BGH: Zulässigkeit persönlichkeitsverletzender Suchwortergänzungsvorschläge von Google
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einem Urteil (Urteil vom 14.05.2013 – VI ZR 269/12) klargestellt, dass die Suchwortergänzungsvorschläge “Scientology” und “Betrug” bei Eingabe des Vor- und Zunamens einer Person in die Internet-Suchmaschine von Google (Autocomplete-Funktion) eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Person darstellen, da ihnen ein fassbarer Aussagegehalt innewohnt, zwischen ihr und den negativ belegten Begriffen “Scientology” und/oder “Betrug” besteht ein sachlicher Zusammenhang. Dies stelle jedenfalls dann eine Persönlichkeitsverletzung dar, wenn diese Aussage unwahr wäre. Wie das Gericht ausführt, muss Google jedoch nicht für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haften. Nicht vorzuwerfen sei es, dass eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet wurde, sondern lediglich, dass Google keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Google wäre danach nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen, werde aber verantwortlich, wenn Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt wird. Weise ein Betroffener Google auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei Google verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.