Schlagwort: Recht auf Vergessenwerden
13. Dezember 2022
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 8 Dezember 2022, dass Suchmaschinenbetreiber nachweislich unrichtige Informationen auslisten müssen.
Der Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung war die Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens.
Der Geschäftsführer mehrerer Finanzdienstleistungsunternehmen und die Prokuristin eines dieser Unternehmen hatten gegen Google geklagt. Der Suchmaschinenbetreiber hatte sich geweigert, kritische Artikel auf der Seite eines New Yorker Unternehmens aus seinen Suchergebnissen und Vorschaubildern auszulisten. Dieses Unternehmen stand laut verschiedener Veröffentlichungen unter dem Verdacht, Unternehmen mit negativen Berichten zu erpressen, die es nur gegen Geldzahlung löschte.
Zudem hatte Google Fotos als Vorschaubilder (sogenannte Thumbnails) in der Suchergebnisliste angezeigt, ohne den ursprünglichen Kontext der Veröffentlichung zu benennen. Diese Fotos zeigten die Kläger mit Luxusfahrzeugen, im Innenraum eines Hubschraubers und vor einem Flugzeug.
Datenschutz vs. Informationsrecht
Der EuGH betonte, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten stets unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit anderen Grundrechten abgewogen werden müsse. So stünde es insbesondere im Spannungsverhältnis mit dem berechtigten Interesse der Internetnutzer am Zugang zu Informationen. Ausdruck finde dieses Spannungsverhältnis auch in Art. 17 Abs. 3 DSGVO, der das Recht auf Löschung ausschließe, wenn die Verarbeitung erforderlich zur Ausübung des Rechts auf freie Information sei. Privatsphäre und Datenschutz seien besonders schützenswert und könnten durch Suchmaschinen erheblich beeinträchtigt werden. Daher überwögen diese Rechte im Allgemeinen gegenüber Informations- und Meinungsäußerungsrechten. Doch gerade eine Person des öffentlichen Lebens müsse „ein höheres Maß an Toleranz aufbringen, da sie zwangsläufig und bewusst im Blick der Öffentlichkeit steht“.
Allerdings zog der EuGH eine klare Grenze bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Diese seien keineswegs geschützt und in diesem Falle trete das Recht auf freie Information hinter dem Datenschutzrecht zurück. Voraussetzung sei, dass „zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der Information, um die es in dem Auslistungsantrag geht, unrichtig“ sei.
Beweislast liegt bei betroffener Person – Keine Nachforschungspflicht der Suchmaschinenbetreiber
Um eine Auslistung zu erreichen, sei es laut EuGH erforderlich, dass die betroffene Person die Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts beweise. Sie dürfe jedoch nicht übermäßig belastet werden. Darum habe sie „lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen.“ Insbesondere könne der Suchmaschinenbetreiber nicht von ihr erwarten, eine gerichtliche Entscheidung als Beweis vorzulegen. Sollte sie jedoch eine solche vorlegen können, genüge dies den Nachweispflichten. Im Gegenzug müsse sich bei Nichtvorliegen einer gerichtlichen Entscheidung die Unrichtigkeit aus den gewählten Nachweisen offensichtlich ergeben. Sofern dem Suchmaschinenbetreiber ein Verfahren bekannt ist, das die Richtigkeit der Information anzweifelt, müsse dieser Internetnutzer in den Suchergebnissen darüber informieren.
Entgegen der Ansicht des Generalanwalts lehnte der EuGH eine aktive Nachforschungspflicht des Suchmaschinenbetreibers ab. Eine solche Verpflichtung bringe die Gefahr mit sich, „dass Inhalte, die einem schutzwürdigen und überwiegenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dienen, ausgelistet würden und es somit schwierig würde, sie im Internet zu finden. Insoweit bestünde die reale Gefahr einer abschreckenden Wirkung für die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, wenn der Betreiber der Suchmaschine eine solche Auslistung nahezu systematisch vornähme, um zu vermeiden, dass er die Last der Ermittlung der Tatsachen zu tragen hat, die für die Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des aufgelisteten Inhalts relevant sind.“
Fotos auf Thumbnails als besonders starker Eingriff in die Rechte der betroffenen Person
Zudem wies der EuGH darauf hin, dass die Thumbnails der Bildersuche einen schwerer wiegenden Grundrechtseingriff darstellen können als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite selbst. Dies gelte insbesondere bei der Anzeige von Fotos bei der namensbezogenen Suche. Das Bild einer Person sei „nämlich eines der Hauptmerkmale seiner Persönlichkeit, da es seine Einmaligkeit zum Ausdruck bringt und es erlaubt, ihn von anderen Personen zu unterscheiden.“ Daher müssten Personen Kontrolle über Bilder von sich haben. Dazu gehöre die Möglichkeit, die Verbreitung zu untersagen. Im Falle eines Auslistungsantrags müsse der Suchmaschinenbetreiber beachten, ob der Kontext, in dem die Suchmaschine das Bild anzeige, mit dem Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung übereinstimme. Auch hier sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Man müsse unabhängig vom Text prüfen, „ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das Recht auf freie Information auszuüben“.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung des EuGH bekräftigt erneut das Recht auf Vergessenwerden. Er präzisiert sein Urteil von 2014, in dem er dieses Recht ausformuliert hatte, und konkretisiert die Pflichten sowohl des Suchmaschinenbetreibers als auch der betroffenen Person. In der Praxis wird sich zeigen, inwieweit Suchmaschinenbetreiber wie Google die Nachweispflicht der betroffenen Person auslegen werden, wenn diese keine gerichtliche Entscheidung vorlegen kann.
1. März 2021
Übersieht ein Arbeitgeber bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, dass das Profil eines ehemaligen Arbeitnehmers weiterhin im Internet abrufbar ist, so liegt darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers rechtfertigt.
Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 14.09.2020 (Az.: 2 Sa 358/20) entschieden, als es der Klägerin, die bei der Beklagten bis August 2018 als Professorin beschäftigt war, ein Schmerzensgeld von 300 Euro zusprach.
Die Beklagte speicherte im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses das Profil der Klägerin als PDF auf ihrer Homepage. 2015 stellte die Beklagte ihre Homepage auf HTML um. Dabei übersah sie, dass die isolierte PDF-Datei weiterhin im Internet abrufbar blieb. Mit der Folge, dass auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, als die Beklagte die Löschung des Profils der Klägerin nebst Foto vornahm, diese das PDF ebenfalls übersah.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2019 entdeckte die Klägerin dies, als sie ihren Namen googelte und das PDF unter den ersten zehn Treffern abrufbar war. Daraufhin verlangte sie von der Beklagten die Löschung des Profils sowie von Artikeln über ihre Forschungsvorhaben. Dem kam die Beklagte unverzüglich nach. Dennoch erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte von der Beklagten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro aus Art. 82 DSGVO wegen der unberechtigten Vorhaltung des PDF auf dem Server der Beklagten.
Erstinstanzlich hat das Arbeitsgericht Köln der Klägerin Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 300 Euro zugesprochen, da es in der Vorhaltung des PDF eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin – und mithin einen immateriellen Schaden – sah. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Köln lehnte die Berufung der Klägerin ab. Dazu bestätigte es die Ausführungen der ersten Instanz nochmals:
Die Beklagte habe gegen Art. 17 DSGVO, das Recht auf Löschung, verstoßen. Danach hat die betroffene Person das Recht, von einem Verantwortlichen zu verlangen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern diese nicht mehr notwendig sind. Die Beklagte hätte daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Profil der Klägerin vollständig löschen müssen. Eine vollumfängliche Löschung nahm sie, wenn auch aus einem Versehen heraus, vorliegend aber nicht vor. Darin sah das Gericht einen Verstoß. Bei diesem handelte es sich laut Gericht auch nicht um ein Bagatelldelikt, da es für Dritte ohne Weiteres möglich war, durch Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe die zu Unrecht nicht gelöschte Seite aufzurufen.
Der Höhe nach gaben beide Instanzen der Klage jedoch nicht vollumfänglich statt. Zwar soll die Verhängung eines Schadensersatzes abschreckende Wirkung haben, um zukünftige Verstöße zu vermeiden – zu berücksichtigen sei aber ebenfalls die Schwere der Beeinträchtigung. Eine solche Schwere, die ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro rechtfertigt, konnten beide Instanzen nicht erkennen. Insbesondere verneinten sie eine Reputationsschädigung der Klägerin. Vielmehr waren die veröffentlichten Tatsachen über die Klägerein inhaltlich richtig. Zudem sei auch nicht erkennbar, dass für die Beklagte irgendein Mehrwert mit der kurzzeitigen Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF verbunden war. Daher – und unter Berücksichtigung, dass es sich nur um ein Versehen der Beklagten handelte – sei im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 300 Euro angemessen.
Beim Ausscheiden von Mitarbeitern sollte unter Berücksichtigung des Art. 17 Abs. 1 DSGVO daher immer geprüft werden, ob die Voraussetzung für einen Löschanspruch bzw. für eine Löschpflicht durch den Arbeitgeber vorliegt. Dies dürfte bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fast immer der Fall sein, da der primäre Zweck der Datenspeicherung bzw. -verarbeitung in Form des Beschäftigtenverhältnisses in diesem Fall nicht mehr besteht.
25. September 2019
Der EuGH hatte sich erneut mit der Thematik der Löschung von Informationen aus Ergebnislisten einer Suchmaschine befasst. Bereits im Jahr 2014 stärkte der EuGH das Recht auf Vergessenwerden. Es blieb jedoch die umstrittene Frage über die geographische Reichweite des vom Gericht eingeräumten Recht auf Vergessenwerden über die EU-Grenzen hinaus offen. Deshalb hatte der französische Staatsrat den EuGH zur genaueren Auslegung dieser Verpflichtung angerufen.
In seinen jetzigen Urteilen (Urteile vom 24.09.2019, Rechtssache C-136/17 und C-507/17) machte der EuGH deutlich, dass die Suchmaschinenbetreiber nicht dazu verpflichtet werden können, Links weltweit zu löschen und sich damit das Recht auf Vergessenwerden lediglich auf die EU-Staaten beziehe. Jedoch stellt er klar, dass die angezeigten Links weltweit aus allen Versionen des Dienstes zu entfernen sind. Die Suchmaschinenbetreiber müssen durch entsprechende Maßnahmen dafür Sorge tragen, dass Internetnutzer nicht auf Links außerhalb der EU zugreifen können.
Darüber hinaus wurde in einem weiteren Urteil festgestellt, dass das Verbot der Verarbeitung von bestimmten personenbezogenen Informationen auch auf die Suchmaschinenbetreiber übertragbar ist. Ein wirksamer Schutz müsse für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger eingehalten werden, damit das Privatleben jedes einzelnen geachtet werden kann.
17. August 2017
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) konnte dieser Tage durchsetzen, dass die Google Inc. mehrere Internetangebote, auf denen personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren unzulässig veröffentlicht werden, generell nicht mehr als Suchergebnisse verlinkt.
Vorausgegangen waren zahlreiche Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern über die Auffindbarkeit ihrer Insolvenzdaten über die Google-Suchmaschine. Nach Einschätzung des HmbBfDI stellt die Auffindbarkeit von Informationen über die Insolvenzverfahren der Betroffenen bei bloßer Namenssuche einen erheblichen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Diese Informationspreisgabe könne erhebliche Auswirkungen auf die Teilnahme der Betroffenen am geschäftlichen Verkehr haben, zudem mangele es bei den Nutzern der Suchmaschine häufig am diesbezüglichen Informationsinteresse, wenn sie bei bloßer Namenssuche über die Suchmaschine Informationen aus Insolvenzverfahren erhalten.
Dazu äußerte sich der HmbBfDI, Prof. Dr. Johannes Caspar, erfreut: “In Fällen wie diesem (…) hat das Recht auf Vergessenwerden gegenüber Suchmaschinen eine besondere Bedeutung für die Betroffenen.”
14. März 2017
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg, hat mit Urteil im Wege eines Vorabentscheidungsverfahren vom 09.03.2017 (Az.: C-398/15), ein “Recht auf Vergessenwerden“ bezüglich personenbezogener Daten die im Gesellschaftsregister eingetragen sind, grundsätzlich abgelehnt. Betonte allerdings, dass in Ausnahmefällen und nach Ablauf einer hinreichend langen Frist, nach der Auflösung einer Gesellschaft, die EU-Mitgliedsstaaten einen beschränkten Zugriff Dritter zu den hinterlegten Daten vorsehen können.
Der EuGH musste entscheiden, weil ein italienischer Geschäftsmann gegen die Handelskammer Lecce gerichtlich vorgegangen ist. Dieser war der Ansicht, dass er keinen geschäftlichen Erfolg hat, weil im Gesellschaftsregister noch eine Insolvenz von 1992 eingetragen war, welche 2005 liquidiert wurde. Erstinstanzlich wurde ihm vom Tribunale di Lecce Recht gegeben und die Handelskammer aufgefordert die Daten zu anonymisieren. Dagegen ging die Handelskammer Lecce vor. Der angerufene italienische Kassationsgerichtshof hat die relevanten Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vorgelegt.
Die Richter des EuGH begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Offenlegung von personenbezogenen Daten im Gesellschaftsregistern der Rechtssicherheit und auch dem Vermögensschutz von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit begrenzter Haftung dient. Zudem sind auch mehrere Jahre nach der Auflösung der Gesellschaft Fragen denkbar, die einen Rückgriff auf die hinterlegten personenbezogenen Daten rechtfertigen.
Die Luxemburger Richter stellten außerdem fest, dass aufgrund von unterschiedlichen Verjährungsfristen der nationalen Gesetzgebungen, einheitliche Fristen nicht möglich sind, sodass die nationalen Gesetzgeber in dieser Frage tätig werden müssen. In jedem Fall muss es aber auf eine Einzelfallprüfung ankommen.
Bezüglich des italienischen Geschäftsmanns sahen die Richter keine Rechtsfertigung für eine Zugangsbeschränkung.
7. März 2016
Ab dieser Woche wird Google nach eigenen Angaben das Urteil des Europäischen Gerichtshofs auf das sog. Recht auf Vergessenwerden auf seiner .com-Domain und anderen internationalen Suchseiten umsetzen.
Man werde fortan zusätzlich zu der bestehenden Praxis Geolocation-Signale (wie z. B. IP-Adressen) nutzen, um den Zugriff auf die gesperrten URLs auf allen Google-Suchdomains, einschließlich Google.com, zu beschränken, wenn sie aus dem Land der Person aufgerufen wird, welche die Löschung beantragt hat (Geoblocking). Die Filterung der beanstandeten Suchergebnisse erfolge dann anhand der IP-Adresse eines Nutzers, die Google verrät, in welchem Land er sich befindet.
Wenn nun z. B. ein deutscher Anwender einen Antrag auf Sperrung einer URL beantragt und dem Antrag von Google nachgekommen wird, habe das Geoblocking zur Folge, dass keinem Anwender in Deutschland mehr diese konkrete URL im Zusammenhang mit dessen Namen in den Suchergebnissen angezeigt wird. Anwendern außerhalb Deutschlands werde jedoch die fragliche URL bei einer Namenssuche weiterhin über alle nicht europäischen Google-Suchseiten bei Abruf angezeigt.
Ob diese Umstellung den europäischen Datenschutzbehörden genügen wird, bleibt abzuwarten. So wurde ursprünglich insbesondere von der französischen Aufsichtsbehörde CNIL gefordert, dass das Recht auf Vergessenwerden weltweit umgesetzt wird, die Links also nicht nur in Europa, sondern weltweit gelöscht werden.
16. Juni 2015
Nach dreieinhalb Jahren (oder 40 Monaten) Verhandlungen haben sich die EU-Mitgliedsstaaten auf einen ersten Entwurf einer europaweiten Datenschutzverordnung geeinigt. Vorausgegangen war eine der größten Lobbyschlachten der letzten Jahre. Der Grünen-Europa-Abgeordnete Jan-Philipp Albrecht (stellvertretender Vorsitzender des Justiz- und Innenausschusses des Europäischen Parlaments) lobt in einem Interview mit der Deutsche Welle dennoch den gefundenen Kompromiss als gelungenen Ausgleich zwischen den Interessen der Wirtschaft und den Freiheitsrechten der Bürger.
Experten sehen dies deutlich skeptischer. Heise.de bemängelt vor Allem die faktische Aufhebung der Zweckbindung (also das Prinzip, dass Daten nur für den Zweck ihrer Erhebung verwendet werden dürfen) sowie des insbesondere in Deutschland geltenden Grundsatzes der Datensparsamkeit (das Prinzip so wenig wie möglich personebezogene Daten zu erheben, zu nutzen bzw. zu verarbeiten).
Auch das sich mittlerweile etablierte Prinzip des Opt-In (etwa zur Anmeldung zu Newslettern und Werbemails) könnte zukünftig nicht mehr gelten. So ist eine Formulierung geplant, dass zukünftig die “unzweideutige Einwilligung” ausreichen soll. Ob damit gemeint ist, dass künftig auch ein mehr oder wenig leicht zu erkennender Hinweis in einem langen Text von Einwilligungen genügen soll, um entsprechende Mailings vorzunehmen, scheint nicht ausgeschlossen.
Die Nutzung der Daten für Direktmarketing soll zukünftig bereits dann möglich sein, wenn das Interesse eines Drittunternehmens (also nicht nur des Unternehmens, welches die Daten erhoben hat) bei einer Abwägung größer als das des Betroffenen eingeschätzt wird.
Ob und wie das viel diskutierte Recht auf Vergessenwerden tasächlich in der finalen Verordnung Einzug finden wird, bleibt abzuwarten.
Auch die Konsequenzen von Datenschutzverstößen für Unternehmen, die sich nicht einmal an die geplanten Rahmenbedingungen halten möchten, sollen deutlich sanfter ausfallen als bisher geplant. War in der Vergangenheit von Bußgeldern i.H.v. 100 Millionen Euro oder 5 Prozent des Jahresumsatzes die Rede wurden diese Zahlen nun deutlich reduziert. Ob sich große internationale Unternehmen, die mit den personenbezogenen Daten ihrer Nutzer viel Geld verdienen, von einem Bußgeld i.H.v. maximal 250.000 € von Verstößen abschrecken lassen werden, wird die Zukunft zeigen.
Wie die Verordnung am Ende tatsächlich aussieht hängt von den Verhandlungen zwischen EU-Kommission, Parlament und Ministerrat ab. Diese sollen bis Ende des Jahres abgeschlossen sein.
2. Januar 2015
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus Mai dieses Jahres können Einzelpersonen bei Suchmaschinenbetriebern wie Google beantragen, dass Suchergebnisse zu ihrer Person gelöscht werden. Das Unternehmen Google hat nun seinen Transparenzbericht in aktualisierter Fassung veröffentlicht, der Gesamtzahlen zu eingereichten Ersuchen um Löschung von URLs beinhaltet.
Danach haben deutsche Internetnutzer seit der Verkündung des o.g. Urteils des Europäischen Gerichtshofs die Löschung von fast 120 000 Links aus Google-Sucherergebnissen beantragt. Fast jeder zweite Link sei daraufhin gelöscht worden. Aus Deutschland seien seit Mai mehr als 31 700 entsprechende Anträge bei Google eingereicht worden. Google nennt in dem Bericht erstmals Beispiele für Links, die entfernt oder auch nicht entfernt wurden. So seien auf den Antrag eines Vergewaltigungsopfers aus Deutschland hin Verweise auf Artikel über das Verbrechen entfernt worden. Ein Ersuchen von einem ehemaligen britischen Geistlichen, zwei Links zu Artikeln zu entfernen, in denen über die Ermittlungen zum Verdacht auf in Ausübung seines Berufs begangenen sexuellen Missbrauch durch den Antragsteller berichtet wird, sei jedoch abgelehnt worden.
13. Juni 2014
Nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des europäischen Gerichtshofs wird dem Einzelnen das Recht auf Vergessenwerden zugestanden. Die Umsetzung stellt die großen Internet-Unternehmen vor eine große Herausforderung. Microsoft möchte, ebenso wie Google, den Nutzern der eigenen Suchmaschine Bing die Möglichkeit anbieten, eine Löschung der Links aus der Ergebnisleiste zu beantragen. Die Zurverfügungstellung eines entsprechenden Formulars wird jedoch noch etwas Zeit in Anspruch nehmen.
Microsoft teilt hierzu auf einer Bing-Hilfeseite mit, dass derzeit an einem speziellen Verfahren, für Bürger der europäischen Union, zur Löschung bestimmter personenbezogener Ergebnisse gearbeitet werde. Jedoch werde die Umsetzung aufgrund der vielen Fragen noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass das Urteil des europäischen Gerichtshofs hohe Wellen geschlagen und den Puls der Zeit, in unser datenhungrigen Gesellschaft, getroffen hat. Das haben anscheinend auch die großen Internet-Unternehmen bemerkt. Die Reaktionen gehen in die richtige Richtung.
3. Juni 2014
Der Suchmaschinenbetreiber Google hat nun auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das Nutzern das Recht eingeräumt, von Suchmaschinen unter gewissen Voraussetzungen die Entfernung von Suchergebnissen zu verlangen, die ihren Namen enthalten, reagiert. Nutzer, die Inhalte entfernen lassen möchten, können dies nun mittels Online-Formulars beantragen. Die Antragsteller müssen die Forderung zu jedem Link begründen und die Kopie eines Ausweises hochladen, um einen Missbrauch der Funktion zu vermeiden. Google kündigte an, jede Anfrage individuell zu prüfen (insb. auch, ob die Ergebnisse veraltete Informationen über den betroffenen Nutzer enthalten) und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abzuwägen. Zudem kündigte das Unternehmen an, in den nächsten Monaten eng mit Datenschutzbehörden und anderen Stellen zusammenzuarbeiten und die unternehmensseitigen Mechanismen zu verbessern.