Online-Händler dürfen die Registrierung eines Kundenkontos nicht mit der Einwilligung in den Erhalt eines Newsletters verknüpfen, wenn dem Nutzer dadurch eine echte Wahlmöglichkeit für den Erhalt des Newsletters genommen wird. Das hat das Oberlandesgericht München (OLG) mit Urteil vom 23. April 2026 entschieden.
Gegenstand des Verfahrens war das Registrierungsverfahrens eines Online-Shopping-Clubs. Die Nutzer erhielten nach der Registrierung eine Bestätigungs-E-Mail, die gleichzeitig auch automatisch als Double-Opt-In für den Newsletter diente. Wer der Registrierung für den Newsletter nicht zustimmen wollte, hatte nur noch die Möglichkeit, die Einwilligung nachträglich zu widerrufen.
Freiwilligkeit erfordert eine echte Wahlmöglichkeit
Das OLG München sieht in dem verkoppelten Opt-In einen Verstoß gegen die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung nach der DSGVO. Maßgeblich waren insbesondere Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO.
Art. 7 Abs. 4 DSGVO erfordert bei der Beurteilung der Freiwilligkeit einer Einwilligung, dass die Erfüllung eines Vertrags oder die Erbringung einer Dienstleistung nicht von einer Einwilligung in eine Verarbeitung personenbezogener Daten abhängig gemacht wird, die für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH stellte das OLG München heraus, dass eine Beeinträchtigung der freien Willensentscheidung bereits dann vorliegen kann, wenn die Verweigerung der Einwilligung nicht so einfach und schnell zum gewünschten Ergebnis führt wie deren Erteilung.
In diesem Fall fehlte eine Ablehnungsmöglichkeit jedoch vollständig. Wer das Kundenkonto aktivieren wollte, musste zunächst zugleich in den Newsletter einwilligen und konnte diese Einwilligung erst anschließend widerrufen.
Newsletter war für die Leistung nicht erforderlich
Auch der Hinweis auf das Geschäftsmodell des Shopping-Clubs rechtfertigte die Kopplung nach Auffassung des OLG nicht. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit kommt es auf die vertragscharakteristische Leistung nach objektiven Kriterien an.
Diese bestand im konkreten Fall im Verkauf reduzierter Markenartikel. Für die Erbringung dieser Leistung war die Zusendung eines Newsletters nicht erforderlich. Ein Unternehmen kann die datenschutzrechtlichen Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung daher nicht dadurch aus dem Weg räumen, dass es den Newsletter zum Bestandteil seines Geschäftsmodells erklärt.
Datenschutzverstoß kann gleichzeitig Wettbewerbsverstoß sein
Besondere praktische Bedeutung hat zudem die lauterkeitsrechtliche Einordnung der Entscheidung. Das OLG München bestätigte unter Bezugnahme auf die BGH-Entscheidung „Arzneimittelbestelldaten II“, dass Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DS-GVO Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG darstellen.
Verstöße gegen die Anforderungen an eine wirksame datenschutzrechtliche Einwilligung können damit auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen. Die konkrete Ausgestaltung von Registrierungs- und Double-Opt-In-Prozessen ist daher folglich auch lauterkeitsrechtlich relevant.
Fazit
Die Entscheidung des OLG München zeigt, dass ein bloß technisch korrekt ausgestaltetes Double-Opt-In-Verfahren keine wirksame Einwilligung gewährleistet. Entscheidend bleibt, ob die betroffene Person tatsächlich frei zwischen der Zustimmung und der Ablehnung der Verarbeitung wählen kann. Eine bloße Möglichkeit zum nachträglichen Widerruf ersetzt eine freiwillige Entscheidung im Zeitpunkt der Einwilligung folglich nicht.
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