Schlagwort: Dashcams

AG München verhängt Bußgeld wegen Dashcam-Aufnahme

6. Oktober 2017

Erneut hatte ein Gericht zu entscheiden, ob der Einsatz von Dashcams im Einzelfall zulässig war. Schon im Januar 2016 berichteten wir von der Warnung vor Dashcams seitens der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit, Andrea Voßhoff. Im September diesen Jahres schrieben wir, dass laut OLG Nürnberg Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig sind für Fälle, in denen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Dashcams sind kleine Videokameras, die hinter die Fensterscheiben eines PKW befestigt werden.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17, noch nicht rechtskräftig) verhängte nun eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro gegen eine 52-jährige Frau. Die Betroffene parkte für drei Stunden ihr Auto in München. Sie platzierte je eine Dashcam vorne und hinten in ihrem Wagen, um potentielle Täter einer Sachbeschädigung per Videobeweis zu überführen. Mindestens drei andere Autos wurden gefilmt. Ein Auto streifte ihren PWK. Die Videoaufnahmen überreichte sie anschließend der Polizei.

Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Interessenabwägung ergäbe hier, dass das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Recht auf Aufdeckung einer potentiellen Straftat überwiegt. Ansonsten käme es einer dauerhaften Überwachung öffentlicher Räume gleich, wenn 80 Millionen Bundesbürger anlasslos Privataufnahmen machen würden. Dass der Wagen der Betroffenen in der Vergangenheit bereits beschädigt wurde, stelle lediglich einen subjektiven Anlass dar.

 

 

 

LfD BW: Dashcams sind unzulässig

24. März 2014

Der  Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg Klingbeil (LfD BW) hat im Rahmen einer Pressemitteilung auf die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit des Einsatzes von Dashcams – also Kameras, die wie Navigationsgeräte an der Windschutzscheibe oder auf dem Armaturenbrett eines Fahrzeugs befestigt werden und das Verkehrsgeschehen filmen, um z.B. bei Unfällen das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer zu dokumentieren – hingewiesen. 

Der Betrieb von Dashcams sei – wie eine herkömmliche Videoüberwachung – an   § 6b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) zu messen. Danach ist eine Beobachtung und Aufzeichnung mittels Videokameras nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Datenschutzaufsichtsbehörden in aller Regel nicht erfüllt, da die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer überwiegen.

Das informationelle Selbstbestimmungsrecht umfasse auch das Recht des Einzelnen, sich in der Öffentlichkeit frei zu bewegen, ohne befürchten zu müssen, ungewollt und anlasslos zum Objekt einer Videoüberwachung gemacht zu werden. Klingbeil, fordert die Verkehrsteilnehmer daher auf, auf den Einsatz von Dashcams zu verzichten: „Das unbemerkte Filmen von Autofahrern und Fußgängern auf öffentlichen Straßen ist ein erheblicher Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und grundsätzlich nicht mit dem deutschen Datenschutzrecht zu vereinbaren. Die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen obliegt einzig und allein der Polizei. Besonders heikel wird es, wenn Dashcam-Aufnahmen z.B. im Internet veröffentlicht werden, ohne dass die gefilmten Personen ihr Einverständnis gegeben haben.“