OGH: Booking.com muss Identität privater Vermieter offenlegen

Große Online-Plattformen wie Booking.com vermitteln längst nicht mehr nur Hotels und Hostels. Auch private Unterkünfte gehört zunehmend zu ihrem Angebot. Für Reisende stellt sich dabei die Frage, mit wem sie den Vertrag eigentlich schließen. Denn Name und ladungsfähige Adresse privater Vermieter sind während der Suche und Buchung häufig nicht unmittelbar ersichtlich.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2026 hat der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hierzu entschieden. Booking.com muss Kunden nach Abschluss einer Buchung unverzüglich den Namen und die Adresse des privaten Vermieters mitteilen. Nur so können Reisende ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber ihrem tatsächlichen Vertragspartner wirksam geltend machen.

Streit um die Offenlegung privater Vermieterdaten

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage einer Verbraucherschutzpartei gegen Booking.com. Sie verlangte, dass die Plattform Angebote privater Unterkunftanbieter nicht veröffentlichen dürfe, ohne Kunden nach der Buchung unverzüglich den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Vermieters mitzuteilen.

Nach Auffassung der Klägerin handelt es sich dabei um wesentliche Informationen im Sinne des § 2 Abs. 4 des österreichischen Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Wenn diese Informationen nicht offengelegt werden, könnte der Verbraucher seine geschäftliche Entscheidung nicht ausreichend informiert treffen. Das Handelsgericht Wien gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Wien bestätigte die Entscheidung.

Booking.com hielt dem entgegen, dass Name und Anschrift des privaten Vermieters keine wesentlichen Informationen seien. Zudem würden die Daten auf individuelle Anfrage herausgegeben. Eine pauschale Offenlegung sei daher nicht erforderlich und könne auch datenschutzrechtlichen Grundsätzen widersprechen. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht und wies die Revision von Booking.com zurück.

Wesentliche Information nach § 2 Abs. 4 UWG

Ob eine Information wesentlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Geschäftspraktik kann nach § 2 Abs. 4 des österreichischen UWG irreführend sein, wenn wesentliche Informationen vorenthalten, verspätet oder nur unklar bereitgestellt werden und Verbraucher dadurch keine informierte geschäftliche Entscheidung treffen können.

Nach Auffassung des OGH gehören der Name und die ladungsfähige Anschrift des privaten Vermieters in diesem Fall zu wesentlichen Informationen. Kunden benötigen sie, um Ansprüche aus dem Vertrag über die Unterbringung tatsächlich durchsetzen zu können. Das betrifft etwa Ansprüche wegen Nichterfüllung oder die Durchsetzung eines vertraglich vereinbarten Stornorechts.

Dass Booking.com über Unterkunft, Preis und Leistungsumfang informiert und eine Kontaktmöglichkeit zu einer Ansprechperson bereitstellt, ist nach Einschätzung des OGH für die Bewertung nicht relevant. Für eine effektive Rechtsdurchsetzung müssen Kunden wissen, wer ihr Vertragspartner ist und unter welcher Adresse dieser erreichbar ist.

Könnte die Offenlegung datenschutzrechtlich unzulässig sein?

Booking.com wandte ein, dass die Offenlegung von Name und Anschrift privater Vermieter datenschutzrechtlichen Grundsätzen widersprechen könne. Der OGH setzte sich daher auch mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Datenweitergabe auseinander.

Zwischen dem Kunden und dem Unterkunftsanbieter kommt ein Vertrag über die Unterbringung zustande. Name und Anschrift des Vertragspartners dienen dabei einem klar bestimmten Zweck und können für die Durchführung des Vertrags erforderlich sein. Als Rechtsgrundlage kommt daher grundsätzlich Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO in Betracht.

Auch der Hinweis von Booking.com, die Daten würden auf Anfrage herausgegeben, steht in diesem Fall der Klage nicht entgegen. Streitgegenstand war gerade die Pflicht, Name und Anschrift unverzüglich nach der Buchung und unabhängig von einer gesonderten Kundenanfrage mitzuteilen. Die Möglichkeit einer späteren Auskunft genügt dafür nicht.

Fazit

Buchungsplattformen müssen Kunden nach Abschluss einer Buchung unverzüglich den Namen und die ladungsfähige Anschrift privater Vermieter mitteilen, damit vertragliche Ansprüche effektiv durchgesetzt werden können.

Der Fall zeigt zugleich, dass Datenschutz und Verbraucherschutz unterschiedliche Anforderungen verfolgen können, die im konkreten Fall miteinander in Einklang gebracht werden müssen. Gerade die Offenlegung personenbezogener Daten kann erforderlich sein, um Rechte von Verbrauchern zu gewährleisten. Plattformen müssen daher genau prüfen, welche Daten sie benötigen und weitergeben dürfen. Entscheidend sind eine tragfähige Rechtsgrundlage sowie vollständige, transparente und verständliche Informationen.

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