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Die Stadt Tübingen darf keine Liste mit „auffälligen“ Asylbewerbern führen

7. Oktober 2020

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Dr. Stefan Brink (LfDI) untersagte der Stadt Tübingen die Nutzung polizeilicher Daten für eine Liste mit „auffälligen“ Asylbewerbern.

Seit eineinhalb Jahren streiten der Oberbürgermeister der Stadt Tübingen Boris Palmer und der LfDI bezüglich der Rechtmäßigkeit einer von der Stadtverwaltung geführten „Gefährderliste“. Gespeist wird die Liste mit Daten die die Polizei aufgrund ausländerrechtlicher Vorgaben an die städtische Ausländerbehörde übermittelt und die auch an die städtische Verwaltung weitergegeben werden. Nach eigenen Angaben der Stadt dient die Liste dazu, die städtischen Bediensteten und die Bevölkerung vor Übergriffen dieses Personenkreises zu schützen.

Der LfDI bewertet diesen Datenaustausch als rechtswidrig. Die betroffenen Daten unterlägen einer Zweckbindung, die nur Maßnahmen für ausländerrechtliche Zwecke umfasse. Für eine Übermittlung zu anderen Zwecken der Verwaltung bestehe demnach keine Rechtsgrundlage. Die Eintragung der personenbezogenen Daten einer betroffenen Person in die Liste erfolge außerdem, ohne dass die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht sich bereits mit dem Vorwurf befasst und diesen in einem rechtsstaatlichen Verfahren bestätigt hätten. Nach Einschätzung des LfDI würden solche „Gefährderlisten“ auf Grundlage eines bloßen Verdachts, der rechtsstaatlich nicht überprüft wurde, die Rechte ausländischer Mitbürger verletzen.

In seiner Pressemitteilung wies der LfDI außerdem darauf hin, wie mühsam sich die Klärung der gegenständlichen Frage mit der Stadt Tübingen darstellte. So würden bis heute zugesagte Akten noch fehlen. Mit der Untersagungsverfügung hat der LfDI erstmals eine Anordnung gegenüber einer Kommune erlassen.