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Sächsischer Landesdatenschutzbeauftragter zur Dresdner Datenschutzaffäre

12. September 2011

Der Sächsische Landesdatenschutzbeauftragte  hat in einem Bericht zu der nichtindividualisierten Funkzellenabfrage und anderen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, die von Ermittlungsbehörden in Dresden im Februar dieses Jahres durchgeführt wurden, kritisch Stellung bezogen. Seiner Ansicht nach ist die Funkzellenabfrage der SoKO 19/2 über “das Ziel hinausgeschossen”. Zwar sei ein Konzept zur Reduzierung der Daten auf das für die Strafverfolgung erforderliche Maß vorhanden gewesen, eine über die zeitliche und örtliche Beschränkung hinausgehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei jedoch ausgeblieben. Die Funkzellenabfragen des LKA Sachsen wiederum sollen  “weit über das Ziel” hinaus gegangen sein, da die zeitlichen und örtlichen Ausmaße unangemessen gewesen seien und überdies auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie ein Konzept zur Reduzierung der Daten auf das erforderliche Maß gänzlich verzichtet worden sei. Daher hat der Sächsische Landesdatenschutzbeauftragte die Polizeidirektion Dresden, das Landeskriminalamt sowie die Staatsanwaltschaft Dresden jeweils nach § 29 SächsDSG beanstandet.

Er verlangt nun, dass die namentlich bekannt gewordenen Betroffenen rückwirkend informiert und die gespeicherten Datenbestände in den Arbeitsdateien unverzüglich reduziert werden. Die für die Strafverfolgung nicht erforderlichen Daten sollen gelöscht, Rohdaten wiederum gesperrt werden. Für die Zukunft sollen Funkzellendaten nicht für Gefahrenabwehrzwecke gespeichert und der Kennzeichnungspflicht der erhobenen Daten nachgekommen werden. Des weiteren solle diese Enscheidung über die Verwendung von Verkehrsdaten aus den Funkzellenabfragen künftig bei anderen Verfahren Berücksichtigung finden. Dies bedinge, dass in den zu stellenden Anträgen die genaue Bezeichnung der Rechtsgrundlagen erfolge und anhand eines allgemeinen Reduzierungskonzepts, welches für solche Fälle zu erstellen ist, vorgegangen werde. Explizit fordert er ferner, die Schaffung untergesetzlicher Handlungsanweisungen und die Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen. (sa)