5. September 2017
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am Dienstag ein möglicherweise richtungsweisendes Urteil zur Privatnutzung von dienstlichem Email-Account und Internetzugang gesprochen.
Geklagt hatte ein rumänischer Ingenieur, der von seinem Arbeitgeber wegen der privaten Nutzung der dienstlichen IT-Infrastruktur gekündigt worden war. Nach zwei erstinzanzlichen Niederlagen in Rumänien und vor der kleinen Kammer des EGMR entschieden nach jeweiliger Berufung nun final die 17 Richter der großen Kammer des EGMR zugunsten des Klägers. Danach bedeutet die Überwachung der elektronischen Kommunikation eines Arbeitnehmers eine Verletzung seiner Privatsphäre.
Konsequenz dessen muss daher für Unternehmen sein, nachhaltig feste Regelungen für die Privatnutzung zu installieren, um sich nicht der Kontrollmöglichkeiten zu berauben. Hierzu wird im besten Fall eine umfassende Betreibsvereinbarung, jedoch mindestens eine ebensolche Dienstanweisung installiert und zudem regelmäßige Kontrollen durchgeführt.
18. Februar 2016
Zwischendurch auf der Arbeit schnell nach einem neuen Urlaubsziel suchen oder die Filmstarts der Woche recherchieren – die private Nutzung des Internets auf der Arbeit ist inzwischen üblich und für viele selbstverständlich. Dass das Thema “private Nutzung der dienstlichen IT am Arbeitsplatz” kein einfaches Thema ist und sowohl Arbeitgeber als auch Gerichte immer wieder beschäftigt, zeigen verschiedene Urteile der letzten Zeit.
Wie beck-aktuell berichtet, hat sich nun erneut ein Gericht mit dem Thema beschäftigt, diesmal das LAG Berlin-Brandenburg. Es hat am 14. Januar 2016 entschieden, dass der Arbeitgeber nicht nur den Browserverlauf seines Arbeitnehmers einsehen, sondern die gefundenen Ergebnisse auch als Grundlage der folgenden Kündigung nutzen darf. Anders als oft üblich, hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitscomputer ausschließlich zu dienstlichen Zwecken überlassen.
Nach Auffassung des LAG handele es sich hinsichtlich des Browserverlaufs zwar um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Revision beim BAG zugelassen. Wir bleiben gespannt, wie dieses entscheiden wird.
Zum Thema “Überwachung am Arbeitsplatz” empfehlen wir auch die Orientierungshilfe der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, über die ebenfalls hier im Blog berichtet wurde.