Am 10. Juli hat der Bundestag den Änderungsantrag der schwarz-rot Koalition zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes angenommen. Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass der Bundespolizei die Analyse von Videoaufnahmen in Echtzeit erlaubt sein soll.

Dadurch könnten somit Überwachungssoftwares an Bahnhöfen eingesetzt werden, die auch Menschen identifizieren und Verhaltensbewertungen durchführen können. Dies greift in erheblichem Maße in die Privatsphäre überwiegend unbeteiligter Menschen ein. Wie kann ein solcher Eingriff rechtmäßig im Sinne des datenschutzrechtes sein?

Videoüberwachung durch öffentliche Stellen

Bereits mehrere Bundesländer haben die Befugnisse ihrer Polizei dahingehend erweitert, dass die Polizei Software-gestützte Maßnahmen zur Echtzeit-Videoüberwachung einsetzen kann. Auch Anfang diesen Jahres öffnete der Landtag in Baden-Württemberg den Anwendungsbereich der Videoüberwachung durch öffentliche Stellen dahingehend, dass keine objektbezogene Begrenzung mehr gegeben sein muss, sondern die Polizei auch beispielsweise unter Begründung der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe die Videoüberwachung wahrnehmen kann.

Die Bundespolizei begründet die Erweiterung der Befugnisse vorrangig damit, dass die Aufgabenbereiche der Polizei heute auch weitgehend umfassender sind als noch zu den Zeiten der Verabschiedung des Bundespolizeigesetzes. Sie bräuchte die entsprechenden Möglichkeiten, um aktuell relevante Gefahren beispielsweise durch Drohnen oder Angriffe an öffentlichen Orten mit Menschenmassen, zum Beispiel an Bahnhöfen, abzuwehren.

Der Entwurf sieht für die Bundespolizei unter anderem neue Befugnisse zur automatisierten Erkennung von Gefahren vor. Dazu gehört die Möglichkeit, Bewegungs- und Objektmuster sowie Aufenthaltsorte automatisiert auszuwerten, wenn diese auf eine mögliche Gefahr hindeuten. Außerdem soll eine Befugnis zur biometrischen Detektion in Echtzeit geschaffen werden.

Damit rückt auch der Einsatz KI-gestützter Systeme stärker in den Fokus. Dabei handelt es sich um eine Anwendung, die Gesichter oder Stimmen automatisiert erkennen und mit großen Datenbeständen abgleichen kann. Dabei sind Bedenken hinsichtlich eines Eingriffs in den Schutz personenbezogener Daten nicht unbegründet. Solche Systeme könnten zu einer weitreichenden Überwachung führen, wenn Verdächtige nicht mehr nur auf Grundlage konkreter Anhaltspunkte, sondern durch automatisierte Mustererkennung identifiziert werden.

Eingriff in Grundrechte

Auch in der Bundestagsdebatte wurde darauf hingewiesen, dass die geplante Echtzeitüberwachung unter anderem mit Blick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einen tiefen Eingriff in Grundrechte darstellt.

Datenschutzrechtlich ist entscheidend: Videoüberwachung ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Werden Bewegungen, Aufenthaltsorte oder biometrische Merkmale automatisiert ausgewertet, ist das vor allem angesichts der Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit relevant.

Besonders problematisch ist, dass auch regelmäßig an Straftaten unbeteiligte Personen erfasst werden können. Wer sich etwa an einem Bahnhof bewegt, rechnet nicht ohne Weiteres damit, biometrisch analysiert oder durch KI-gestützte Systeme bewertet zu werden. Deshalb stellt sich die Frage, wie eine faire und transparente Verarbeitung gewährleistet werden kann.

Vergleichbar hat der EuGH in seiner Entscheidung zu Bodycams bei der Polizei betont, dass Betroffene klar und verständlich über eine Verarbeitung informiert werden müssen. Bei der biometrischen Echtzeitüberwachung geht der Eingriff jedoch noch weiter: Anders als bei Bodycams würde die Überwachung verdachtsunabhängig und ohne konkreten Kontakt zur Polizei erfolgen.

Ermächtigungsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Rechtmäßigkeit solcher Eingriffe richtet sich nicht unmittelbar nach den Rechtsgrundlagen der DSGVO. Maßgeblich sind vielmehr besondere gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen für die Bundespolizei. Der Gesetzentwurf soll dabei Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Nutzung personenbezogener Daten in den Datenbeständen der Bundespolizei und zur Übermittlung dieser Daten an andere Stellen umsetzen.

Unter den besonderen Befugnissen enthält der Entwurf Regelungen zur Datenerhebung. Nach § 22 des Entwurfs darf die Bundespolizei personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dazu gehören unter anderem Grenzschutz, bahnpolizeiliche Aufgaben sowie Aufgaben im Notstands- und Verteidigungsfall. Auch Auskunftsverlangen gegenüber betroffenen Personen und Maßnahmen zur Identitätsfeststellung werden geregelt.

Videoüberwachung, Identifizierungen und automatisierte Verhaltensbewertungen würden damit an solche Befugnisse anknüpfen. Datenschutz- und grundrechtlich bleibt jedoch die Verhältnismäßigkeit entscheidend. Gerade verdachtsunabhängige Überwachung kann höchst problematisch sein, weil sie auch unbeteiligte Personen erfasst und damit den Eindruck eines allgemeinen Generalverdachts erzeugt.

Hinzu kommt der mögliche Einsatz KI-gestützter Überwachungssoftware. Solche Anwendungen wurden bislang teilweise auf Landesebene diskutiert oder eingesetzt. Mit erweiterten Befugnissen der Bundespolizei könnten sie jedoch bundesweit an Bedeutung gewinnen.

Ob es tatsächlich dazu kommt, hängt letztlich auch davon ab, ob der Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmt. Eine frühere Fassung einer vergleichbaren Gesetzesänderung hat der Bundesrat 2021 abgelehnt.

Fazit

Videoüberwachung bleibt ein zentrales Instrument, wenn es um Sicherheit und Gefahrenabwehr geht. Der Einsatz durch die Bundespolizei zeigt erneut, wie häufig auf Überwachungssysteme zurückgegriffen wird. Somit werden auch immer mehr Verarbeitungstätigkeiten eingesetzt, um öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Zugleich ist Videoüberwachung längst nicht mehr nur ein Thema für öffentliche Stellen. Auch Unternehmen und andere nicht-öffentliche Stellen setzen zunehmend auf Überwachungstechnik; mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag vom 29. Juni 2026.

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