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Voreinstellungen zu Profilbildern bei Stayfriends unrechtmäßig

15. Mai 2018

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass das soziale Netzwerk Stayfriends nicht durch Voreinstellungen für seine Nutzer festlegen darf, dass deren Profilbilder automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten sichtbar sind. Damit folgte die 7.Kammer des Gerichts dem Klageantrag des vzbv und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Bei der Neuanmeldung bei stayfriends.de wird der Nutzer nach einigen personenbezogenen Daten und auch einem Profilbild gefragt. Der Nutzer wird auch daraufhin gewiesen, dass das eingestellte Profilbild auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten sichtbar ist. Der Knackpunkt an der Sache ist, dass die öffentliche Sichtbarkeit voreingestellt ist, der Nutzer also aktiv tätig werden muss, um die öffentliche Sichtbarkeit zu verhindern.

Dem Rechtsstreit ist eine Unterlassungserklärung der vzbv vom 24.07.2017 voraus gegangen, welche von Stayfriends am 07.08.2017 zurück gewiesen wurde. Der vzbv sah einen Verstoß gege § 2 II 1 Nr. 11 UKlaG iVm §§ 12, 13 TMG, §§ 4, 4a BDSG, denn eine derartige Verwendung der Daten sei schon nicht mehr vom Vertragszweck gedeckt und bedürfe demnach einer Einwilligung. Dem schloss sich die 7. Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vollumfänglich an.