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EuGH-Urteil zum Zugriff auf Handydaten

9. Oktober 2018

Der EuGH hat nun entschieden, wann Behörden personenbezogene Daten der Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste anfordern dürfen.

In dem bezeichneten Sachverhalt geht es um den Raub einer Brieftasche und eines Mobiltelefons. Die spanische Polizei wollte Zugriff auf Identifikationsdaten der Nutzer der Telefonnummer haben, die mit dem entwendeten Mobiltelefon aktiviert wurden. Identifikationsdaten wie u.a. Name und Adresse des Karteninhabers, sind personenbezogene Daten.

Nach spanischem Recht stellt ein Raub keine “schwere Straftat” (mehr als 5 Jahre Strafandrohung) dar. In diesem Fall stellt sich nun die Frage, ob eine Verarbeitung dieser Identifikationsdaten zulässig ist, wenn es um Aufklärung einer Straftat geht, die gerade nicht als “schwer” einzustufen ist. Anders gefragt: Wie weit dürfen die Behörden gehen, um Straftaten aufzuklären?

Zunächst stellt das Gericht u.a. fest, dass der Zugang von Behörden zu den von Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste gespeicherten Daten einen Eingriff in die EU-Grundrechtecharta (insb. Art. 7 und 8 EU-GrCh) darstellt.

Sodann stellt der EuGH auf die Schwere des Eingriffs ab. Ein schwerer Eingriff könne nur bei einer schweren Straftat gerechtfertigt sein. Andererseits sei es aber auch grundsätzlich möglich, personenbezogene Daten für die Ermittlungsarbeit zu verarbeiten, wenn es sich nicht um eine schwere Straftat handelt. Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, dürfte es sich dann aber entsprechend nicht um einen schweren Eingriff handeln.

Letztlich bleibt es aber eine Einzelfallprüfung inwieweit die Datenverarbeitung in die Privatsphäre des Betroffenen eingreift und um welche Straftat es sich handelt. In diesem Fall kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass „der Zugang nur zu den Daten, auf die sich der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag bezieht, nicht als „schwerer“ Eingriff in die Grundrechte der Personen eingestuft werden kann, deren Daten betroffen sind, da sich aus diesen Daten keine genauen Schlüsse auf ihr Privatleben ziehen lassen.“

Zusammenfassend:

Erfolgt ein schwerer Eingriff in die Privatsphäre, ist ein Zugang zu den Daten nur für die Aufklärung “schwerer Straftaten” möglich. Erfolgt kein schwerer Eingriff in die Privatsphäre, ist der Zugang auch für die Aufklärung “nicht schwerer” Straftaten möglich.