Schlagwort: Geschäftsfüher

Auch der Geschäftsführer ist neben der GmbH Verantwortlicher i.S.d. DSGVO

22. März 2022

Neben der GmbH kommt auch der Geschäftsführer als Datenschutzverantwortlicher gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO in Betracht. Zu diesem Schluss kam das Oberlandesgericht Dresden (“OLG”) in seinem Urteil vom 30.11.2021 (Az. 4 U 1158/21).

Der Kläger strebte eine Mitgliedschaft in der Gesellschaft an. Vor diesem Hintergrund veranlasste der Geschäftsführer eine Überprüfung des Betroffenen hinsichtlich etwaiger Verbindungen zu relevanten Straftaten, ohne jedoch eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Betroffenen einzuholen. Der dafür engagierte Detektiv hatte daraufhin in seiner Recherche eine Beteiligung des Anfragenden an relevanten Straftaten aufgedeckt. In diesem Zuge wurde ihm die Mitgliedschaft verweigert. Der Betroffene verklagte infolgedessen die GmbH und den Geschäftsführer auf immateriellen Schadensersatz aufgrund von Datenverstößen, insbesondere, weil sich die Recherche des Ermittlers auf keine gesetzliche Rechtsgrundlage stützte.

Das OLG Dresden stellte zugunsten des Klägers fest, dass jeweils ein selbständiger datenschutzrechtlicher Verstoß sowohl durch die GmbH als auch durch den Geschäftsführer festzustellen sei, da es bei der Datenverarbeitung an einer Rechtsgrundlage fehle. Außerdem handele es sich bei der Verarbeitung von strafrechtlich relevanten Daten ohne Rechtsgrundlage nicht lediglich um einen Bagatellverstoß. Aus diesen Gründen billigte das OLG dem Kläger einen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu. Dieser richte sich sowohl gegen die GmbH als auch gegen den Geschäftsführer, da Anspruchsgegner der datenschutzrechtliche Verantwortliche und damit derjenige ist, der alleine oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheiden kann. Dabei entfalle insbesondere der weisungsgebundene Angestellte oder sonstige Beschäftigte als Anspruchsgegner.

Ob andere Gerichte diese Entscheidung aufgreifen, ist noch unklar. Insbesondere fehlt es dem Urteil an dezidierten Voraussetzungen, an welche die Haftung des Geschäftsführers geknüpft ist und lässt außer Acht, dass auch der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden sein kann.