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Polizei in Schleswig-Holstein testet Bodycams mit Pre-Recording-Funktion

22. Juni 2018

Am 15.06.2018 startete ein Pilotprojekt zur polizeilichen Nutzung von Bodycams in Schleswig-Holstein. Auf dem Volksfest „Kieler Woche“ werden zum ersten Mal Bodycams von den Einsatzkräften der Landespolizei Schleswig-Holstein getestet. Die Polizeibeamten erhoffen sich dadurch einen deeskalierenden Effekt in Konfliktsituationen. Ziel ist es Aggressionen gegenüber Polizeibeamte zu reduzieren.

Die Kameras werden auf der Schulter des Polizisten getragen und zeigen im Standby-Modus auf dem kleinen Bildschirm das Geschehen vor dem Polizeibeamten. Durch das Aktivieren des Pre-Recordings werden mit Starten der Aufnahme auch die vorherigen 30 Sekunden aufgezeichnet. Der Einsatz von Bodycams ist seit dem ersten Pilotversuch in Hessen 2014 umstritten und datenschutzrechtlich problematisch. Durch die Aufnahmen wird in das Recht am eigenen Bild und das Recht am eigenen Wort als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in einem erheblichen Umfang eingegriffen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass unbeteiligte Personen aufgenommen werden. Darüber hinaus ist es datenschutzrechtlich bedenklich, dass die Aufnahmen auch zur Kontrolle der Polizeibeamten durch Vorgesetzte verwendet werden können.

Die Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein Marit Hansen verlangt enge Regeln für die Benutzung der Kameras. Das Einschalten des Standby-Modus soll nur in Gefahrensituationen gestattet sein, wenn die Beamten gezielt auf eine Person oder Gruppe zugehen. Optische und akustische Signale weisen auf eine laufende Aufnahme. Es soll außerdem nur in öffentlichen Räumen, in Kneipen, Einkaufszentren, Bussen oder Bahnen aufgenommen werden dürfen, nicht aber in Privatwohnungen oder auf Demonstrationen.

Die Ergebnisse des Versuchs sollen ergebnisoffen ausgewertet werden, um über den Einsatz von Bodycams und eine noch zu schaffende gesetzliche Grundlage für ihre Verwendung zu entscheiden. Seit März 2017 ist nach § 27a Bundespolizeigesetz das Tragen von körpernahen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten für die Bundespolizei erlaubt. Die Bundesländer können eigene Regelungen schaffen. Der 2017 gestartete Pilotversuch in NRW wurde im Januar 2018 wegen Mängeln an den Kameras abgebrochen.