Schlagwort: § 17 KDG

Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 7): Wo kann ich erfahren, welche Daten über mich vorliegen und verarbeitet werden?

11. Dezember 2018

Gemäß § 17 Abs. 1 KDG hat der Betroffene das Recht, von dem Verantwortlichen eine Auskunft darüber zu verlangen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Danach ist dieser Anspruch gegenüber dem Verantwortlichen geltend zu machen. § 4 Nr. 9 KDG definiert den Verantwortlichen als den Menschen oder die Dienststelle/Einrichtung, die über die Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Das bedeutet, dass sich der Betroffene immer an die Person oder Stelle wenden muss, bei der die Informationen über ihn vorliegen. Die Auskunftserteilung erfolgt nur auf Verlangen der betroffenen Person. Sie ist in der Regel unentgeltlich. Nur dann, wenn weitere Kopien über die erforderliche Anzahl hinaus erbeten werden, kann hierfür ein angemessenes Entgelt in Rechnung gestellt werden. Folgende Beispiele verdeutlichen dies.

So bekommt jeder, der wissen will, welche Daten seine Kirchengemeinde über ihn zur Verfügung hat, die Auskunft über das betreffende Pfarrbüro.

Der Klient einer Caritasdienstelle wird vor Ort über den Inhalt und den Umfang des Datensatzes über seine Person unterrichtet.

Auch eine Schule muss den Schüler und die Sorgeberechtigten über die gespeicherten Informationen unterrichten.

Ungeeignet ist die Anfrage beim Diözesandatenschutzbeauftragten, da dieser nicht über die verarbeiteten Daten verfügt. Sollte sich eine Einrichtung jedoch weigern, Auskunft zu erteilen, ist er der richtige Ansprechpartner für eine Beschwerde.

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