Schlagwort: Datengeheimnis

Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 9): Was unterscheidet das Beichtgeheimnis von dem Datengeheimnis?

11. Februar 2019

Das Beichtgeheimnis ist kirchenrechtlich in canon 983, 984 Codex Iuris Canonici (CIC) geregelt. Danach ist es dem Beichtvater (Priester) streng verboten, über die Sünden des Büßers in irgendeiner Form zu sprechen, ihn in sonst einer Form zu verraten oder die Kenntnis seiner Sünden bei der Leitung einer Gemeinde oder einer anderen kirchlichen Einrichtung zu verwenden.

Anders ist die Verpflichtungserklärung von allen bei der Datenverarbeitung tätigen Personen abzugeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sind. Entscheidend ist allein, dass sie mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen. Sie gehören zum Kreis des Verantwortlichen im Sinne von § 4 Nr. 9 KDG. Der Schutz der Intimsphäre der betroffenen Personen kann in diesen Fällen nur dann gewährleistet werden, wenn mit den personenbezogenen Daten vertraulich umgegangen wird. § 5 KDG untersagt daher, diese Daten in unbefugter Weise zu verarbeiten. Eine förmliche Verpflichtung auf die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und besonders die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses soll dies sicherstellen. Hierdurch werden die Mitarbeiter zugleich auf die besondere Bedeutung dieser Verpflichtung und die Folgen ihrer Verletzung hingewiesen. Darüber hinaus schafft sie die Gelegenheit, die betroffenen Personen mit den bestehenden Datenschutzregeln vertraut zu machen.

Das Datengeheimnis hat daher einen sehr viel breiteren Anwendungsbereich als das Beichtgeheimnis. § 5 KDG verlangt nicht nur, dass mit den Daten vertraulich umgegangen wird, sondern untersagt auch die unbefugte Verarbeitung der Informationen, einschließlich ihrer Erhebung, Erfassung, der Organisation, dem Ordnen, sowie ihrer Speicherung, Anpassung, Veränderung, dem Auslesen, Abfragen und der Offenlegung durch Übermittlung oder Verbreitung.

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