Einwilligung (Opt-In, Opt-Out, Double-Opt-In)

18. April 2019

Sofern keine gesetzliche Regelung die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ausdrücklich erlaubt, bedarf es einer Einwilligung des Betroffenen in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Damit diese rechtskonform erteilt werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
Eine Einwilligung ist nur dann rechtmäßig erteilt, wenn sie freiwillig (ohne Druck oder Zwang), spezifiziert (für eine bestimmte Verarbeitung), informiert (durch transparente Aufklärung) und ausdrücklich (also unmissverständlich) erfolgt. Im Zusammenhang mit der Einwilligung fallen häufig die Begriffe Opt-In, Opt-Out und Double-Opt-In. Nachfolgend werden diese Begrifflichkeiten erläutert.


Mit der Voraussetzung, dass die Einwilligung „ausdrücklich“ abgegeben werden muss, ist der sogenannte Opt-Out unvereinbar. Bei einem Opt-Out gilt die Einwilligung als erteilt, wenn der Einwilligende dem nicht widerspricht. Die Einwilligung wird also vorausgesetzt/fingiert, ohne dass der Einwilligende diese tatsächlich aktiv erteilt hat. Ein solches Vorgehen ist nicht datenschutzkonform und die darauf gestützte Verarbeitung personenbezogener Daten rechtswidrig.
Es ist erforderlich, dass der Einwilligende selbst aktiv in die Verarbeitung von personenbezogener Daten einwilligt (Opt-In). Beispielsweise darf eine Checkbox daher niemals vorausgefüllt sein (Opt-Out). Der Betroffene muss die Checkbox selbst aktiv anklicken.
Hiervon zu unterscheiden ist der Double-Opt-In. Bei diesem wird an die E-Mail-Adresse des Betroffenen ein Bestätigungslink versendet. Der Double-Opt-In dient damit der Verifizierung einer Person, so dass sich die verarbeitende Stelle sicher sein kann, dass die Daten nicht missbräuchlich verwendet wurden, sondern tatsächlich von der angegebenen Person stammen.