Schlagwort: Einscannen und Speichern von Personalausweisen

Facebooks Ausweiskontrolle

23. Juli 2015

Ausweis zeigen oder Profil wird gesperrt. Klingt hart, aber in etwa so kann man Facebooks radikales Vorgehen auf den Punkt bringen. Wie chip online mitteilt, sollen Profile in dem sozialen Netzwerk nur noch echte Namen beinhalten. Stimmt der im Profil angegebene Name nicht mit dem echten Namen des Profilinhabers überein, wird der Account gesperrt.

In den AGB von Facebook ist bereits seit längerer Zeit ein Passus enthalten, der die Nutzer dazu auffordert, ihre wahren Daten anzugeben. Neu ist nun, dass die Betreiber des Netzwerks verstärkt nach falschen Profilen fahnden und diese bei Verdacht sperrt. Der Nutzer kann die Sperre aufheben, indem er eine Kopie seines Personalausweises vorlegt, um die Echtheit seiner Daten zu bestätigen, schreibt chip online weiter. Hat der Nutzer tatsächlich unrichtige Daten angegeben, kann er diese nach Aufhebung der Sperrung in seinem Account berichtigen. Da in den AGB vorgeschrieben ist, dass nur echte Daten verwendet werden dürfen, ist das Vorgehen von Facebook, Profile zu sperren, durchaus legal.

Was viele Nutzer, die eine Sperrung aufheben wollen jedoch nicht wissen: Das Kopieren und Weitergeben des Personalausweises ist nach dem Personalausweisgesetz nicht erlaubt. Nicht nur was die Authentisierung bei Facebook betrifft, auch das oft praktizierte Kopieren oder Einscannen des Ausweises zum Beispiel in oder für Personalakten oder das Hinterlegen des Ausweises als Pfand ist nach dem Gesetz nicht erlaubt. Dies ist natürlich ganz im Sinne des Schutzes persönlicher Daten.

Facebook gibt sich allerdings auch mit alternativen Authentifizierungen zufrieden. So kann, um eine Sperrung des Accounts aufzuheben, auch ein anderes nicht amtliches Dokument wie beispielsweise ein Bibliotheksausweis oder eine Stromrechnung eingereicht werden, heißt es bei chip online weiter. Dringend davon abzuraten ist, solche Dokumente zu fälschen, um das eigene Profil wieder freigeschaltet zu bekommen. Denn in diesem Fall kann unter Umständen der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein.

Auch wenn das Vorgehen von Facebook – konkret das Sperren von Accounts wegen falscher Identität – nicht gegen geltendes Recht verstößt, so ist dies doch tief in einem deutlich größeren Kontext verwurzelt, nämlich in dem Thema Schutz der persönlichen Daten und Anonymität im Internet. Ohne Frage ist es sinnvoll zum Schutz des Geschäfts- und Rechtsverkehrs im Internet echte Daten anzugeben, zum Beispiel bei rechtsverbindlichen Online-Käufen und ähnlichem. So schreiben es auch diverse Gesetze vor. Wie aber verhält es sich in Fällen, in denen niemand zu Schaden kommt? Soziale Netzwerke wie Facebook sind frei verfügbar und werden jedermann kostenlos zugänglich angeboten. Auf der anderen Seite ist unlängst bekannt, dass Internetgiganten – besonders jene, aus den datenschutzschwachen USA – über erschreckende Möglichkeiten verfügen, allgemeine und personenbezogene Daten ihrer Nutzer zu sammeln, zu speichern, zu verarbeiten und – dies darf zumindest vermutet werden – weiterzugeben. Umfängliche Profile können auf diese Weise erstellt werden, um zum Beispiel individuelle Werbung zu generieren oder digitale Verbindungen zum Privatleben zu erstellen.

Nicknames erlauben jedenfalls eine gewisse Pseudonymität. Man kann unterstellen, dass die allermeisten Verwender von Nicknames diese nicht für schädigende Handlungen im Netz verwenden. Den meisten ist wohl eher daran gelegen, sich ein klein wenig Anonymität zu verschaffen und während eines Bewerbungsverfahrens vom potentiellen neuen Arbeitgeber nicht auf Anhieb durch wenige Klicks „gefunden“ zu werden. Die Diskussion zur Anonymität im Internet ist alt. 2011 äußerte sich die Internetforscherin Danah Boyd im Spiegel ablehnend zu einem Klarnamenzwang im Internet, weil sie dadurch einen „Schaden für die Kultur im Netz“ befürchte. Nicht nur von datenschutzrechtlicher Seite stellt sich daher die Frage: Warum drängt das weltweit größte soziale Netzwerk darauf, dass seine Mitglieder ausschließlich wahre personenbezogene Daten angeben? Erlaubt seien diverse Vermutungen auf diese Frage, angesichts der anhaltenden Berichterstattung zu den oft eigentümlichen Vorgehensweisen von Facebook. Was bleibt, ist die alte Erkenntnis: Jeder muss für sich selber abwägen, Mitglied in einer der beliebtesten Community der Welt zu sein, oder seine persönlichen Daten nicht preiszugeben.

VG Hannover: Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig

28. Januar 2014

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hat Ende des vergangenen Jahres die Klage eines Automobillogistikunternehmens gegen den Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen abgewiesen (Az: 10 A 5342/11).

Die Klägerin – eine Logistikdienstleisterin, die  in der Automobillogistik tätig ist – lagert auf ihrem Betriebsgelände dauerhaft mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern – insbesondere Fahrern von Speditionen – übergeben werden. Um den Speditionsvorgang zu überwachen, werden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.

Das VG hat die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers sei aber das unbeschränkte Erfassen der Daten – und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen – untersagt. Dadurch solle die Datensicherheit geschützt werden, weil einmal erfasste und gespeicherte Daten leicht missbräuchlich verwendet werden könnten. Die Kammer hat nicht den Vorwurf gegen die Klägerin erhoben, sie verwende die Daten missbräuchlich. Um den Zweck des Gesetzes zu erfüllten, dürften aber so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden, so dass auch die Praxis der Klägerin zu untersagen sei.