EuGH: Verwertbarkeit illegal erlangter Daten vor Gericht

Mit Urteil vom 18. Juni 2026 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass nationale Gerichte im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung auch personenbezogene Daten verwerten dürfen, die nicht rechtmäßig im Sinne der DSGVO erlangt wurden.

Damit beantwortet der EuGH eine Frage, über die wir bereits in unserem Beitrag vom 29. Januar 2026 berichteten: Führt ein Datenschutzverstoß automatisch dazu, dass personenbezogene Daten im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen?

Ausgangspunkt: Vorlage des LAG Niedersachsen

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen. Ein niedersächsisches Haustechnik-Unternehmen verlangte von einer ehemaligen Mitarbeiterin Schadensersatz. Die frühere Arbeitnehmerin soll betriebliche Gegenstände über eBay verkauft haben.

Um dies zu belegen, griff der Arbeitgeber auf das private eBay-Konto der ehemaligen Mitarbeiterin zu und gewann daraus Informationen über entsprechende Verkäufe. Das LAG Niedersachsen war jedoch unsicher, ob diese Daten im arbeitsgerichtlichen Verfahren verwendet und weiterverarbeitet werden dürfen, wenn ihre Erhebung möglicherweise gegen die DSGVO verstößt. Aus diesem Grund legte es dem EuGH Fragen zur Verwertbarkeit vor Gericht sowie zur weiteren Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten vor.

Entscheidung des EuGH: Keine automatische Unverwertbarkeit

Der EuGH stellt nun klar: Ein möglicher Datenschutzverstoß bei der ursprünglichen Erlangung personenbezogener Daten führt nicht automatisch dazu, dass diese Daten in einem gerichtlichen Verfahren unverwertbar sind. Nationale Gerichte dürfen solche Daten verarbeiten, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer gerichtlichen Aufgaben erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob ein Beweismittel zugelassen und im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung berücksichtigt werden darf.

Wertet ein Gericht personenbezogene Daten als Beweismittel aus, liegt darin zwar eine Verarbeitung im Sinne der DSGVO. Diese Verarbeitung kann jedoch auf die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO gestützt werden. Gerichte müssen im Verfahren entscheiden können, welche Beweismittel zulässig sind und welche Bedeutung sie für die Entscheidung des Rechtsstreits haben.

Das LAG Niedersachsen hatte außerdem Art. 17 Abs. 3 lit. e DSGVO in den Blick genommen. Danach besteht eine Ausnahme vom Löschungsanspruch, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Der EuGH stellte jedoch klar, dass diese Vorschrift keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung schafft. Sie begründet lediglich eine Ausnahme von der Pflicht zur Löschung personenbezogener Daten.

Wie weit gehen die Befugnisse der Gerichte?

Maßgeblich bleibt eine Abwägung zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die gerichtliche Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung und Entscheidungsfindung hat dabei besonderes Gewicht.

Gleichzeitig dürfen Gerichte personenbezogene Daten nicht schrankenlos verarbeiten. Der Grundsatz der Datenminimierung bleibt zu beachten. Es dürfen nur solche Daten verarbeitet werden, die für die gerichtliche Entscheidung erforderlich sind und deren Verarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt ist. Vor einer Offenlegung sollten Gerichte daher prüfen, ob Anonymisierung oder andere Schutzmaßnahmen möglich sind, um den Eingriff in das Recht auf Datenschutz möglichst gering zu halten.

Bedeutung für Unternehmen

Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung nicht, dass rechtswidrig erlangte Daten ohne Weiteres weiterverwendet werden dürfen. Die Entscheidung betrifft in erster Linie die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte im Rahmen ihrer gerichtlichen Aufgaben. Unternehmen sollten daraus daher gerade keinen Freibrief für die Erhebung oder Nutzung unrechtmäßig erlangter Beschäftigtendaten ableiten.

Gleichwohl zeigt die Entscheidung, dass Datenschutzverstöße nicht automatisch zum Verlust der Beweisverwertbarkeit führen. Entscheidend bleibt eine einzelfallbezogene gerichtliche Abwägung. Für Arbeitgeber und Unternehmen bleibt es daher umso wichtiger, bereits bei der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten auf eine tragfähige Rechtsgrundlage, Datenminimierung und eine saubere Dokumentation zu achten. Wie weit Ihre Befugnisse als Unternehmen bei der Datenverarbeitung reichen und wie Sie Datenminimierung praktisch umsetzen können, zeigt Ihnen Ihr Datenschutzbeauftragter.

Fazit

Gerichte dürfen personenbezogene Daten zur Beweisfindung grundsätzlich verwerten, auch wenn diese von einer Partei unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens oder des Datenschutzes erlangt wurden. Voraussetzung ist dabei, dass kein berechtigtes Interesse über das reine Beweisinteresse hinaus besteht und die Verarbeitung für die gerichtliche Aufklärung erforderlich ist. Zudem müssen Gerichte vor einer Offenlegung prüfen, ob die Datenverarbeitung auf das notwendige Maß beschränkt werden kann. Damit bestätigt der EuGH im Ergebnis die Linie, die sich bereits in den Schlussanträgen des Generalanwalts abgezeichnet hatte.

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