Schlagwort: E-Mail-Übermittlung

Neue Orientierungshilfe der DSK zur Sicherheit bei der E-Mail-Übermittlung

28. Juni 2021

Die Datenschutzkonferenz (DSK) – das Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – hat kürzlich eine Orientierungshilfe veröffentlicht, welche Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bei der Übermittlung per E-Mail vorstellt. Diese richtet sich nicht nur an öffentliche E-Mail-Dienstanbieter, sondern an sämtliche datenschutzrechtlich Verantwortliche sowie Auftragsverarbeiter, die personenbezogene Daten per E-Mail übermitteln. Die Orientierungshilfe behandelt dabei lediglich Risiken in Bezug auf die Vertraulichkeit und Integrität der Daten, also solche Risiken, die sich auf dem Transportweg ergeben. Gegenstand der vorgestellten Maßnahmen sind daher vor allem Verschlüsselungstechniken. Diese sollten jedoch durch Maßnahmen zum Schutz der beteiligten Systeme sowie zur Minimierung, Speicherbegrenzung und Zweckbindung der Verkehrsdaten ergänzt werden.

Inanspruchnahme öffentlicher E-Mail-Dienstanbieter

Nehmen Unternehmen die Dienste öffentlicher E-Mail-Dienstanbieter in Anspruch, sollten diese darauf achten, dass die Dienstanbieter hinreichende Garantien für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen bieten können. Dazu gehört auch, dass die Dienstanbieter die Anforderungen der TR 03108-1 des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik (BSI) einhalten; dies ist für die Dienstanbieter verpflichtend. Daneben müssen die unternehmenseigenen Systeme und Endgeräte sicher an jene der Dienstanbieter angebunden sein. Sollten sich für die Verarbeitung nach Einschätzung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters gesteigerte Risiken ergeben, sind ggf. die zusätzlichen, in der Orientierungshilfe dargestellten Anforderungen einzuhalten.

Gezielter Empfang personenbezogener Daten

Die DSK stellt anschließend zwei Fallgruppen vor, für welche sich zusätzliche Verpflichtungen ergeben können: Einerseits die gezielte Entgegennahme personenbezogener Daten durch E-Mails, andererseits der Versand von E-Mail-Nachrichten. Werden gezielt personenbezogene Daten per E-Mail entgegengenommen, muss der Empfänger einen verschlüsselten Kanal zur Verfügung stellen, mindestens per TLS-Verbindung. Außerdem sollte ein möglichst breites Spektrum an qualifizierten Algorithmen für die Verschlüsselung und Authentifizierung zur Verfügung gestellt und DKIM-Signaturen überprüft werden, um die Authentizität und Integrität der empfangenen Nachrichten sicherzustellen. Bestünde durch den Bruch der Vertraulichkeit ein hohes Risiko für die Betroffenen, muss schließlich sowohl eine qualifizierte Transportverschlüsselung als auch der Empfang von Ende-zu-Ende-verschlüsselten Nachrichten ermöglicht werden. Auch die Signaturen müssen dann qualifiziert überprüft werden.

Versand von E-Mail-Nachrichten

Werden personenbezogene Daten per E-Mail versandt, sollten sich die Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter an der TR 03108-1 des BSI (s.o.) orientieren und eine obligatorische Transportverschlüsselung sicherstellen. Würde der Bruch der Vertraulichkeit ein hohes Risiko für die Betroffenen darstellen, ist grundsätzlich sogar eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sowie eine qualifizierte Transportverschlüsselung erforderlich. Für Berufsgeheimnisträger können sich zudem besondere Anforderungen ergeben, da bei diesen ein hohes Risiko für die Betroffenen anzunehmen ist. Schließlich muss durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass beim Empfänger nur jene Personen von der Nachricht Kenntnis nehmen können, für welche die Nachricht bestimmt ist. Bei hohem Risiko kann etwa eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung mit individueller Adressierung in Betracht kommen.

Anforderungen müssen eingehalten werden

Die Orientierungshilfe enthält außerdem umfangreiche technische Anforderungen an die dargestellten Verschlüsselungs- und Signaturverfahren. Für betroffene Unternehmen gilt es also zu prüfen, ob diese erforderlich sind, und wenn ja, ob die Anforderungen korrekt umgesetzt werden. Wichtig ist die Feststellung, dass die DSK lediglich typische Verarbeitungssituationen berücksichtigen konnte. Ergeben sich bei einem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter Besonderheiten für die Verarbeitung, etwa aus dem Umfang, den Umständen oder den Zwecken der Übermittlung, muss dies berücksichtigt werden und kann ggf. abweichende Anforderungen notwendig machen. Zudem betont die DSK, dass andere Kommunikationskanäle ausgewählt werden müssen, wenn die dargestellten Anforderungen nicht erfüllt werden können.