Schlagwort: personenbezogene Daten im Gesellschaftsregister

EuGH lehnt “Recht auf Vergessenwerden“ für in Gesellschaftsregistern enthaltene personenbezogene Daten grundsätzlich ab

14. März 2017

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg, hat mit Urteil im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren vom 09.03.2017 (Az.: C-398/15), ein “Recht auf Vergessenwerden“ bezüglich personenbezogener Daten die im Gesellschaftsregister eingetragen sind, grundsätzlich abgelehnt. Betonte allerdings, dass in Ausnahmefällen und nach Ablauf einer hinreichend langen Frist, nach der Auflösung einer Gesellschaft, die EU-Mitgliedsstaaten einen beschränkten Zugriff Dritter zu den hinterlegten Daten vorsehen können.

Der EuGH musste entscheiden, weil ein italienischer Geschäftsmann gegen die Handelskammer Lecce gerichtlich vorgegangen ist. Dieser war der Ansicht, dass er keinen geschäftlichen Erfolg hat, weil im Gesellschaftsregister noch eine Insolvenz von 1992 eingetragen war, welche 2005 liquidiert wurde. Erstinstanzlich wurde ihm vom Tribunale di Lecce Recht gegeben und die Handelskammer aufgefordert die Daten zu anonymisieren. Dagegen ging die Handelskammer Lecce vor. Der angerufene italienische Kassationsgerichtshof hat die relevanten Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vorgelegt.

Die Richter des EuGH begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Offenlegung von personenbezogenen Daten im Gesellschaftsregistern der Rechtssicherheit und auch dem Vermögensschutz von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit begrenzter Haftung dient. Zudem sind auch mehrere Jahre nach der Auflösung der Gesellschaft Fragen denkbar, die einen Rückgriff auf die hinterlegten personenbezogenen Daten rechtfertigen.

Die Luxemburger Richter stellten außerdem fest, dass aufgrund von unterschiedlichen Verjährungsfristen der nationalen Gesetzgebungen, einheitliche Fristen nicht möglich sind, sodass die nationalen Gesetzgeber in dieser Frage tätig werden müssen. In jedem Fall muss es aber auf eine Einzelfallprüfung ankommen.

Bezüglich des italienischen Geschäftsmanns sahen die Richter keine Rechtsfertigung für eine Zugangsbeschränkung.