grundsätzlich Gegenstand eines Informationszugangsantrags sein könnten. Hieraus lasse sich laut Brink erkennen, dass das Recht auf Informationsfreiheit bei einer Abwägung konkurrierender Rechtsgüter auf Augenhöhe mit dem Datenschutz und dem Privateigentum stehe.