BGH: Strafbarkeit der Überwachung von Personen mittels an Kfz angebrachten GPS-Empfängern
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat entschieden (BGH, Urteil vom 04. Juni 2013 – 1 StR 32/13) , dass die heimliche Überwachung von Zielpersonen mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich strafbar ist, allerdings einer Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall bedarf. Lediglich bei Vorliegen eines starken berechtigten Interesses an dieser Datenerhebung könne diese Abwägung ausnahmsweise (z.B. in notwehrähnlichen Situationen) ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns bei diesen Einsätzen von GPS-Empfängern zu verneinen ist. Mit dieser Entscheidung wurde ein Urteil des Landgerichts Mannheim (LG Mannheim – Urteil vom 18. Oktober 2012 – 4 KLs 408 Js 27973/08) bestätigt, nach dem der Betreiber einer Detektei sowie einer seiner Mitarbeiter wegen gemeinschaftlichen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt (§§ 44 i.V.m. 43 abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz) in mehreren Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von achtzehn und acht Monaten verurteilt wurden. Die Vollstreckungen der Strafen wurden zur Bewährung ausgesetzt.