Das EU-Parlament hat Änderungen an der sogenannten „Privacy Derogation“ beschlossen, die es Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste weiterhin erlaubt, freiwillig Inhalte auf Hinweise zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder zu prüfen. Zwar stimmte eine Mehrheit der Abgeordneten gegen die Verlängerung, die erforderliche absolute Mehrheit erreichte man dabei jedoch nicht.
Damit wird die ursprünglich im April 2026 ausgelaufene Regelung faktisch voraussichtlich für weitere zwei Jahre verlängert. Kritiker sehen darin eine anlasslose Form der Massenüberwachung, da Kommunikationsinhalte ohne konkreten Verdacht analysiert werden können.
Chatkontrolle 1.0 als Übergangslösung
Die sogenannte Chatkontrolle 1.0 knüpft an eine bereits bekannte Übergangsregelung an. Nachdem diese Regelung im April 2026 ausgelaufen war, soll sie nun erneut befristet fortgeführt werden.
Parallel laufen weiterhin die Verhandlungen über eine dauerhafte Verordnung zum Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt im Internet, häufig als „Chatkontrolle 2.0“ bezeichnet. Dabei sollen statt freiwilliger, anlassloser Massenscans durch Anbieter gezielte Aufdeckungsanordnungen gegen Verdächtige möglich sein. Außerdem setzt sich das Parlament für ein EU-Kinderschutzzentrum ein, das bekanntes Missbrauchsmaterial systematisch aus dem öffentlichen Internet entfernen soll.
Ergänzend fordert das Parlament Sicherheitsvorgaben für Messenger-Dienste nach dem Prinzip „Security by Design“, um Kinder besser vor Cybergrooming zu schützen. Eine dauerhafte Regelung wurde bislang jedoch nicht beschlossen, weil die EU-Mitgliedstaaten weiterhin auf dem bisherigen Ansatz freiwilliger Scans privater Kommunikation bestehen. Kritiker warnen deshalb, dass die erneute Verlängerung der Übergangsregelung den politischen Druck auf eine tragfähige Dauerlösung verringern könnte. Dadurch könnte der Kinderschutz am Ende sogar ausgebremst werden.
DSK-Entschließung gegen anlasslose Massenüberwachung
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat sich bereits in ihrer Entschließung vom 17. April 2026 deutlich gegen eine anlasslose Chatkontrolle ausgesprochen. Nach Auffassung der DSK ist ein flächendeckendes Scannen privater Kommunikation ohne konkreten Anlass nicht mit der Europäischen Grundrechtecharta vereinbar.
Zwar betont auch die DSK, dass Prävention und Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Minderjährige von zentraler Bedeutung sind. Dafür müssten jedoch Mittel eingesetzt werden, die nicht unterschiedslos in die Privatsphäre unbeteiligter Bürgerinnen und Bürger eingreifen. Ein Eingriff in private Kommunikation setze vielmehr einen konkreten Anlass voraus, der gerade von der überwachten Person ausgeht.
Vor diesem Hintergrund appellierte die DSK an die Gesetzgebungsorgane der Europäischen Union, gezielte, effektive und verdachtsbasierte Maßnahmen zu verfolgen. Dieser Ansatz entspricht auch den Forderungen des EU-Parlaments im Rahmen der geplanten dauerhaften Regelung, das ebenfalls auf gezielte Aufdeckungsanordnungen statt flächendeckender Massenscans setzt. Auch Ende-zu-Ende-Verschlüsselung dürfe nicht durchbrochen oder umgangen werden, insbesondere nicht durch Client-Side Scanning.
Stattdessen fordert die DSK, die Verpflichtungen aus dem Digital Services Act (DSA) konsequent durchzusetzen und Plattformen stärker auf „Safety by Design“ zu verpflichten. Gemeint ist damit, dass Plattformen ihre Angebote bereits technisch und organisatorisch so ausgestalten, dass Risiken für Kinder und Jugendliche minimiert werden.
Der DSA enthält hierfür bereits konkrete Anknüpfungspunkte. Nach Art. 16 DSA müssen Anbieter ein Melde- und Abhilfeverfahren bereitstellen, über das rechtswidrige Inhalte gemeldet und bearbeitet werden können. Für den Minderjährigenschutz verpflichtet Art. 28 DSA Anbieter außerdem dazu, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu treffen, um ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz von Minderjährigen innerhalb des Dienstes zu gewährleisten.
Für Unternehmen bedeutet das: Jugendschutz und Datenschutz müssen gemeinsam gedacht und umgesetzt werden. Dazu gehören etwa klare Meldewege, altersgerechte Sicherheitsfunktionen, transparente Prozesse zur Inhaltsprüfung und dokumentierte Risikoabwägungen. Unsere Datenschutzberatung unterstützt Sie dabei, DSA-Pflichten einzuordnen und konkrete Umsetzungsmaßnahmen rechtssicher in Ihrem Unternehmen zu etablieren.
Falschmeldungen als praktisches Problem
Ein zentrales Problem anlassloser Massenscans ist ihre hohe Fehleranfälligkeit. Nach Einschätzung der DSK erzeugt eine solche Massenüberwachung zahlreiche Falschmeldungen und bindet dadurch erhebliche Ermittlungsressourcen. Laut Bundeskriminalamt sind 48 Prozent der eingehenden Verdachtsmeldungen von vornherein nicht strafrechtlich relevant.
Hinzu kommt, dass sich laut Kriminalstatistik 40 Prozent der eingeleiteten Ermittlungen gegen Kinder und Jugendliche selbst richten. Gleichzeitig enthielt nur ein verschwindend geringer Anteil der weltweit gescannten Nachrichten tatsächlich illegales Material. In der EU soll dieser Anteil bei lediglich 0,00000077 Prozent liegen.
Demgegenüber stehen Falsch-Positiv-Raten der eingesetzten Filtertechnologien von bis zu 20 Prozent. Dadurch können massenhaft unbeteiligte Bürgerinnen und Bürger in den Verdacht schwerster Straftaten geraten. Einen klaren Zusammenhang zwischen automatisierten Meldungen und tatsächlichen Verurteilungen oder der Rettung missbrauchter Kinder konnte die Kommission bislang nicht überzeugend darlegen.
Was ändert sich konkret?
Durch die Verlängerung der Übergangsregelung dürfen bestimmte US-Anbieter wieder freiwillig und ohne richterliche Anordnung private Kommunikation auf Hinweise zu Missbrauchsdarstellungen scannen. Betroffen sein können etwa Direktnachrichten über Dienste wie Instagram, Discord, Snapchat, Skype oder Microsofts Xbox sowie E-Mails über Gmail und iCloud.
Verschlüsselte Chats, etwa über WhatsApp, waren vom Scanning bereits bisher ausgenommen. Europäische Anbieter von Messenger- und E-Mail-Diensten haben eine solche Chatkontrolle bislang nicht praktiziert. Die praktische Änderung betrifft daher vor allem Anbieter, die bereits zuvor freiwillige Scans durchgeführt hatten und diese nun wieder fortsetzen können.
Fazit
Die Verlängerung der Übergangsregelung zeigt nochmal das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz Minderjähriger und dem Datenschutz. Solange der bisherige Ansatz freiwilliger, anlassloser Massenscans immer wieder verlängert wird, fehlt zugleich der politische Druck, sich auf ein zielgerichtetes, rechtssicheres und wirksameres Kinderschutzkonzept zu einigen.
Entscheidend bleibt daher die Frage, wie Kinder im digitalen Raum wirksam geschützt werden können, ohne die Grundrechte aller Bürgerinnen und Bürger zu gefährden. Für betroffene Unternehmen bedeutet die Entwicklung eine erhebliche Herausforderung. Sie müssen sich frühzeitig mit möglichen Pflichten auseinandersetzen und prüfen, wie sich Datenschutz-Compliance mit neuen Anforderungen zum Schutz Minderjähriger vereinbaren lässt.
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