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EuGH: deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

21. September 2022

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) enschied am 20.09.2022 wie bereits erwartet, dass die deutsche Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Recht vereinbar sei (Rs. C-793/19, C-794/19). Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung und folgt den Anträgen des Generalanwaltes.

Konkret bestätigte das Gericht, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Der EuGH führt dazu aus, dass die Vorratsdaten “in Anbetracht ihrer Menge und Vielfalt es in ihrer Gesamtheit ermöglichen, sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Person bzw. der Personen zu ziehen, deren Daten gespeichert wurden, und insbesondere die Erstellung eines Profils der betroffenen Person bzw. der betroffenen Personen ermöglichen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eine ebenso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst.” (Rn. 87). Gleichzeitig räumt der EuGH aber ein, dass eine Speicherung von Vorratsdaten unter ganz bestimmten Voraussetzungen mit dem EU-Recht vereinbar sei. Gründe hierfür könnten der Schutz der nationalen Sicherheit, die Bekämpfung von Kriminalität und der Schutz der öffentlichen Sicherheit eines Mitgliedsstaates sein. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit müsste dann aber bedacht werden.

Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung befinden sich in § 113a Abs. 1 in Verbindung mit § 113b des TKG (Telekommunikationsgesetz). Hiergegen klagten Spacenet und die Telekom zunächst vor dem VG Köln. Schließlich landete das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches dem EuGH das Verfahren dann vorlegte und nach der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit EU-Recht fragte. Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ist seit dem Urteil des VG Köln im Jahr 2017 ausgesetzt gewesen.

Die Bundesregierung hatte bereits vor der Urteilverkündung angekündigt, die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung reformieren zu wollen. Was Einzelheiten angeht ist man sich aber bisher nicht einig.

GroKo, EU und die Vorratsdatenspeicherung

17. Dezember 2013

Das 2010 vom Bundesverfassungsgericht als nichtig erklärte Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung will die große Koalition (GroKo) Medienberichten zufolge wieder aufgreifen. In Rahmen der Koalitionsverhandlungen sollen sich CDU/CSU und SPD darauf geeinigt haben, die umstrittene EU-Richtlinie von 2006 (Richtlinie 2006/24 EG über die Vorratsspeicherung von Daten) umsetzen zu wollen. Einerseits durchaus berechtigt, ist Deutschland doch das einzige Land, das die EU-Richtlinie noch nicht in nationales Recht umgesetzt hat und deshalb auch schon von der EU-Kommission verklagt wurde.

Andererseits verwunderlich ist Zeitpunkt, wo sich doch gerade der Europäische Gerichtshof in mehreren Klagen mit genau dieser Problematik befasst und ein Urteil in naher Zukunft zu erwarten ist. Das sieht auch der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar so und warnte die künftige Bundesregierung davor, hier voreilig tätig zu werden. Die Warnung ist ausgesprochen gerechtfertigt. So liegt nämlich seit vergangener Woche dem EuGH ein Rechtsgutachten des EU-Generalanwalts Cruz Villalón vor, wie heise online mitteilte. In diesem heißt es, dass die anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten in vollem Umfang unvereinbar mit der EU-Charta der Grundrechte sei. Das heißt konkret, der Generalanwalt sieht die Grundrechte durch die EU-Richtlinie verletzt. Darüber hinaus sei auch die Speicherdauer von bis zu zwei Jahren unverhältnismäßig. Damit teilt Villalón in großen Teilen die Meinung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2010.

Die Grünen im Europaparlament sowie die amtierende Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger begrüßen das Gutachten und fordern sogar die Abschaffung der Vorratsdatenspeicherung in der EU, teilt die tagesschau mit.