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BGH legt EuGH erneut Frage zu Klagerechten von Verbraucherschützern vor

11. November 2022

Mit Beschluss vom 10.11.2022 (Az. I ZR 186/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dem  Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob eine Rechtsverletzung „infolge einer Verarbeitung“ im Sinne von Art. 80 Abs. 2 DSGVO geltend gemacht wird, wenn ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen seine Klage darauf stützt, die Rechte einer betroffenen Person seien verletzt, weil die Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO über den Zweck der Datenverarbeitung und den Empfänger der personenbezogenen Daten nicht erfüllt worden seien.

Sachverhalt

In dem Verfahren, das durch den BGH nun bis zur Entscheidung des EuGHs über die Vorlagefrage ausgesetzt wurde, geht es um eine Auseinandersetzung zwischen der Meta Platform Ireland Limited (Meta) und dem Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer (VZBV). Meta betreibt das soziale Netzwerk „Facebook“. Dieses hat in seinem Netzwerk im Jahr 2012 ein sog. „App-Zentrum“ installiert, über welches Nutzer Online-Spiele anderer Anbieter spielen können. In diesem Rahmen wurde auch auf die erfolgende Datenverarbeitung hingewiesen und eine Einwilligung der Nutzer eingeholt. Unter dem Button „Sofort spielen“ waren folgende Hinweise zu lesen: „Durch das Anklicken von Spiel spielen (oben) erhält diese Anwendung: Deine allgemeinen Informationen, Deine-Mail-Adresse, Über Dich, Deine Statusmeldungen. Diese Anwendung darf in deinem Namen posten, einschließlich dein Punktestand und mehr.“ Bei einem Spiel endeten die Hinweise mit dem Satz: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“ Die Einwilligung beurteilte der Verbraucherschutzverband als nicht datenschutzkonform und machte wegen des Vergehens wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG geltend. Auch sei der abschließende Hinweis bei einem Spiel eine den Nutzer unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB).

Unterlassungsansprüche und Betroffenheit für den BGH problematisch

Das Verfahren beschäftige sich mit der grundsätzlichen Frage, ob ein Verstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks gegen die datenschutzrechtliche Informationspflicht, die Nutzer dieses Netzwerks über Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung ihrer Daten zu unterrichten, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann. Des Weiteren stelle sich die Frage, ob Verbraucherschützer auch ohne einen Auftrag konkret Betroffener vor Gericht ziehen dürften. Der BGH zieht in dieser Sache nun zum zweiten Mal den EuGH zurate. 

Erste Vorlage an den EuGH (wir berichteten)

Mit Beschluss vom 28.05.2020 (Az. I ZR 186/17) hatte der BGH ursprünglich entschieden, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob unter Anderem Verbraucherschutzverbände berechtigt seien, Datenschutzverstöße gerichtlich geltend machen zu können. Der EuGH hatte dann entschieden, dass Verbraucherzentralen auch ohne Auftrag und unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen klagen können.

Neue Entscheidung für BGH „unerwartet“

Der BGH vertrete die Ansicht, dass Verbraucherschutzverbände nicht automatisch klagebefugt seien. Man wolle konkret wissen, ob in dem Fall aus Sicht des EuGHs die Voraussetzung erfüllt sei, dass die Rechte einer betroffenen Person gemäß der DSGVO „infolge einer Verarbeitung“ verletzt worden seien. Es sei fraglich, ob diese Voraussetzung erfüllt sei, wenn – wie im Streitfall – die sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO ergebenden Informationspflichten verletzt worden seien. Die Entscheidung sei wichtig für eine Fülle anhängiger Verfahren.  

„Angesichts der massenhaften Datenschutzverstöße auf den großen Digitalplattformen sei es enttäuschend, dass sich dieses schon sehr lange laufende Grundsatzverfahren wieder verzögere“, so der Leiter des Teams Rechtsdurchsetzung beim VZBV, Heiko Dünkel.

Meta gab bisher noch kein offizielles Statement zu der erneuten Vorlage ab. Der Anwalt des Konzerns, Christian Rohnke, hatte bei der Verhandlung am BGH jedoch betont, dass Facebook das fragliche Vorgehen inzwischen geändert habe.

Verbraucherschützer mahnen Firmen wegen Cookie-Bannern ab

17. September 2021

Die Verbraucherzentralen in Deutschland haben knapp 100 Unternehmen abgemahnt, weil diese sich laut Verbraucherschützer rechtswidrig die Zustimmung zum Datensammeln beim Surfen im Web erschlichen haben. Bei einer Untersuchung von 949 Webseiten hätten zehn Prozent der Firmen mit ihren Cookie-Bannern eindeutig gegen die Vorgaben des Telemediengesetzes und der Datenschutzgrundverordnung verstoßen, erklärte die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am Freitag in Berlin.

Viele Cookie-Banner bewegen sich in der rechtlichen Grauzone

Bei der Aktion wurden Webseiten aus unterschiedlichen Branchen wie Reisen, Lebensmittel-Lieferdienste oder Versicherungen untersucht. Neben den eindeutig rechtswidrigen Bannern, gab es zudem viele Banner, die sich in einer rechtlichen Grauzone bewegten. „Die Banner wirkten auf den ersten Blick zulässig, versuchten aber durch Tricks, die Entscheidung der Seitennutzer und Nutzerinnen zu lenken.“

Die Verbraucherschützer haben 98 Abmahnungen wegen klarer Verstöße gegen das TMG und die DSGVO verschickt. In zwei Drittel der Fälle hätten die Unternehmen inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Auftakt Cookie-Aktion

Cookies sind kleine Datensätze, die Webseiten hinterlegen, um die Nutzerinnen und Nutzer identifizierbar zu machen. Mit ihrer Hilfe können individuelle Profile erstellt werden, die weitreichende Rückschlüsse über Surfverhalten, Vorlieben und Lebensgewohnheiten zulassen. Dieses Wissen wird dann etwa für personalisierte Werbung herangezogen.

vzbv-Vorstand Klaus Müller sagte, rechtswidrige Cookie-Banner seien kein Kavaliersdelikt. „Die zunehmende Daten-Schnüffelei gefährdet die Privatsphäre der Verbraucherinnen und Verbraucher und führt zum durchleuchteten Bürger.“ Die Verbraucherzentralen und Verbände wollen in Zukunft verstärkt gemeinsam juristisch agieren, um gegen gravierende Probleme des Verbraucherschutzes oder offensichtliches Marktversagen anzugehen. Die Cookie-Abmahnaktion bildet dazu den Auftakt.

Voreinstellungen zu Profilbildern bei Stayfriends unrechtmäßig

15. Mai 2018

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat auf Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass das soziale Netzwerk Stayfriends nicht durch Voreinstellungen für seine Nutzer festlegen darf, dass deren Profilbilder automatisch auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten sichtbar sind. Damit folgte die 7.Kammer des Gerichts dem Klageantrag des vzbv und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung.

Bei der Neuanmeldung bei stayfriends.de wird der Nutzer nach einigen personenbezogenen Daten und auch einem Profilbild gefragt. Der Nutzer wird auch daraufhin gewiesen, dass das eingestellte Profilbild auf Suchmaschinen und Partnerwebseiten sichtbar ist. Der Knackpunkt an der Sache ist, dass die öffentliche Sichtbarkeit voreingestellt ist, der Nutzer also aktiv tätig werden muss, um die öffentliche Sichtbarkeit zu verhindern.

Dem Rechtsstreit ist eine Unterlassungserklärung der vzbv vom 24.07.2017 voraus gegangen, welche von Stayfriends am 07.08.2017 zurück gewiesen wurde. Der vzbv sah einen Verstoß gege § 2 II 1 Nr. 11 UKlaG iVm §§ 12, 13 TMG, §§ 4, 4a BDSG, denn eine derartige Verwendung der Daten sei schon nicht mehr vom Vertragszweck gedeckt und bedürfe demnach einer Einwilligung. Dem schloss sich die 7. Kammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vollumfänglich an.

WhatsApp wegen Datenweitergabe verklagt

30. Januar 2017

Bereits nach dem im letzten Jahr ankündigt wurde, das in WhatsApp gesammelte Daten an Facebook weitergeleitet werden sollen, gab es Proteste. Es gelang die Weitergabe zumindest vorläufig zu stoppen (wir berichteten), damit es dabei bleibt haben Verbraucherschützer jetzt Klage gegen WhatsApp eingereicht.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat vor dem Landgericht Berlin Klage eingereicht, weil sie verhindern wollen, dass WhatsApp die Telefonnummern von Nutzern an Facebook weiterleitet. Zur Erklärung führen die Verbraucherschützer an, dass Whatsapp auf Basis der seit August 2016 geltenden Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen, teilweise widerrechtlich Daten von Nutzern sammelt und speichert und diese Daten dann an Facebook weiterleitet.

Ziel der Klage des VZBV ist es, dass die weitergeleiteten Daten gelöscht werden und das keine neuen Daten weitergeleitet werden. Es ist daran zu erinnern, dass Facebook im Jahr 2014 nach der Übernahme erklärt hat, dass es zu keinem Austausch von Nutzerdaten zwischen den Diensten kommen wird.

Es bleibt also abzuwarten, ob die Dienste dieses Versprechen wieder beherzigen. Gehalten hat es jedenfalls nicht lange.

vzbv: Abmahnung für Datenschutzerklärung von Google

11. Januar 2016

Der  Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat bereits 2012 gegen 25 Klauseln der damaligen Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen von Google geklagt und im November 2013 vor dem Landgericht Berlin gewonnen. Dagegen ist Google in Berufung gegangen. Das Berufungsverfahren liegt derzeit beim Kammergericht. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt.

Nun hat der vzbv nach eigenen Angaben erneut zwei Klauseln in der Datenschutzerklärung von Google abgemahnt. Aktuell geht es um die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten. Zwei Nutzungsbedingungen enthielten Formulierungen, die die Rechte der Verbraucher nach Ansicht des vzbv unzulässig einschränkten.

So nehme sich Google heraus, automatisiert Inhalte der Nutzer, z. B. E-Mails, zu analysieren, um etwa personalisierte Werbung zu platzieren. Dies sei rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Einwilligung in diese intensive Art der Datenauswertung fehle. Nach Ansicht des vzbv bedarf die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken immer einer gesonderter Einwilligung. In einzelnen Klauseln der aktuellen Datenschutzerklärung werde diese Praxis zwar allgemein angekündigt, allerdings ohne die Verbraucher um Zustimmung zur konkreten Datenerhebung und Datennutzung zu bitten. Dass die Nutzer aufgefordert werden, der Datenschutzerklärung von Google insgesamt zuzustimmen, sei nicht hinreichend. Der Begriff „Werbung“ werde außerdem nicht näher beschrieben, so dass er theoretisch sogar Anrufe beim Nutzer umfasst.

Außerdem werde eine Klausel beanstandet, nach der nur für die Weitergabe „sensibler Kategorien“ von personenbezogenen Daten eine ausdrückliche Einwilligungserklärung notwendig ist. Eine Unterscheidung zwischen „sensiblen“ und anderen personenbezogenen Daten ist nach Ansicht des vzbv mit den deutschen Datenschutzvorschriften nicht vereinbar.

Google hat bis zum 25. Januar 2016 Zeit, auf die Abmahnung zu reagieren. Danach droht eine Unterlassungsklage vor dem Landgericht Berlin.

Unwirksame Datenschutz-Klauseln bei Apple

29. Mai 2013

Die Verbraucherzentrale Bundeszentrale (vzbv) hat einen Bericht veröffentlicht, aus dem hervorgeht, dass das Landgericht Berlin in einem Urteil  sieben von ursprünglich fünfzehn beanstandeten Klauseln der Datenschutzbestimmung auf der deutschen Webseite von Apple für unwirksam erklärt habe. Zudem habe Apple zuvor für sieben von den fünfzehn Klauseln strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben. Es fehle, so das Landgericht,  an der konkreten Beschreibung des Verwendungszweckes.

Grundsätzlich stellte das Landgericht fest, dass pauschale Einwilligungen, die die Nutzung aller Daten vorsähen, unwirksam seien. Der Verbraucher müsse klar erkennen, welche seiner Daten für welchen Zweck erhoben und verwendet werden. Überdies müsse eine individuelle Einwillligung für Standortdaten eingeholt werden.

Apple meinte in seinem gerichtlichen Verteidigungsvorbringen, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei, da keine personenbezogenen Daten durch eine Niederlassung in Deutschland erhoben worden seien. Das Landgericht vertrat andere Ansicht und bekräftigte in seinen Entscheidungsgründe, dass es örtlich zuständig sei.

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VZBV kämpft gegen mangelhaften Datenschutz auf Websites für Kinder

19. November 2012

Auf über der Hälfte der begutachteten Websites stellte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) Verstöße gegen Datenschutzgesetze oder das Telemediengesetz fest, meldet heise.de über einen Bericht des Spiegels. Gegen die Betreiber seien Unterlassungsverfahren eingeleitet worden, so der Spiegel.  Bemängelt wurde in erster Linie, dass die Kinder über die Spiele auf Websites von Unternehmen umgeleitet werden oder Quiz-Angebote dazu dienen, die Handy-Nummern zu erschleichen. Angebote mit kostenpflichtigen Abonnements seien die Folge. Außerdem würde der redaktionelle Inhalt nicht deutlich genug von der Werbung getrennt.

Gerd Billen, Vorstand des VZBV, wird vom Spiegel mit den Worten zitiert, dass es „schon erschreckend“ sei, „wie hemmungslos manche Anbieter die Unerfahrenheit von Kindern für Geschäfte ausnutzen“.  Die Verbraucherschützer fordern, dass Werbung zur Refinanzierung der Angebote „mit Augenmaß“ eingesetzt werde. Damit kommt der VZBV zum gleichen Ergebnis wie bei der letzten Prüfung von Kinder-Websites im Jahr 2010. Schon damals wurden aus ähnlichen Gründen zahlreiche Abmahnung verschickt.

BfDI/vzbv: Forderung nach mehr Unterstützung für europäische Datenschutzreform

22. Oktober 2012

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Schaar sowie der Vorstand der Verbraucherzentrale Bundesverband  (vzbv) Billen haben im Wege der Internationalen Konferenz „Datenschutz im 21. Jahrhundert“ explizit auf die Notwendigkeit der europäischen Reform des Datenschutzes hingewiesen und davon abgeraten, die Diskussion über die Reformvorschläge der EU-Kommission für ein Absenken des Datenschutzniveaus zu nutzen.

Man kritisiere, dass das Bundesministerium des Inneren (BMI)  zu Lasten der Rechts auf informationelle Selbstbestimmung grundlegende datenschutzrechtliche Prinzipien – etwa das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt – in Frage stelle und den Regelungsbereich des Datenschutzrechtes auf ausschließlich risikobehaftete Datenverarbeitungen reduzieren wolle. Nach Ansicht von Schaar und Billen geht die Bundesregierung seit mehr als zehn Jahren weder auf Vorschläge zur Modernisierung des Datenschutzes ein, noch setzt sie selbst bedeutende Impulse. Mit einer Grundsatzdebatte riskiere man derzeit, die EU-Reform zu kippen. Das BMI müsse vielmehr die Reform auf EU-Ebene mit konstruktiven Vorschlägen unterstützen und sich gemeinsam mit Verbraucher- und Datenschützern für einen starken und modernen Datenschutz auf Basis der anerkannten und in der Praxis etablierten Prinzipien einsetzen.

VZBV: Facebook-App verstößt gegen Telemediengesetz

12. September 2012

Wieder einmal gerät das Social-Network Facebook in das Visier von Datenschützern. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat mitgeteilt, an Facebook eine Abmahnung sowie eine Unterlassungserklärung adressiert  zu haben, welche bis zum 4. September von dem Netzwerk unterzeichnet werden sollte. Die Mitteilung eines Ergebnisses stünde derweil noch aus. Stein des Anstoßes sei das von Facebook neu in dem Netzwerk intigrierte App-Zentrum. Dieses stellt eine Zusammenstellung von Programmen und Spielen von Drittanbietern dar, auf welche der Facebook-User über seinen Account zugreifen kann. Betätige der User den Button “Spiel spielen” oder “An Handy schicken”, komme es bereits zu einer Datenübertragung an den Drittanbieter. Dabei unterstellt Facebook nach Ansicht der VZBV die Einwilligung des Nutzers zur Datenverwendung, ohne dass dieser einer solchen zugestimmt habe oder überhaupt Kenntnis von der Verwendung genommen haben müsste. Zwar befinde sich unterhalb des Buttons eine kleine hellgraue Schriftzeile, die einen kurzen entsprechenden Hinweis enthalte, dieser jedoch beinhalte keine abschließende Auflistung der Nutzungszwecke durch den App-Anbieter. Nach Ansicht der Datenschützer der VZBV stellt eine solche Datenweitergabe an Dritte und die Verwendung der Daten, ohne die vorherige bewusste und informierte Einwilligung des Nutzers einen Verstoß gegen das Telemediengesetz dar. Die VZBV fordere Facebook daher über die Abgabe der Unterlassungserklärung hinaus auf, das App-Zentrum so zu gestalten, dass der Nutzer stets darüber informiert ist, welche Daten er freigibt und wozu diese verwendet werden.

Inwieweit Facebook sich auf diese Forderungen einlassen wird bleibt indes abzuwarten. Angesichts des weiterhin kostenfrei zur Verfügung gestellten Netzwerkzugangs stellt die Integration von Drittanbieter-Software sowie der damit verbundene Datenaustausch einen nicht unwesentlichen Wirtschaftsfaktor für das börsennotierte Social-Network dar.

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