Schlagwort: Rechtsprechung

EuGH zur Verantwortlichkeit bei Einwilligungswiderruf nach Datenweitergabe

3. November 2022

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Widerruf gegen eine einheitliche Einwilligung, aufgrund derer mehrere Verantwortliche personenbezogene Daten zum selben Zweck verarbeiten dürfen, nur gegen einen dieser Verantwortlichen erfolgen muss.  

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wendete sich gegen den belgischen Telefonanbieter Proximus, der unter anderem öffentlich zugängliche Telefonverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste anbietet. Darin sind Namen, Adressen und Telefonnummern enthalten, die von Anbietern öffentlich zugänglicher Telefondienste an Proximus übermittelt und auch von Proximus an andere Anbieter und Suchmaschinen wie Google weitergeleitet werden.

Nachdem seine wiederholte Aufforderung, seine Daten nicht in solchen Verzeichnissen zu führen, erfolglos waren, legte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein. Die Datenschutzbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro und gab Proximus unter anderem auf, „dem Widerruf der Einwilligung des fraglichen Teilnehmers unverzüglich in angemessener Weise Rechnung zu tragen und den Aufforderungen dieses Teilnehmers, mit denen er sein Recht auf Löschung der ihn betreffenden Daten ausüben wolle, Folge zu leisten“.

Hiergegen klagte Proximus mit der Begründung, eine Einwilligung im Sinne der DSGVO sei nicht erforderlich. Vielmehr müssten Teilnehmer im Wege eines Opt-out selbst beantragen, nicht im Verzeichnis geführt zu werden.

Entscheidung

Der EuGH bestätigte in seiner Entscheidung zunächst das Einwilligungserfordernis bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis. Sofern dritte Anbieter solcher Verzeichnisse denselben Zweck verfolgen, erstreckt sich diese Einwilligung auf jede weitere Verarbeitung der Daten. Dazu muss die betroffene Person nicht zwangsläufig zum Zeitpunkt der Einwilligung sämtliche Anbieter kennen. Allerdings genügt dann im Umkehrschluss eine einzige Widerrufserklärung gegenüber irgendeinem der Verantwortlichen. Der muss sämtliche anderen Verantwortlichen eigenständig über den Widerruf informieren.

Fazit

Die Entscheidung wird sich voraussichtlich auch auf andere Bereiche auswirken, in denen sich Verantwortliche auf eine einheitliche Einwilligung stützen. Für Betroffene bedeutet es eine erhebliche Erleichterung, den Widerruf nur an einen einer gegebenenfalls unbekannten Anzahl von Verantwortlichen richten zu müssen.  

Rechtsprechung: DSGVO-Verstöße können abgemahnt werden

28. September 2018

Das LG Würzburg hat im Rahmen eines Eilverfahrens vom 13. September 2018 (Az. 11 O 1741/18 UWG) entschieden, dass ein Verstoß gegen die DSGVO aufgrund des Gesetztes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden kann.
Hierzu führte die beschlussfassende Kammer aus, dass die Regelungen der DSGVO unter die Vorschrift des § 3a UWG fallen kann, wenn es sich um eine datesnchutzrechtliche Vorgabe handelt, die auch dazu bstimmt ist, “im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten” zu regeln. Zudem muss der Verstoß geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern “spürbar zu beeinträchtigen”.

Im gegenständlichen Verfahren hatte ein Rechtsanwalt einen Kollegen abgemahnt, da dieser eine nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechende Datenschutzerklärung auf seiner Website bereitgestellt hatte. Nach Auffassung des LG Würzburg ist der Inhalt der Homepage dazu geeignet, personenbezogene Daten zu verarbeiten. Über eine solche Verarbeitung muss im Rahmen der Datenschutzerklärung umfassend informiert werden. Zudem bedarf es entsprechender Sicherheitsvorkehrungen.

Der Beschluss knüpft damit an die bisherige Rechtsprechung verschiedener Land- und Oberlandesgerichte zur alten Bundesdatenschutzgesetz-Rechtsprechung an, wonach bestimmten datenschutzrechtlichen Vorschriften wettbewerbsrechtliche Bedeutung zugeschrieben wurden.

LG Berlin: Facebook verstößt gegen das Datenschutzrecht

13. Februar 2018

Das Landgericht Berlin hat in seiner am Montag veröffentlichten Entscheidung vom 16.01.2018 (Az. 16 O 341/15) Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Facebook für unwirksam erklärt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Aus den Entscheidungsgründen geht insbesondere hervor, dass die nötigen Einwilligungen zur Datennutzung in weiten Teilen unwirksam ist. So rügt die entscheidende Kammer, dass bereits die Kenntnisnahme durch Nutzer nicht gewährleistet ist.  Des Weiteren sei unter anderem auch eine Klarnamenklausel, mit der sich Nutzer verpflichten, ausschließlich ihre echten Namen und Daten zu verwenden, unwirksam. Zur Begründung führt die Kammer an, dass die Nutzer hierdurch der Verwendung dieser persönlichen Daten versteckt zustimmen müssen. Darüber hinaus kritisierte das Landgericht Berlin auch die Voreinstellungen innerhalb der mobilen App, wonach der Ortungsdienst bereits aktiviert wird und Chat-Partner dadurch der jeweilige Aufenthaltsort mitgeteilt wird.

Nicht durchsetzen konnte sich der Kläger dagegen mit seinem Antrag, die Werbeaussage “Facebook ist kostenlos” verbieten zu lassen. In der Klagebegründung führte der vzbv hierzu aus, dass die Nutzer mit ihren Daten bezahlen würden. Dieser Einschätzung ist die Kammer nicht gefolgt, da immaterielle Gegenleistungen nicht als Kosten anzusehen sind.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da Facebook bereits Berufung eingelegt hat. Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband hat angekündigt, gegen die Entscheidung Berufung, soweit die Klage abgewiesen wurde, beim Kammergericht einzulegen.