OLG Dresden: Schadensersatz wegen Löschung von E-Mails ehemaliger Mitarbeiter
Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) hat Medienberichten zufolge beschlossen (4. Zivilsenat, Beschluss vom 05. September 2012, Az. 4 W 961/12), dass der im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses von der einen für die andere Partei angelegte E-Mail-Account nach Kündigung des Vertrages erst dann gelöscht werden darf, wenn feststeht, dass die nutzende Partei für die in dem E-Mail-Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat. Ein Mitarbeiter hat in dem zugrunde liegenden Sachverhalt nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses die Herausgabe aller Daten des unter seinem Namen laufenden betrieblichen E-Mail-Accounts, dessen Privatnutzung gestattet war, von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangt. Der Arbeitgeber hatte diese Daten bereits gelöscht. Nach Auffassung des Gerichts stellt diese Löschung einen Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten dar, so dass dem ausgeschiedenen Mitarbeiter der Schaden, der ihm aus der Löschung entstanden ist, zu ersetzen ist.